Neben den handelsüblichen Nummernschildern stehen den Nutzern von Kraftfahrzeugen noch einige besondere Kennzeichen zur Verfügung, die in gesonderten Fällen eine günstige Alternative darstellen. Der Anspruch auf und die Verwendung der speziellen Kennzeichen ist in § 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Entsprechend finden Sie in diesem Ratgeber einen Überblick über die wichtigsten Informationen zu den Sonderkennzeichen, ihre Vor- und Nachteile und die Voraussetzungen für die Zulassung.
Bußgeldtabelle zu § 9 FZV:
Tatbestandsnummer | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
809500 | Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der vom Kennzeichen bestimmten Saison fahren | 50 |
809606 | Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der vom Kennzeichen bestimmten Saison auf öffentlicher Straße abstellen | 40 |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: § 9 FZV
Der Gesetzgeber sieht in der FZV unter anderem Oldtimerkennzeichen, grüne Kennzeichen und Saisonkennzeichen vor.
Möglich ist die Ausstellung eines entsprechenden Sonderkennzeichens, wenn die Erstzulassung mindestens 30 Jahre zurückliegt, sich das Fahrzeug weitestgehend im Originalzustand befindet und der Erhaltungszustand gut ist.
Informationen zu diesem Kennzeichen haben wir hier zusammengetragen.
Das H-Kennzeichen für Oldtimer
Liebhaber und Sammler von historischen Fahrzeugen können mit dem sogenannten H-Kennzeichen eine günstige Alternative für ihr historisches Gefährt beantragen. Dieses besondere Kennzeichen unterscheidet sich kaum von dem üblichen Nummernschild, mit dem einzigen Unterschied, dass dieses Kennzeichen immer mit einem „H“ abschließt. Doch was ist eigentlich ein Oldtimer und ab wann ist er qualifiziert für diese Form der Zulassung? In § 2 Absatz 22 FZV heißt es:
„Oldtimer [sind] Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen […]“
Fahrzeuge, die dieser Definition entsprechen, sind theoretisch dazu befugt, das besondere H-Kennzeichen zu tragen. Doch zusätzlich muss der Halter auch ein Oldtimer-Gutachten vorlegen können. Dieses kann bei einem anerkannten Sachverständigen erlangt werden. Für gewöhnlich ist das bei entsprechend zertifizierten Sachverständigen beim TÜV, der DEKRA oder einer ähnlichen Prüforganisation der Fall. Seit 2007 ist es sogar für einen zertifizierten Prüfingenieur möglich, dieses historische Kennzeichen auszustellen.
Das H auf dem Nummernschild und seine Vorzüge
Die Halter historischer Fahrzeuge können von diesem Kennzeichen sehr profitieren. So gilt jedes Vehikel, das dieses besondere Kennzeichen aufweist, als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut und erhält entsprechend steuerliche Vergünstigungen, eine preiswerte Kfz-Versicherung und weniger Umweltauflagen. Folglich dürfen Fahrer der so zugelassenen Kraftfahrzeuge auch ohne Katalysator durch Umweltzonen fahren.
Die Unterschiede zum 07-Kennzeichen
Neben dem H-Kennzeichen gibt es noch das 07-Kennzeichen, welches ebenfalls für Oldtimer konzipiert ist. Letzteres wird in § 17 FZV geregelt und weist einige Gemeinsamkeiten zum Nummernschild mit dem H auf. In beiden Fällen muss das betreffende Gefährt mindestens 30 Jahre alt sein und ein entsprechendes Oldtimer-Gutachten vorliegen. Doch die beiden Zulassungsvarianten haben wesentliche Unterschiede aufzuweisen:
- Das H-Kennzeichen ist auf ein Gefährt beschränkt, wohingegen das 07er-Kennzeichen im Wechsel für mehrere Kraftfahrzeuge verwendet werden kann.
- Fahrzeuge mit dem H auf dem Nummernschild dürfen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, 07er-Kennzeichen sind stark eingeschränkt (erlaubt sind hauptsächlich Probe- und Überführungsfahrten und die Fahrt zu Oldtimer-Treffen)
- Ein Vehikel, das das besondere H-Kennzeichen aufweist, muss weiterhin zur Haupt- und Abgasuntersuchung, 07er-Fahrzeuge sind davon befreit.
