Fahrzeugklasse L: Vorschriften für Krafträder

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Fahrzeugklasse L: Ein Mofa zählt ebenso dazu wie ein Motorrad, ein Roller oder ein Quad.
Fahrzeugklasse L: Ein Mofa zählt ebenso dazu wie ein Motorrad, ein Roller oder ein Quad.

Die EG-Fahrzeugklassen teilen bestimmte Fahrzeugtypen in gemeinsame Gruppen ein und legen für diese einheitliche Vorschriften fest. Anhand dieser Einteilung sind wichtige Standards für die Zulassung der Fahrzeugtypen vorhanden.

Halten Fahrzeughersteller diese Vorgaben in der EU nicht ein, bekommen sie in der Regel keine Typenzulassung für ihre Fahrzeuge. So müssen beispielsweise auch Krafträder den Vorschriften ihrer speziellen Fahrzeugklasse L entsprechen, damit sie innerhalb der Europäischen Union gefahren werden dürfen.

Welche Fahrzeuge zur Fahrzeugklasse L zählen, welche Unterklassen es hier gibt und welche gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf diese vorhanden sind, erläutert der nachfolgende Ratgeber zum Thema näher.

FAQ: Fahrzeugklasse L

Was ist die Fahrzeugklasse L?

Mit der Fahrzeugklasse L wird eine bestimmte Gruppe an Kraftfahrzeugen bezeichnet. Die Klassifizierung beinhaltet zudem Bestimmungen, die für eine Typen- und Fahrzeugzulassung innerhalb der EU wichtig sind.

Welche gesetzlichen Bestimmungen gibt es zur Fahrzeugklasse L?

Welche Fahrzeuge in die Klasse L eingeordnet werden, legen zum einen EU-Richtlinien (2002/24/EG) bzw. Verordnungen (EU-Verordnung Nr. 168/2013) als auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Wo Sie die Einordnungen in der StVZO finden und was diese besagen, lesen Sie hier.

Welche Fahrzeuge fallen unter die Fahrzeugklasse L?

In die Fahrzeugklasse L fallen grundsätzlich alle zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus gehören auch bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge in diese Klasse. Welche das genau sind und in welche Unterklassen diese Fahrzeuge eingeordnet werden können, erfahren Sie hier.

Fahrzeuge der Klasse L: Gesetzliche Vorgaben für die Typen

Vorschriften zur Fahrzeugklasse L sind unter anderem in der StVZO zu finden.
Vorschriften zur Fahrzeugklasse L sind unter anderem in der StVZO zu finden.

Kraftfahrzeuge können aufgrund ihrer Bauart und Funktion zu verschiedenen Fahrzeuggruppen gehören. Gesetzliche Vorschriften und Voraussetzungen für eine Zulassung können für die jeweiligen Gruppen unterschiedlich aussehen und somit nur bestimmte Fahrzeuge betreffen. Die Gruppierung innerhalb der Europäischen Union erfolgt in acht Fahrzeugklassen.

Um einheitliche Regelungen in der EU zu haben, basieren die nationalen Gesetze auf Richtlinien und Verordnungen der Union. Insbesondere die Verordnungen (EU) 2018/858 und 168/2013 sowie die EU-Richtlinie 2002/24/EG sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung.

Sie bilden die Grundlage für die Vorgaben in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Erfüllen Fahrzeuge die Vorschriften für ihre Fahrzeugklasse nicht, erhalten sie in der Regel keine Zulassung in der EU bzw. in Deutschland.

Welche Fahrzeugtypen zur Fahrzeugklasse L gehören ist zunächst in Artikel 4 der Verordnung (EU) 168/2013 festgehalten. Dieser legt diesbezüglich Folgendes fest:

Fahrzeuge der Klasse L umfassen zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß diesem Artikel und Anhang I, wozu Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder, zweirädrige und dreirädrige Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, leichte und schwere Straßen-Quads sowie leichte und schwere Vierradmobile gehören.

Zur Fahrzeugklasse L gehören also in der Regel Mofas, Mopeds, Motorroller, Motorräder, Trikes und Quads. Sowohl der benannte Artikel als auch die Anlage XXIX zur StVZO gliedern die Fahrzeugklasse L in weitere 7 Unterklassen. Diese sind dann ihrerseits ebenfalls in weitere Untergruppen aufgefächert. So gibt es bei der Fahrzeugklasse L zunächst die Unterklassen L1e bis L7e. Die weitere Gliederung ist dann durch den Zusatz von weiteren Buchstaben z. B. L1e-A oder L7a-CU gekennzeichnet.

Motorräder zählen in der Regel zur Fahrzeugklasse L3e.
Motorräder zählen in der Regel zur Fahrzeugklasse L3e.

