§ 25 FZV (Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 11. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.

Fehlender Versicherungsschutz beim Kfz

In dem Fall, dass ein Auto nicht mehr versichert ist, tritt § 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft. Dieser gibt an, wie sich ein betroffener Fahrzeughalter zu verhalten hat. Unser Ratgeber informiert Sie zu allen wichtigen Informationen und klärt zudem über die Bußgelder auf, die bei Missachtung der Gesetzeslage fällig werden. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 25 FZV (Verwertungsnachweis) zu finden.

FAQ: § 25 FZV

Was passiert, wenn Fahrzeughalter die Haftpflichtversicherung nicht mehr bezahlen?

Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung beendet, kann der beteiligte Versicherer darüber gemäß § 25 FZV eine Anzeige bei der Zulassungsstelle erstatten.

Welche Schritte leitet die Zulassungsbehörde ein?

Bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist das entsprechende Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 25 FZV?

Wird das Fahrzeug beim Verlust des Versicherungsschutzes nicht außer Betrieb gesetzt, sieht der Bußgeldkatalog dafür ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

Bußgeldtabelle zu § 25 FZV:

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
825000Das Fahrzeug nach Ablauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht außer Betrieb setzen15
Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.
Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.

Alle in Betrieb befindlichen Fahrzeuge müssen in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Kfz-Versicherung aufweisen. Es kann natürlich immer passieren, dass ein finanzieller Engpass entsteht und dadurch die Autoversicherung vorübergehend gekündigt wird. Der Versicherungsschutz ist dann nicht mehr gewährleistet.
Liegt dauerhaft oder zeitweise keine Kfz-Versicherung vor, kann der betreffende Versicherer nach § 25 FZV bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Anzeige über den Sachverhalt erstatten.

Dabei gilt, dass die Anzeige elektronisch zu übermitteln ist oder alternativ im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten ist (siehe § 23 FZV Absatz 2 Satz 1). Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des Versicherers
  • Die Schlüsselnummer des Versicherers
  • Den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers
  • Das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs (bei mehreren Fahrzeugen, die unterschiedliche Kfz-Kennzeichen aufweisen, müssen alle Kennzeichen angegeben werden)
  • Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Der Status des Versicherungsverhältnisses

Geht es um ein Auto ohne Versicherungsschutz, können zusätzlich folgende Daten übermittelt werden, wenn die Übersendung an die Behörde zur Prüfung der Anzeige notwendig ist:

  • Die Nummer des Versicherungsscheines
  • Den Namen und die Anschrift des Halters (wenn sich dieser vom Versicherungsnehmer unterscheidet)
  • Die Kennzeichenart

Eine Anzeige darf nicht durchgeführt werden, wenn der Versicherungsnehmer der zuständigen Zulassungsstelle rechtzeitig die Bestätigung zu einer neuen, nach dem Pflichtversicherungsgesetz zulässigen Kfz-Haftpflichtversicherung zugesandt hat. Wird die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens durch eine Versicherungsbestätigung bekräftigt, ist das einer Anzeige zur Beendigung des Versicherungsschutzes gleichzusetzen.

Ist die Autoversicherung abgelaufen, kann der Versicher dies der Zulassungsbehörde melden.
Ist die Autoversicherung abgelaufen, kann der Versicher dies der Zulassungsbehörde melden.

Wird ein Kfz ohne Versicherung der Zulassungsstelle mitgeteilt, muss die Behörde wiederum dem Versicherer das Datum zukommen lassen, an dem die Anzeige eingegangen ist.

Jeder Fahrzeughalter ist nach dem dritten Absatz von § 25 FZV dazu verpflichtet, bei einem Kraftfahrzeug ohne vom Gesetz geforderte Haftpflichtversicherung die Außerbetriebsetzung zu veranlassen. Ein solches Gefährt besitzt keine Zulassung für den Straßenverkehr.


Der vierte Absatz von § 25 FZV wirkt wie eine Gegenversicherung zum dritten Absatz. Darin wird auch die Zulassungsbehörde dazu aufgefordert, ein Kraftfahrzeug außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers über die nicht mehr bestehende Haftpflichtversicherung informiert wird. Diese Doppelpflicht, die sowohl den Fahrzeughalter als auch die Zulassungsstelle betrifft, soll dafür sorgen, dass keine Autos ohne Versicherungsschutz auf deutschen Straßen unterwegs sind.

Absatz drei und vier von § 25 FZV gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen. Entsprechend müssen für diesen Fall die geforderten Maßnahmen nicht getroffen werden.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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