Das Problem mit der Überführung
Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des Paragraph 16 FZV (Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen) zu finden, bei denen ein Bußgeldbescheid droht.
Bußgeldtabelle zu § 16 FZV:
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
816600 | Fahrzeug mit Kurzkennzeichen fahren, obwohl das angegebene Datum überschritten war | 50 |
816612 | Das Fahrzeug bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt ohne rotes Kennzeichen/Kurzzeitkennzeichen fahren | 60 |
816618 | Bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt anordnen oder zulassen, das Fahrzeug ohne rotes Kennzeichen/Kurzzeitkennzeichen zu fahren | 60 |
816606 | Kurzkennzeichen ordnungswidrig an mehreren Fahrzeugen anwenden | 50 |
816100 | Das rote Kennzeichen/Fahrzeugscheinheft nicht unverzüglich abliefern | 10 |
816106 | Den Fahrzeugschein oder das Fahrzeugscheinheft nicht korrekt ausfüllen | 10 |
816109 | Das Kurzkennzeichen für einen anderen Zweck als einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt nutzen | 50 |
816621 | Das Kurzkennzeichen einer Person für die Nutzung an einem anderen Fahrzeug als dem im Fahrzeugschein eingetragenen überlassen | 50 |
816118 | Die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über eine Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt missachten | 25 |
816124 | Das Fahrzeug bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht wie vorgeschrieben ausgestalteten und angebrachten roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen fahren | 10 |
816000 | Die Nutzung des Fahrzeugs bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt anordnen oder zulassen, dessen rotes Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet war | 10 |
FAQ: § 16 FZV
Dieses Kennzeichen kommt bei gewerblichen Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zum Einsatz.
Nein, laut FZV ist in diesem Fall das Kurzzeitkennzeichen vorgesehen.
Über mögliche Tatbestände informiert Sie diese Bußgeldtabelle.
Beim Kauf oder Verkauf von Autos gibt es einen hohen Organisationsaufwand. Behördengänge müssen erledigt, Unterlagen übermittelt und Autos müssen bewegt werden. Für private Autobesitzer ist das immer wieder aufs Neue eine echte Herausforderung, die es zu meistern gilt. Wenn dann erstmal ein Fahrzeug erspäht ist, das gefällt und in einem einwandfreien Zustand ist, wird schnell die Unterschrift unter den Kaufvertrag gesetzt.
Doch plötzlich stellt der glückliche und erschöpfte Käufer fest, dass noch ein wichtiger Schritt fehlt: Das erwünsche Fahrzeug muss noch von seinem Abstellort zum Zielort transportiert werden. Je nachdem wie weit der Abstellort entfernt ist, kann sich dieser Weg als sehr mühsam erweisen – vor allem dann, wenn das gewünschte Fahrzeug im Ausland steht. Viele Menschen denken dann „Das ist doch alles nicht so schlimm, ich leihe mir einfach das rote Kennzeichen bei meinem Freund aus“. Doch dabei handelt es sich nach § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) um eine Fehlvorstellung.
Inhaltsverzeichnis
Die rote Nummer und die aktuelle Verwirrung
Rote Nummernschilder haben sich im Bewusstsein der Bevölkerung als Synonym für Überführungskennzeichen gefestigt. Der Grund dafür ist, dass in der Vergangenheit Kfz-Kennzeichen für einfache Überführungsfahrten genau diesem Bild entsprachen. Auch erscheint vielen Autoverkäufern ein rotes Nummernschild als sinnvoll, da das ehemalige Fahrzeug abgemeldet werden muss, bevor der neue Besitzer es erhalten kann. Doch es bleibt ein Irrtum. Denn seit Ende der 90er Jahre ist die Aufteilung und das Aussehen dieser Nummernschilder neu definiert worden.
Heute sind sie aufgeteilt in Kurzzeitkennzeichen, für den Transport innerhalb Deutschlands, und Überführungskennzeichen, speziell für die Überführung von Kraftfahrzeugen aus dem Ausland. Diese Veränderung sorgt noch heute unter vielen Verkehrsteilnehmern für Verwirrung. Ein rotes Kennzeichen, wie es die Privatkonsumenten von früher kennen, gibt es so heute nur noch für gewerbliche Verkäufer. Folglich dürfen rote Kennzeichen privat unter keinen Umständen genutzt werden.
Anders sieht die Sachlage bei den gewerblichen Autoverkäufern aus. Jeder Betrieb im Fahrzeuggewerbe muss täglich sehr viele abgemeldete Fahrzeuge bewegen. Gebrauchtfahrzeuge und Neuwagen müssen Überführungsfahrten absolvieren, Prüfungsfahrten bestehen und für Probefahrten einsatzbereit sein. Um es mit dieser Flotte unangemeldeter Wagen aufzunehmen, nutzen die Gewerbebesitzer rote Kennzeichen.
Unser Ratgeber von bussgeldkatalog.net gibt einen detaillierten Einblick über das Verwendungsgebiet roter Kennzeichen. Das Aussehen der Schilder wird genau analysiert und die Vorteile für die Händler werden explizit beleuchtet. Weiterhin wird die gesetzliche Grundlage in den Fokus gerückt und die Bedingungen für rote Schilder aufgezeigt. Es wird geklärt, zu welchem Zweck Fahrzeuge mit roten Kennzeichen benutzt werden dürfen, wie der Antrag für ein rotes Kennzeichen abläuft und wie Steuern und Gültigkeit geregelt sind.
Rote Kennzeichen genauer betrachtet
Das rote Nummernschild für Händler gleicht in Größe und Form den üblichen Kennzeichen. Auch hier ist der Untergrund weiß. Nur die Schrift ist nicht wie üblich schwarz, sondern rot. Dazu kommt, dass ein rotes Kennzeichen einen schmalen roten Rand besitzt.
Durch dieses herausstechende Design fällt es Ordnungshütern leicht, das Sonderkennzeichen schon aus der Ferne zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
Wie seine nicht roten Gegenstücke beginnt auch die Buchstaben- und Zahlenfolge des roten Nummernschilds mit der entsprechenden Stadt- oder Landkreisbenennung. Die folgende Nummer beginnt stets mit 06. Danach folgen höchstens drei weitere Ziffern. Kenner der Materie betiteln dieses Kennzeichen deshalb auch gerne als 06-Kennzeichen. Aktuelle Varianten dieser Autonummer weisen auch schon auf der linken Seite den Balken mit den Europasternen inklusive dem Nationalbuchstaben auf. Alte Kennzeichen dieser Art sind aber weiterhin in Verwendung und verlieren nicht ihre Gültigkeit. Beispiele für rote Kennzeichen:
- B – 06345
- BB – 06345
- BBB – 06345
Ein rotes Nummernschild richtig befestigen
Anders als gewöhnliche Nummernschilder, ist ein rotes Kennzeichen häufig für mehrere Fahrzeuge gedacht. Aus diesem Grund muss es in den meisten Fällen nicht fest montiert werden. Doch trotzdem sollte es auf eine Weise am Fahrzeug angebracht sein, in der es sowohl an Vorder- als auch an der Rückseite gut sichtbar ist. Sollten sich noch andere Autonummern am Fahrzeug befinden, müssen diese verdeckt werden.
Die Vorteile der roten 06
Ein rotes Händlerkennzeichen kann mitunter eine extrem lange Laufzeit aufweisen. Genau das macht es auch für Händler so attraktiv. Gewerbliche Autoverkäufer müssen nicht nur die Fluktuation für eine große Zahl an Fahrzeugen verantworten. Sie sollten auch darauf achten, dass ein Kfz jederzeit für eine anfallende Fahrt bereit ist, egal wie lange es in der Zwischenzeit auf dem Gelände abgestellt ist. Schließlich hegen potentielle Käufer den Wunsch, ein Gefährt auf Herz und Nieren zu testen, bevor sie einen Kauf in Betracht ziehen. Und dann kommt die rote Autonummer genau richtig.
Denn dieser ist nicht an ein einzelnes Fahrzeug gebunden. Dadurch ist es dem Verkäufer möglich, sie im Wechsel für verschiedene Wagen einzusetzen. Das spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern auch jede Menge Geld. Für ein großes Kfz-Gewerbe in Deutschland gibt es keine bessere Lösung. Doch wie genau kann ein Gewerbetätiger rote Nummernschilder beantragen und welche Kosten entstehen dabei? Und wie genau sieht eigentlich die rechtliche Grundlage aus? Genaue Antworten auf diese Fragen gibt es im nächsten Abschnitt.