Das grüne Kennzeichen für besondere Zwecke
Dieses Autokennzeichen ist einer kleinen Gruppe von Fahrern vorbehalten. Jedes Gefährt, das durch § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) komplett von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist ein Anwärter auf das grüne Nummernschild. § 3 KraftStG steht hier in direkter Verbindung mit § 9 Absatz 2 FZV:
„Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); […]“
Bedingungen für das besondere Kennzeichen in Grün
Grundsätzlich haben alle steuerbefreiten Fahrzeuge, die einem speziellen, staatlich geförderten Zweck dienen und die nicht durch § 9 Absatz 2 FZV davon ausgeschlossen sind, ein Anrecht auf das grüne Schild. Einige Beispiele:
- Traktoren und andere forst- und landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Hunde- und Pferdeanhänger bei ausschließlich sportlicher Nutzung
- Zweckgebundene Fahrzeuge eingetragener Hilfsorganisationen und Vereine
- Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung
- Fahrzeuge von Schaustellern
Neben den Einsatzansprüchen des Fahrzeugs, die den Vorgaben des Steuer- und Verkehrsrechts entsprechen müssen, muss zusätzlich ein Antrag beim Finanzamt eingereicht werden. Für jeden Fahrzeughalter, der das grüne Kennzeichen schließlich erhält, gelten jedoch strenge Auflagen.
Denn jeder der solch ein Gefährt außerhalb des eingetragen Zwecks verwendet, z. B. mit einem Vereinswagen private Einkäufe erledigt, begeht eine Steuerhinterziehung und muss im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Der Antrag auf das grüne Schild
Beantragt werden kann die grüne Autonummer in der zuständigen Zulassungsbehörde des jeweiligen Bezirks. Die Bestätigung der Steuerbefreiung vom Finanzamt oder Zoll muss dem Antrag beiliegen. Neben den von der Behörde geforderten Dokumente müssen Firmen, Vereine und GbRs zusätzliche Nachweise erbringen. Es ist empfehlenswert, sich vor der Antragstellung bei der entsprechenden Stelle über die benötigten Nachweise zu erkundigen.
Das Saisonkennzeichen für bestimmte Zeiträume
§ 9 Absatz 3 FZV regelt die Zuteilung des Saisonkennzeichens. Dieses besondere Kennzeichen ist eine attraktive Option für Halter, die ihr Gefährt nur zu bestimmten Zeiten im Jahr benutzen. Das Saisonkennzeichen wurde 1997 erstmals eingeführt. Seitdem haben Fahrzeughalter die Möglichkeit, mit dieser Zulassungsform einen flexiblen Einsatzzeitraum für ihr Vehikel festzulegen, den Verwaltungsaufwand für An- und Abmeldung niedrig zu halten und auch noch echtes Geld zu sparen.
Dadurch, dass Saisonfahrzeuge nur wenige Monate im Jahr aktiv sind, fällt die Kfz-Versicherungsprämie deutlich niedriger aus als bei ganzjährig zugelassenen Fahrzeugen. Hinzu kommt, dass für die Monate der Nichtnutzung keine Steuern gezahlt werden müssen.
Die saisonale Zulassung
Die Zulassung für das besondere saisonale Kennzeichen ist heute einfacher denn je. Viele Zulassungsstellen bieten sogar schon Online-Programme an, über die die Zulassung beantragt werden kann – aber nicht immer lässt sich ein Gang zur Zulassungsbehörde vermeiden.
Die benötigten Unterlagen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Wer sich nicht sicher ist, was er alles braucht, kann mit einem Anruf bei der zuständigen Stelle bei einem verantwortlichen Sachbearbeiter schnell alle Informationen einholen. Einige Bedingungen gelten jedoch grundsätzlich bei jedem Antrag auf das Saisonkennzeichen. So muss der Zeitraum für die Saison:
- mindestens zwei Monate lang sein
- höchstens elf Monate umfassen
- sich auf mehrere aufeinander folgende Monate beziehen – Intervalle sind nicht gestattet.
Kosten und Nachteile
Es kann passieren, dass auf den Fahrzeughalter Kosten für einen bezahlpflichtigen Abstellplatz zukommen, an dem das Vehikel außerhalb der Saison abgestellt wird – sofern kein privates Grundstück verfügbar ist. Ist die Hauptuntersuchung außerhalb des begrenzten Zulassungszeitraums fällig, so muss diese im ersten Monat der neu zugelassenen Saison durchgeführt werden.
Es gilt ein generelles Fahrverbot für das betreffende Fahrzeug außerhalb der Saison. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld von 50 Euro. Es werden außerdem 40 Euro fällig, wenn das Gefährt außerhalb des Zulassungszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt wird. Noch drastischer fällt die Strafe aus, wenn das Saisonkennzeichen abgelaufen ist und trotzdem gefahren wird. In diesem Moment greift kein Versicherungsschutz. Mögliche Unfallschäden werden dann nicht mehr von der Versicherung getragen und der Halter muss mit seinem kompletten Vermögen haften. Hinzu kommt, dass das Fahren ohne Versicherung eine Straftat ist und entsprechend sogar eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann.