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Ausländische Kennzeichen und Unterscheidungskennzeichen in Deutschland
Ausländische Fahrzeuge lassen sich häufig an ihren Nummernschildern erkennen. Und das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Denn in § 21 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wird genau festgehalten, wie ein internationales Kfz-Kennzeichen in Deutschland aussehen muss, damit das damit versehene Fahrzeug legal auf der Straße fahren darf. Internationale Nummernschilder unterliegen dadurch strengen Richtlinien. Dieser Ratgeber enthält nicht nur alle wichtigen Informationen bezüglich der zutreffenden Vorschriften, er klärt auch über die Bußgelder auf, die bei Missachtung fällig werden. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 21 FZV (Kennzeichen und Unterscheidungskennzeichen) zu finden.
Bußgeldtabelle zu § 21 FZV:
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
821100 | Ausländisches Fahrzeug oder Anhänger mit heimischem, nicht den Vorschriften entsprechendem Kennzeichen fahren | 10 |
821106 | Ausländisches Fahrzeug oder Anhänger mit heimischem, nicht den Vorschriften entsprechendem Unterscheidungskennzeichen fahren | 10 |
821600 | Ausländisches Fahrzeug oder Anhänger ohne vorgeschriebenes heimisches Kennzeichen fahren | 40 |
821112 | Ausländisches Fahrzeug oder Anhänger ohne vorgeschriebenes Unterscheidungszeichen fahren | 15 |
FAQ: § 21 FZV
Nein, entsprechen die ausländischen Kennzeichen den Vorgaben der FZV, kann mit diesem auch in Deutschland gefahren werden.
Mithilfe des Unterscheidungszeichens wird bei einem ausländischen Fahrzeug das Herkunftsland angegeben. Hierbei handelt es sich also um eine Ergänzung des Kennzeichens.
Ja, laut Bußgeldkatalog zieht dies ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 Euro nach sich.
Jedes im Ausland zugelassene Fahrzeug muss laut § 21 FZV an der Vorder- und Rückseite das heimische Kennzeichen und das Unterscheidungskennzeichen aufweisen.
Die Autonummer muss weiterhin den Forderungen von Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entsprechen.
So besagt Artikel 36:
- Jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr muss an der Vorderseite und an der Rückseite das Kennzeichen führen, die Ausnahme davon sind Krafträder. Sie brauchen nur das Schild auf der Rückseite.
- Beim Ziehen von einem oder mehreren Anhängern im internationalen Verkehr gilt, dass der einzige oder der letzte Anhänger, wenn er nicht zugelassen ist, mit dem Nummernschild des Zugfahrzeugs versehen sein. Jeder zugelassene Anhänger muss das eigene Zeichen tragen.
Anhang 2 regelt die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen und Unterscheidungskennzeichen. Einige wichtige Punkte:
- Das Nummernschild muss aus arabischen Ziffern und lateinischen Großbuchstaben bestehen.
- Jedes Kfz-Kennzeichen muss so angebracht werden, dass es bei klarem Wetter auch aus 40 Meter Entfernung gut lesbar ist.
- Das internationale Unterscheidungskennzeichen muss den gleichen Untergrund wie der Rest der Autonummer aufweisen.
Damit ein Kraftfahrzeug mit Auslandskennzeichen in Deutschland dem Gesetz entspricht, müssen das hinten angebrachte Zulassungskennzeichen und das Unterscheidungskennzeichen beleuchtet werden, wenn es kein Tageslicht mehr gibt. Ist ein Anhänger angekoppelt, dann gelten die Vorschriften zur Beleuchtung für diesen.
Ausländische Kennzeichen in Deutschland müssen ein Unterscheidungskennzeichen aufweisen, welches auch dem Artikel 5 des internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr entsprechen muss:
„Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum intemationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, mit einem an der Rückseite augenfällig auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst angebrachten Unterscheidungszeichen versehen sein, das aus einem bis drei Buchstaben besteht. Für die Anwendung dieses Abkommens entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staate oder einem Gebiete, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt. Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in der in der Anlage C dieses Abkommens enthaltenen Beschreibung festgesetzt.“
Anlage C des Abkommens sieht für die Unterscheidungskennzeichen eine Breite von 30 Zentimetern und eine Höhe von 18 Zentimetern vor.
Dabei sollen auf weißem Grund ein bis drei gemalte, große lateinische Druckbuchstaben zu sehen sein. Die Buchstaben müssen mindestens 10 Zentimeter hoch sein. Die Breite der Striche beträgt 15 Millimeter.
Ein Halter, dessen Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen aufweist und in Deutschland unterwegs ist, hält sich an die Vorschriften von § 21 FZV und entgeht so einem Bußgeld von 15 Euro. Teurer wird es nur, wenn das heimische Zeichen fehlt – dann müssen 40 Euro Strafe gezahlt werden.