FAQ: Fahrzeugklasse S
Die einzelnen EG-Fahrzeugklassen sind ein EU-weit gültiges Klassifizierungssystem, mit den Kraftfahrzeuge anhand ihrer Größe, Bauart und ihrem Verwendungszweck in unterschiedliche Fahrzeugkategorien bzw. Fahrzeugtypen unterteilt werden. Die Fahrzeugklassen regulieren unter anderem die Bestimmung für die Kfz-Zulassung der verschiedenen Kraftfahrzeuge sowie die jeweiligen Fahrerlaubnisvorschriften, die festlegen, wann ein Fahrer dazu qualifiziert ist, einen dieser Fahrzeugtypen zu führen.
Die Fahrzeugklasse S umfasst in Deutschland alle gezogenen und auswechselbaren Geräte für die Land- und Forstwirtschaft sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen (bspw. Mähdrescher). Eine Übersicht weiterer Kraftfahrzeuge der Klasse S finden Sie hier.
Ein Führerschein der Klasse L berechtigt zum Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und selbstfahrender Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Da die Fahrzeugklasse S jedoch auch Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h beinhaltet, ist unter Umständen die Fahrerlaubnisklasse T notwendig.
Inhaltsverzeichnis
Fahrzeugklasse S: Gesetzliche Grundlage der geltenden Bestimmungen
Die EU-rechtliche Grundlage der Fahrzeugklasse S bilden mehrere EU-Richtlinien- und Verordnungen, welche die Anforderungen und Standards für die Zulassung, den Betrieb, die Ausrüstung sowie die Verkehrssicherheit von ziehbaren land- oder forstwirtschaftlichen Geräten und selbstfahrender Arbeitsmaschinen definieren. Hierzu zählen
- die Richtlinie 2003/37/EG über die Typgenehmigung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihrer Anhänger,
- die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein,
- die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zur Genehmigung und Marktüberwachung von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
- die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen sowie die
- die Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Die Umsetzung der EU-Richtlinien-und Verordnungen in nationales Recht erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zusammen mit Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3). Die FeV beinhaltet die Regelungen zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen sowie die Voraussetzungen für den Erwerb und die Gültigkeit einer jeweiligen Fahrerlaubnis.
Fahrzeugklasse S: Überblick zugehöriger Maschinen und Fahrzeuge
Gemäß Anlage XXIX StVZO umfasst die Fahrzeugklasse S „gezogene und auswechselbaren Geräte“ der Forst und Landwirtschaft sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Bezüglich der möglichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge wird die Fahrzeugklasse S mit den zusätzlichen Index a oder b versehen In diesem Sinne werden
- gezogene und auswechselbare Geräte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h der Fahrzeugklasse Sa und
- gezogene und auswechselbare Geräte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h der Fahrzeugklasse Sb
zugeordnet. Darüber hinaus definiert Anlage XXIX StVZO hinsichtlich der technisch zulässigen Massen je Achse die spezifischen Unterklassen S1 und S2:
- Die Fahrzeugklasse S1 umfasst gezogene auswechselbare Geräte sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3,5 t beträgt.
- Die Fahrzeugklasse S2 beinhaltet gezogene auswechselbare Geräte sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3,5 t beträgt.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Fahrzeuge, die – den oben aufgeführten Bestimmungen gemäß – zur Fahrzeugklasse S gehören können:
- Mähdrescher
- Feldhäcksler
- Selbstfahrende Futtermischwagen
- Feldspritzen
- Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke (z. B. Kipper, Güllewagen)
- Spezielle Baumaschinen für landwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Ladewagen, Grubber)
- Motorsägenmobile
Gut zu wissen: Die oben erläuterte Einteilung innerhalb der Fahrzeugklasse S gilt nicht für folgende Maschinen: Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, Forstmaschinen auf einem Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 sowie auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.
Quellen und weiterführende Links
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4), EG-Fahrzeugklassen
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), § 25 Ausfertigung des Führerscheins
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3), Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein