§ 5 FZV (Mängel am Fahrzeug)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Mängel am Fahrzeug für sicheres Fahren unbedingt beheben lassen.

FAQ: § 5 FZV

Was thematisiert § 5 FZV?

In § 5 FZV regelt der Gesetzgeber die Vorschriften zur Beschränkung bzw. der Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen.

Was bedeutet dies konkret für den Halter?

Befindet sich ein Fahrzeug nicht im vorschriftsgemäßen Zustand, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, muss der Halter oder Eigentümer die Mängel unverzüglich beseitigen oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen.

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen § 5 FZV?

Wird das Verbot bzw. die Beschränkung für den Betrieb eines Fahrzeugs nicht befolgt, droht gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro. Zudem zieht die Ordnungswidrigkeit einen Punkt in Flensburg nach sich.

Sicher auf der Straße

Mängel am Fahrzeug für sicheres Fahren unbedingt beheben lassen.
Mängel am Fahrzeug für sicheres Fahren unbedingt beheben lassen.

Jeder Teilnehmer des Straßenverkehrs ist nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die allgemeine Verkehrssicherheit nicht durch den mangelhaften Zustand seines Kraftfahrzeugs gefährdet ist. Ein verkehrssicheres Gefährt verhindert dabei nicht nur Unfälle, sondern schont auch den eigenen Geldbeutel. Denn sowohl der Halter als auch der Fahrer müssen mit hohen Geldbußen rechnen, wenn es auffällt, dass Sie mit einem nicht zulässigen Gefährt am Straßenverkehr teilnehmen. Im Falle eines Unfalls kann es passieren, dass die Versicherung die Leistungen verweigert mit dem Hinweis, dass die Unfallverursacher anschließend zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert werden. Neben den finanziellen Sanktionen drohen zusätzlich noch Punkte in Flensburg.

Bußgeldtabelle zu § 5 FZV:

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)Punkte
805600Das Verbot oder die Einschränkung der Nutzung des Fahrzeugs missachten701

Halter und Fahrer sind gemeinsam in der Pflicht

Der Halter eines Fahrzeugs muss stets darauf achten, sein Fahrzeug nur dann in Betrieb zu nehmen, wenn keine Mängel am Fahrzeug vorliegen und das Gefährt den Regeln der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht. So dürfen die Bremsen eines Autos beispielsweise nie zu viel Bremskraft einbüßen. Auch darf der Halter die Inbetriebnahme seines Fahrzeugs keinem Fahrer anordnen, wenn er sich darüber bewusst ist, dass dieser nicht zur eigenständigen Fahrzeugführung geeignet ist.

Die Reifen müssen sitzen

Bei den Reifen nimmt es der Gesetzgeber sehr genau. Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm, die bei allen Reifen eines Fahrzeugs gegeben sein muss. Ist ein Reifen auch nur am Rand soweit abgefahren, dass die Profiltiefe dort unter 1,6 mm sinkt, gilt der Reifen als nicht mehr zulässig. Wer mit abgefahrenen Reifen erwischt wird, darf als Fahrer mit 50 Euro und als Halter mit 75 Euro Bußgeld rechnen. Beide erhalten einen Punkt in Flensburg.

Automobilclubs empfehlen mit 3 mm bei Sommerreifen und 4 mm bei Winterreifen eine Profiltiefe, die weit über der gesetzlich vorgeschriebenen liegt. Die Gesetzte im Ausland sind hier sogar noch strenger. Wer dort mit Reifenprofilen erwischt wird, welche die in Deutschland vorgeschriebene Tiefe von 1,6 mm gerade so erfüllen, dem drohen hohe Geldbußen.

Reifen aller Art

Der Gesetzgeber definiert, dass eine Mischbereifung nicht gestattet ist. Damit bezieht er sich auf die Kombination von Radial- und Diagonalreifen. Letztere sind heute aber nur noch selten im Straßenverkehr anzutreffen. Abgesehen davon sollte jeder Verkehrsteilnehmer wissen, welche Reifen kombiniert werden dürfen und welche nicht. Erlaubt sind:

  • Reifen von unterschiedlichen Herstellern oder mit unterschiedlichen Modellbezeichnungen
  • Sommer- und Winterreifen
  • Unterschiedliche Profiltiefen

Dagegen dürfen folgende Reifengruppen nicht kombiniert werden, ohne als Mängel am Fahrzeug eingestuft zu werden:

  • Verschiedene Reifengrößen (wenn nicht in den Fahrzeugpapieren für Hinter- und Vorderachse eingetragen)
  • Run Flat Reifen mit normalen Reifen (sofern die Spezialreifen in den Fahrzeugpapieren nicht vorgegeben sind)

Ohne Winterreifen geht es nicht

Bei winterlichen Witterungsverhältnissen sind Winterreifen Pflicht.
Bei winterlichen Witterungsverhältnissen sind Winterreifen Pflicht.

Seit Dezember 2010 gilt, dass bei jeglicher Art von Glätte, ob durch Eis, Schnee, Matsch oder Reif, Winterreifen absolute Pflicht sind. Das besondere Profil und die Struktur dieser Reifen sorgt dafür, dass sie bei winterlichen Witterungs-
verhältnissen
weitaus bessere Fahreigenschaften besitzen als normale Reifen.

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird mit einem Punkt in Flensburg und entsprechenden Bußgeldern geahndet:

  • 60 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen
  • 80 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen und der daraus resultierenden Behinderung anderer
  • 100 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen und der daraus resultierenden Gefährdung anderer
  • 120 Euro, beim Fahren ohne Winterreifen und der Verursachung eines Unfalls

Das Kennzeichen

Auch ein nicht sichtbares Kennzeichen wird als Fahrzeugmangel gewertet. Jeder Fahrer muss stets darauf achten, dass das Kennzeichen des Fahrzeugs deutlich sichtbar und nicht von abdeckenden Materialien verhüllt wird. Sonst drohen 65 Euro Bußgeld.

Absolute Fahrkontrolle

Die Technik eines Fahrzeugs sollte soweit frei von Fehlern sein, dass der Fahrer zu jeder Zeit die volle Kontrolle über das Gefährt hat. So müssen die Bremsen eine ausreichende Bremskraft aufweisen und das Lenkrad muss es dem Fahrer ermöglichen, stets präzise Richtungsänderungen vorzunehmen. Wenn in diesen Bereichen Mängel am Fahrzeug festgestellt werden, drohen dem Fahrer 10 bis 25 Euro Bußgeld. Derjenige, der die Fahrt angeordnet hat, muss mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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