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Die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge
In § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) legt der Gesetzgeber ganz genau fest, welche Fahrzeuge der Notwendigkeit einer Zulassung unterliegen und welche von der Pflicht befreit sind. Doch auch zulassungsfreie Fahrzeuge werden nicht grundsätzlich aus dem öffentlichen Straßenverkehr verbannt. In § 4 FZV wird festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit auch zulassungsfreie Kfz in Betrieb genommen werden können. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 4 FZV zu finden.
Bußgeldtabelle zu § 4 FZV
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
804600 | Zulassungsfreies Fahrzeug ohne notwendige EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung fahren | 70 | 1 |
804606 | Das vom Zulassungsverfahren ausgenommene Fahrzeug ohne vorgeschriebenes Kennzeichen auf öffentlicher Straße gefahren | 40 | |
804612 | Fahrzeug ohne gültiges Versicherungskennzeichen auf öffentlicher Straße fahren | 40 | |
804100 | Fahrzeug fahren, ohne die jeweils erforderliche Bescheinigung mitzuführen | 10 | |
804106 | Sie jeweils erforderliche Bescheinigung des Fahrzeuges auf Verlangen einer zuständigen Person hin nicht aushändigen | 10 | |
804500 | Das Fahren des vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeugs auf öffentlicher Straße trotz fehlendem Kennzeichen anordnen oder zulassen | 40 | |
804506 | Das Fahren des vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeugs auf öffentlicher Straße trotz fehlendem Versicherungskennzeichen anordnen oder zulassen | 40 | |
804512 | Das Fahren eines zulassungsfreien Fahrzeugs ohne erforderliche Typgenehmigung auf öffentlicher Straße anordnen oder zulassen | 70 | |
804518 | Das Fahren eines zulassungsfreien Fahrzeugs ohne erforderliche Einzelgenehmigung auf öffentlicher Straße anordnen oder zulassen | 70 |
FAQ: § 4 FZV
§ 4 FZV befasst sich mit den Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge. So verlangt der Gesetzgeber zum Beispiel eine EG-Typgenehmigung bzw. Einzelgenehmigung für das jeweilige Kfz. Darüber hinaus besteht in der Regel eine Kennzeichenpflicht.
Für welche Fahrzeuge keine Zulassung notwendig ist, ergibt sich aus § 3 FZV. Darin werden unter anderem Leichtkrafträder, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte aufgeführt.
Setzten Sie beispielsweise ein zulassungsfreies Fahrzeug, für welches keine Genehmigung vorliegt, auf einer öffentlichen Straße in Betrieb, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Fahrer muss in diesem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Weitere Tatbestände können die dieser Tabelle entnehmen.
Was steht unter § 4 FZV?
Dieser Ratgeber klärt nicht nur im Detail über die Bedingungen für den Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge auf, sondern weist auch auf die Bußgeldstrafen hin, die drohen, wenn die Vorschriften von § 4 FZV missachtet werden.
Wollen Sie eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ohne Zulassung verwenden? Soll ein Pkw-Anhänger zulassungsfrei in Betrieb genommen werden? In solchen Fällen sollten Sie sich mit § 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auskennen.
Was bedeutet eigentlich zulassungsfrei? Die Halter bestimmter Kraftfahrzeuge sind nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von der Pflicht befreit, eine Zulassungsbescheinigung für ihr Vehikel führen zu müssen. So gibt es beispielsweise einige Anhänger, die zulassungsfrei sind. § 4 FZV regelt daher, wie auch zulassungsbefreite Transportmittel verwendet werden können.
Das Gesetz legt entsprechend fest, dass alle von der Zulassung befreiten Kfz, welche in § 3 FZV explizit aufgezählt werden, und alle „land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t“ nur dann auf öffentlichen Verkehrsstraßen eingesetzt werden dürfen, wenn sie einem dafür genehmigten Typ angehören oder eine spezielle Einzelgenehmigung vorliegt.
Welche Fahrzeuge benötigen ein Kennzeichen?
§ 4 Absatz 2 Satz 1 FZV besagt weiterhin, dass folgende Fahrzeugtypen nur dann auf öffentlichen Straßen benutzt werden dürfen, wenn sie ein Kfz-Kennzeichen tragen, wie es in § 8 FZV gefordert wird:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsige Zugmaschinen (wenn diese ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Dienste benutzt wuerden), sofern deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet
- Leichtkrafträder
- Arbeitsmaschinen und spezielle Anhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für sportliche zwecke oder auch Rettungsboten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes (die Anhänger dürfen nur für die jeweilige Art der Beförderung verwendet werden und müssen, wie in § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben, für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mit einem Kennzeichen versehen sein)
Wer beispielsweise zulassungsfreie Anhänger in der Landwirtschaft und nirgends sonst benutzen möchte, sollte § 4 Absatz 2 Satz 1 FZV gut kennen.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 FZV wird die Vorschrift festgehalten, dass zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur dann im öffentlichen Verkehr auftreten dürfen, wenn sie nach § 26 FZV ein gültiges Versicherungskennzeichen führen.
Besteht der Fall, dass auch keine Versicherungspflicht vorliegt, muss vor dem Antritt der Fahrt ein Kennzeichen nach § 8 FZV erteilt worden sein.
Im Fall von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden und deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, gilt weiterhin, dass der Halter seinen Vornamen, Namen und Wohnort oder Firmenbezeichnung dauerhaft lesbar auf der linken Fahrzeugseite anbringen muss.
Zusätzlich führt § 4 FZV aus, dass ein zulassungsfreier Anhänger oder ein anderes zulassungsfreies Fahrzeug, welches auf öffentlichen Straßen unterwegs ist und für das dem Halter keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, eine „Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen“ und auf Verlangen den zuständigen Personen vorzuweisen ist.
§ 4 FZV bestimmt in Absatz 6, dass ein Halter die Inbetriebnahme bei einem Fahrzeug weder anordnen noch selbst durchführen darf, wenn:
- das Fahrzeug nicht einem nach § 4 FZV Absatz 1 genehmigten Typen entspricht, keine Einzelgenehmigung vorliegt oder
- kein Kennzeichen nach § 4 FZV Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder kein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 geführt wird.