Die Gesetzeslage
Die aktuellen Bestimmungen für rote Kennzeichen sind seit 2007 in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt. Vorher wurde die Zuteilung der heißbegehrten Schilder noch durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Laut § 16 Absatz 1 gilt wie folgt:
“Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.“
Jeder Händler kann folglich die roten Nummernschilder für jene Fahrzeuge benutzen, die nicht zugelassen bzw. nicht angemeldet sind. In § 16 wird auch genau geregelt, welche speziellen Fahrten mit Kraftfahrzeugen gemacht werden dürfen, die ein rotes Kennzeichen aufweisen. Dabei gilt es jedoch genau zu klären, was der Gesetzgeber mit „Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten“ meint.
Probefahrten
Was die Probefahrten betrifft, muss eine sehr genaue Differenzierung gemacht werden. Generell dienen diese Fahrten dazu, die Funktionen eines Wagens vorzustellen und die entsprechend Funktionsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Diese Definition der Sachlage schließt eine Kaufabsicht desjenigen mit ein, der die Probefahrt unternimmt. Diese Variante der Probefahrt mit dem am Kfz befestigten roten Schild ist nach § 16 FZV zulässig.
Doch dann gibt es auch Hersteller und Verkäufer, die die Kauflust bei ihren Kunden entfachen wollen, indem sie kostenfreie Fahrproben in neuen Fahrzeugen anbieten. Doch 2007 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt, dass diese Art der Fahrt nicht als Probefahrt geltend gemacht werden kann. Entsprechend sind die Händlerkennzeichen in diesem Fall nicht zulässig.
Prüfungsfahrten
Mit einer Prüfungsfahrt meint § 16 FZV nicht die Fahrt zur Fahrprüfungen im Sinne einer Führerscheinprüfung. Vielmehr geht es hierbei um Fahrten, bei denen spezielle Prüfer oder amtlich anerkannte Sachverständige prüfen, ob die Funktionsweise eines Fahrzeugs korrekt ist. So gibt es beispielsweise bei Lkws regelmäßige Sicherheitsprüfungen. Dabei hat es der Gesetzgeber so geregelt, dass auch die Hin- und Rückfahrt zum Ort der Prüfung mit einem angebrachten roten Schild erfolgen darf.
Überführungsfahrten
Nach dem erfolgreichen Kauf eines Kraftfahrzeugs wird vielen Käufern angeboten, ihnen das erworbene Vehikel frei Haus zu liefern. Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt, dass ein rotes Kennzeichen einen solchen Transport freigibt.
Jedoch ist es nicht erlaubt, rote Kennzeichen dort anzubringen, wo Fahrten gegen Bezahlung angeboten werden. Diese Beschränkung gilt ebenfalls für Nutz- und Zweckfahrten, wenn sie nicht zu den oben genannten Kategorien gehören. Folglich ist es Gewerbetätigen nicht gestattet, einen Wagen mit rotem Händlerkennzeichen zu verwenden, um damit Einkaufen zu fahren oder ihre Kinder von der Schule abzuholen.
Ein rotes Nummernschild beantragen
Rote Kennzeichen zu beantragen, ist nicht immer eine leichte Aufgabe. Denn nicht jedem Händler ist es gestattet, rote Nummernschilder zu benutzen. Es besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf die begehrten Schilder. Ob ein Antrag genehmigt wird, liegt vollkommen im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Bevor es aber zu dieser Ermessensentscheidung kommen kann, muss vom Antragssteller eine Vielzahl an Unterlagen eingereicht werden. Darunter auch der Nachweis dafür, dass er oder sie ein zuverlässiger Gewerbetreibender ist. Dabei gilt es zu wissen, was hier genau mit „Zuverlässigkeit“ gemeint ist und wie man diese nachweisen kann. Dabei hat jeder Händler verschiedene Möglichkeiten, diesen Nachweis zu erbringen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister des KBA
- Auskunft aus dem zuständigen Gewerbezentralregister
- Steuerbescheinigung (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Eine Reihe an Tatbeständen kann dafür sorgen, dass ein Gewerbetreibender als unzuverlässig kategorisiert und folglich sein Antrag auf das rote Kennzeichen abgelehnt wird. So gelten Personen, die rückständige Gebühren aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen von über 20 Euro oder rückständige Steuerzahlungen von über 5 Euro aufweisen, als unzuverlässig.
Weiterhin müssen Gewerbebesitzer den eigentlichen Bedarf an roten Kennzeichen für den Betrieb nachweisen und entsprechend belegen, dass sie im Besitz eines Kfz-bezogenen Gewerbebetriebs sind. Die folgende Liste kann als Checkliste für alle benötigten Unterlagen beim Antrag auf ein rotes Kennzeichen verwendet werden:
- Zuverlässigkeitsnachweise
- Nachweis für die Gewerbeanmeldung
- Formloser Antrag oder Formular (unterschiedlich je nach Behörde)
- Bedarfsnachweis (formlos oder im Formular enthalten)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsnachweis
Wer als Antragssteller nur im Auftrag handelt, muss zusätzlich zu diesen Dokumenten eine unterschriebene Vollmacht und den Personalausweis oder auch den Reisepass desjenigen vorlegen, der den Auftrag gegeben hat.
Die rote Nummer und ihre Zuteilung
Grundsätzlich ist immer die Zulassungsstelle für den Antrag auf das rote Kennzeichen zuständig, die der Stadt oder dem Landkreis zugeordnet ist, in dem das Kfz-Gewerbe seinen Sitz hat. Dabei findet jede Antragsprüfung unter strengen Richtlinien statt und wird unter mehreren Voraussetzungen gesondert geprüft.
So geht der Sachbearbeiter bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht nur die eingereichten Dokumente durch, sondern schaut bei Erstausstellung auch vor Ort im Kfz-Betrieb vorbei und macht sich folglich ein individuelles Bild über die Zustände am Arbeitsplatz.
Wurden alle nötigen Dokumente eingereicht und ist es dem Betrieb gelungen, den Sachbearbeiter von seiner Zuverlässigkeit zu überzeugen, stehen die Chancen für einen erfolgreichen Antrag schon sehr gut. Sobald es eine positive Rückmeldung von der Zulassungsstelle gibt, können einer Firma ein oder mehrere rote Kennzeichen ausgestellt werden.
Rotes Nummernschild: Versicherung und Steuer
Fahrzeuge, die rote Kennzeichen aufweisen, besitzen zwar keine zusätzliche Zulassung, sind aber dennoch Teilnehmer im alltäglichen Straßenverkehr. Folglich kommen auch diese Fahrzeuge nicht um eine Versicherung drum herum. Häufig sind rote Kennzeichen auch ein fester Bestandteil eines Versicherungsvertrags für Gewerbetreibende im Kfz-Bereich. Wie bei anderen Kraftfahrzeugen haben Händler hier die Wahl zwischen einer Haftpflichtversicherung oder einer Teil-oder Vollkasko. Für einen Händler gilt es hierbei abzuwägen, welche Versicherungen sich wirklich lohnen und nicht vorschnell zu handeln. Verschiedene Versicherungsangebote einzuholen ist grundsätzlich zu empfehlen. Die verschiedenen Versicherungsanbieter zeigen meist ein sehr breites und sich sehr voneinander unterscheidendes Preisspektrum.
Neben der Versicherung kommen rote Kennzeichen auch mit Kosten in Form von Steuern daher. Die Steuerbeträge sind jedoch recht übersichtlich und richten sich immer nach den verschiedenen Fahrzeugtypen. So ist bei einem Motorradkennzeichen eine Jahressumme von 46,02 Euro zu bezahlen. Bei allen anderen Fahrzeugvarianten sind 191,73 Euro pro Jahr fällig.
Spezielle Auflagen: Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch
Besitzer von roten Kennzeichen haben nicht nur steuerliche und versicherungstechnische Pflichten. Sie sind weiterhin dazu angehalten, den korrekten Gebrauch des roten Schilds nachzuweisen. Entsprechend erhalten sie zur Autonummer auch ein Fahrtenbuch und ein spezielles Fahrzeugscheinheft. Der Gebrauch dieser Nachweisdokumente ist im § 16 Absatz 2 FZV geregelt:
“Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. […]“
Im Fahrzeugscheinheft muss jedes mit dem roten Nummernschild ausgestattete Fahrzeug genau beschrieben sein – vor der ersten Fahrt mit dem speziellen Nummernschild muss also ein neuer Eintrag auf einer gesonderten Seite des Heftes angefertigt werden. Dies kann der Fahrzeughalter oder eine von der Zulassungsbehörde berechtigte Person erledigen. Das gültige Fahrzeugscheinheft muss schließlich bei jeder Fahrt betreffenden Kfz mitgeführt werden. Die folgenden Informationen müssen für jedes entsprechende Fahrzeug verfügbar sein und ins Heft eingetragen werden:
- Benutztes Kennzeichen
- Fahrzeugmarke
- Fahrzeughersteller
- Fahrzeugtyp
- Fahrgestellnummer
Im Fahrtenbuch müssen detaillierte Angaben zu allen Fahrten mit Kraftfahrzeugen gemacht werden, die ein rotes Kennzeichen verwendet haben. Start- und Endzeit jeder Fahrt muss hier leserlich und in dauerhafter Schrift dokumentiert werden. Der Besitzer ist verpflichtet, die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch bis ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren und bei entsprechender Nachfrage der Behörde vorzulegen.
Die Laufzeit für ein rotes Kennzeichen
Rote Kfz-Kennzeichen werden bei der Erstzulassung meist mit einer Laufzeit von einem Jahr zugelassen. Danach hat der Gewerbetreibende das Recht, eine Verlängerung zu beantragen. Hierfür muss der aktuelle Versicherungsschutz als auch die ordnungsgemäß geführten Unterlagen vorgelegt werden. Befindet die Zulassungsbehörde, dass der zu beurteilende Händler sich in der Erstlaufzeit als zuverlässig erwiesen hat, wird dem Antrag auf Verlängerung für gewöhnlich stattgegeben. Die Dauer der Verlängerung kann dabei durchaus unbefristet sein.
Doch auch bei erfolgreicher, unbefristeter Verlängerung sollten die Regeln weiter eingehalten und die Bücher weiter ordnungsgemäß geführt werden. Denn es ist der Behörde jederzeit gestattet, den korrekten Gebrauch der roten Schilder erneut zu prüfen.
Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein Prüfer unangemeldet vor der Tür steht und die Überprüfung einfordert. In diesem Fall wird das Kennzeichen als auch die entsprechenden Papiere auf korrekte Führung kontrolliert.
Wenn es der Besitzer eines roten Kennzeichens mit den Vorschriften nicht so genau nimmt, kommt das bei diesem Check schnell ans Licht.
Rote Kennzeichen ausleihen: Ist das rechtens?
Ist man mit einem Autohändler befreundet, lockt die Möglichkeit, sich für kurze Überführungsfahrten rote Kennzeichen zu leihen und so den Kosten für Kurzzeitkennzeichen zu entgehen. Das Ausleihen roter Nummernschilder stellt jedoch eine ernste Straftat da. Der Versicherungsschutz greift hier nicht mehr, denn dieser ist nur für zugelassene Fahrten aktiv. Und eine Fahrt ohne Versicherung kann richtig teuer werden. Im schlimmsten Fall muss der Täter sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Zudem drohen auch dem leihenden Fahrzeughändler der Verlust seiner Erlaubnis für rote Kennzeichen. Zusätzlich erwarten ihn weitere Strafmaßnahmen.
bei Durchsicht des Fahrtenbuchs ist der Behörde aufgefallen, dass es bei 6 Fahrten Verstöße gab (fehle Infos wie Straße+HNR, Ende der Fahrt). Dazu haben wie einen Anhörungsbogen bekommen. Sollten wir die „mißbräuchliche Verwendung“ zugeben (also „JA“ ankreuzen), oder „Nein“ ankreuzen, aber welche Begründung des Falscheintrages ist glaubwürdig/sinnvoll/Strafbefreiend? Schöne Grüße, Markus
Hallo,
darf ich ein Fahrzeug mit einer Tageszulassung ( das Fahrzeug ist nicht abgemeldet ) mit einem roten Kennzeichen auf Probefahrt schicken?