Diese Aufteilung macht zum einen eine detaillierte Einordnung der verschiedenen Fahrzeuge anhand ihrer speziellen Merkmale möglich. Zum anderen können so spezifische Bestimmungen für die jeweilige Gruppe oder Unterklasse erlassen werden, ohne dass alle anderen Fahrzeuge von diesen betroffen sind.

Sollen Vorschriften beispielsweise nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung gelten, können diese den Klassen mit dem Zusatz „U“ zugeordnet werden.

Bedeutung der Unterklassen der Fahrzeugklasse L

Die Fahrzeugklasse L lässt sich grob in Bezug auf die Kfz-Zulassung in drei weitere Gruppen einteilen. Es gibt die zulassungsfreien Krafträder mit einem Versicherungskennzeichen sowie die zulassungspflichtigen Krafträder mit einem amtlichen Kennzeichen. Des Weiteren gibt es zulassungsfreie Krafträder mit einem amtlichen Kennzeichen.

Zur zulassungsfreien Gruppe gehören folgende Fahrzeuge der:

  • Fahrzeugklasse L1e (Kleinkraftrad, Leichtmofa bis 20 km/h, Mofa bis 25 km/h, Kraftrad bis 50 cm³ und bis 45 km/h)
  • Fahrzeugklasse L2e (dreirädriges Kfz bis 50 cm³ und bis 45 km/h)
  • Fahrzeugklasse L6e (Leichtkraftfahrzeug, Kfz mit vier Rädern unter 350 kg Leermasse bis 50 cm³ bzw. bis 4 kW Leistung und bis 45 km/h)

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen:

  • Fahrzeugklasse L3e-A1 (Leichtkraftrad bis 125 cm³ und bis 11 kW)
  • Fahrzeugklasse L4e Aufbauart „B“ (mit Beiwagen Leichtkraftrad bis 125 cm³ und bis 11 kW)

Zur zulassungspflichtigen Gruppe gehören unter anderem Fahrzeuge:

  • Fahrzeugklasse L3e (Kraftrad, Zweirädrige Fahrzeuge über 50 cm³ und/oder über 45 km/h
  • Fahrzeugklasse L4e (Kraftrad mit Beiwagen)
  • Fahrzeugklasse L5e (dreirädriges Kfz über 50 cm³ und mehr als 45 km/h
  • Fahrzeugklasse L7e (vierrädriges Kfz bis zu 400 kg Leermasse bzw. 500 kg bei Güterbeförderung, Nutzleistung bis zu 15 kW)

Diese Kategorisierung ist im Abschnitt 2 der Anlage XXIX zur StVZO sowie in der Rahmenrichtlinie 2002/24/EG zu finden. Diese definieren darüber hinaus auch, für welche Fahrzeuge diese Einteilung nicht gilt. So fallen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h ebenso wenig unter die Vorschriften der Fahrzeugklasse L wie Fahrzeuge für die Nutzung durch behinderte Personen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sportgeräte oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenfalls nicht in die Einteilung.

Gleiches gilt für unterstützte Fahrräder, die zwar eine Trethilfe besitzen, deren Nenndauerleistung aber 0.25 kW nicht überschreitet und deren Motor die Unterstützung bei 25 km/h bzw. früher einstellt. Auch auf Fahrzeuge, die durch Fußgänger geführt werden, trifft die Klassifizierung nicht zu.

Fahrzeugklasse L: Was darf ich fahren?

Fahrzeuge der Klasse L: Zum Fahren sind unterschiedliche Führerscheine notwendig.
Fahrzeuge der Klasse L: Zum Fahren sind unterschiedliche Führerscheine notwendig.

Die Fahrzeugklasse hat nur indirekten Einfluss darauf, welches Fahrzeug Sie fahren dürfen. Die gesetzlichen Vorschriften für die Teilnahme am Straßenverkehr bzw. zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestimmen, welche Voraussetzungen für das Fahren erfüllt sein müssen. Je nachdem, in welche Unterklasse ein Fahrzeug fällt, gelten unterschiedliche Vorschriften. So muss für Mofa aus der Fahrzeugklasse L1e zum Beispiel kein Führerschein vorliegen, für Motorräder aus der Klasse L3e allerdings schon.

Welchen Führerschein Sie benötigen, hängt von der Leistung des Kraftrads ab. So reicht bei einigen Fahrzeugen der Klasse L1e eine Mofa-Bescheinigung aus, bei anderen ist dann schon der Führerschein der Klasse AM notwendig. Gleiches gilt für Krafträder und alle anderen Fahrzeuge aus den weiteren Unterklassen. Ob ein Führerschein der Klassen AM, A, A1 oder A2 benötigt wird, hängt also immer vom jeweiligen Fahrzeug ab.

Wichtig ist, dass alle Fahrzeuge aus der Fahrzeugklasse L versicherungspflichtig sind. Für die Fahrzeugklasse L7e muss eine Versicherung also ebenso vorliegen wie für die Klassen L1e bis L5e.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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