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Der Anhörungsbogen dient der Fahrerermittlung
Wenn mit einem Kfz auf öffentlichen Straßen gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen wurde, wird in der Regel zunächst einmal ein sogenannter Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter versendet.
Schließlich kann die zuständige Behörde anhand des Kennzeichens lediglich den Halter ermitteln. Da in Deutschland jedoch die Fahrerhaftung Anwendung findet, können die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog nicht einfach ihm auferlegt werden. Den tatsächlichen Fahrer möchte die Behörde mithilfe des Anhörungsbogens ausfindig machen.
Als Halter können Sie sich darin zur Tat äußern und gegebenenfalls denjenigen benennen, der den Verstoß begangen hat, sollten Sie nicht selbst gefahren sein. Doch Vorsicht: Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar! Welche Folgen es haben kann, im Anhörungsbogen zu lügen, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Sind falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar?
Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar. Wer fälschlicherweise behauptet, ein anderer Fahrer hätte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gesteuert, um seine eigene Haut zu retten, kann sich der falschen Verdächtigung schuldig machen. Gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) kann darauf eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren fällig werden.
Wird Ihnen als Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen zugestellt, haben Sie lediglich die Pflicht, Anhaben zu Ihrer Person zu machen oder diese zu korrigieren, sollten sie fehlerhaft sein. Zur Tat selbst müssen Sie sich nicht äußern.
Sind Ihre persönlichen Angaben im Anhörungsbogen bereits korrekt, müssen Sie in der Regel keine Stellung dazu nehmen. Möchten Sie die drohenden Sanktionen anfechten, können Sie sich jedoch bereits an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden und sich von ihm über die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den darauf folgenden Bußgeldbescheid beraten lassen.
Video: Anhörungsbogen kurz und knapp erklärt
Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar!
Sie wären mit Sicherheit nicht die erste Person, die in einem Anhörungsbogen angibt, ein anderer Fahrer hätte den Verstoß begangen, um den drohenden Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zu entgehen. Möglicherweise befinden sich bereits sieben Punkte auf Ihrem Flensburger Konto und Sie fürchten die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis, die unweigerlich bei acht Punkten erfolgt.
Vielleicht befinden Sie sich auch noch in der Probezeit und möchten eine Verlängerung dieser vermeiden, indem Sie die begangene Ordnungswidrigkeit einfach einer anderen Person in die Schuhe schieben.
Was auf den ersten Blick nach einer guten Idee aussieht, kann jedoch leicht nach hinten losgehen: Existiert beispielsweise ein Blitzerfoto, auf dem Sie eindeutig zu identifizieren sind, kommt Ihnen die zuständige Behörde schnell auf die Schliche. In diesem Fall handeln Sie sich schlimmstenfalls weitaus schwerwiegendere Konsequenzen ein, da falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar sind.
Wenn Sie die Tat einer anderen Person in die Schuhe schieben – wohlwissend, dass dem nicht so war – kann der Tatbestand der falschen Verdächtigung zum Tragen kommen. In § 164 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) heißt es dazu:
Wer einen anderen […] wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat […] in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wie hoch die Strafe letztendlich ausfällt, wird je nach Einzelfall in einer entsprechenden Verhandlung vor Gericht entschieden. Sie sollten daher von vornherein Abstand davon nehmen, eine andere Person zu beschuldigen, um sich nicht durch falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar zu machen.
Es ist durchaus empfehlenswerter, sich nach dem Erhalt eines solchen Schreibens an einen Anwalt zu wenden, um mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Zur Tat selbst müssen Sie sich ohnehin im Anhörungsbogen nicht äußern; lediglich die Angabe bzw. Korrektur der Daten zu Ihrer Person ist verpflichtend.