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In welche Richtung müssen Sie parken?
Gerade zum Feierabend sind Autofahrer, die auf der verzweifelten Suche nach einem geeigneten Parkplatz eine Runde nach der anderen um den Block drehen, keine Seltenheit. Da die Suche nach einem geeigneten Stellplatz für das Kfz sowohl viel Zeit als auch viele Nerven kostet, kann ein regelrechter Kampf um Parklücken ausbrechen. Dies führt ggf. auch dazu, dass Autofahrer versucht sind, falschrum zu parken, denn bei der nächsten Runde könnte der Platz bereits belegt sein. Ob dies erlaubt ist, verrät dieser Ratgeber.
Bußgeldtabelle zum Thema „Falschherum parken“
TBNR | Tatbestand | Bußgeld (€) |
---|---|---|
112042 | Sie parkten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite / dem linken Seitenstreifen. | 15 |
112043 | Sie parkten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite / dem linken Seitenstreifen und behinderten dadurch Andere. | 25 |
112044 | Sie parkten verbotswidrig länger als 1 Stunde auf der linken Fahrbahnseite / dem linken Seitenstreifen. | 25 |
112045 | Sie parkten verbotswidrig länger als 1 Stunde auf der linken Fahrbahnseite / dem linken Seitenstreifen und behinderten dadurch Andere. | 35 |
112062 | Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand. | 15 |
112063 | Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand und behinderten dadurch Andere. | 25 |
112064 | Sie parkten länger als 1 Stunde nicht am rechten Fahrbahnrand und behinderten dadurch Andere. | 35 |
112076 | Sie parkten in der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung. | 15 |
FAQ: Falschrum Parken
Die Verkehrsregeln schreiben vor, dass Fahrzeuge üblicherweise auf der rechten Seite abzustellen sind und dies somit in Fahrtrichtung erfolgt.
Ja, so ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung zum Beispiel in Einbahnstraßen gestattet.
Was der Bußgeldkatalog in einem solchen Fall vorsieht, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.
Welche Vorschriften gelten zum Parken?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert zahlreiche Vorschriften für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und auch die Vorgaben zum Parken und Halten sind in diesem Gesetzestext festgehalten. So heißt es in § 12 Abs. 4 StVO:
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. […]
Anhand dieses Auszugs zeigt sich, dass es Ihnen in der Regel nicht gestattet ist, falschrum zu parken oder auch nur zu halten. Der Gesetzgeber berücksichtigt mit dieser Vorschrift insbesondere das Gefahrenpotenzial, welches besteht, wenn Sie die andere Fahrbahn auf der Suche nach einem Parkplatz überqueren, um dort dann entgegen der Fahrtrichtung einzuparken. Somit soll die Vorgabe zum Parken auf der rechten Seite zur allgemeinen Verkehrssicherheit beitragen und mögliche Kollisionen infolge eines solchen Manövers verhindern.
Allerdings sieht die StVO auch Ausnahmen vor, in denen es Autofahrern gestattet ist, ihr Fahrzeug auf der linken Seite abzustellen. Diese sind in § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO wie folgt definiert:
Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden.
Da in diesen Fällen in der Regel keine Gefahr vom Gegenverkehr ausgeht, dürfen Sie Ihr Auto also auf der vermeintlich falschen Straßenseite abstellen. Dies erfolgt aber ebenfalls in Fahrtrichtung, denn es bleibt weiterhin untersagt, im öffentlichen Straßenverkehr falschrum zu parken.
Welche Sanktionen drohen für Fahrer, die falschrum parken?
Autofahrer, die vorschriftswidrig falschrum parken, müssen in Deutschland mit Sanktionen rechnen. Welche Konsequenzen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr haben, ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Dabei kann es sich grundsätzlich um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot handeln, wohingegen der hier beschriebene Parkverstoß in der Regel nur eine Geldsanktion nach sich zieht.
Allerdings droht Fahrern, die mit ihrem Auto falsch herum parken, kein Bußgeld. Denn Geldsanktionen für Ordnungswidrigkeiten, die sich auf weniger als 60 Euro belaufen, werden in Deutschland als Verwarnungsgeld bezeichnet und häufig mithilfe von einem Strafzettel eingefordert. Dies hat den Vorteil, dass neben der Geldsanktion keine Gebühren oder Auslagen anfallen.
Kommen Sie den darauf vermerkten Forderungen innerhalb einer Woche nach – also überweisen Sie das Verwarngeld fristgerecht – müssen Sie mit keinen weiteren Folgen rechnen. Gegen Parksünder, die eine rechtzeitige Zahlung hingegen versäumen oder gar verweigern, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das bedeutet, dass diese Autofahrer, denen vorgeworfen wurde, falschrum zu parken, einen Bußgeldbescheid erhalten und mit zusätzlichen Kosten rechnen müssen.
Denn neben dem Verwarnungsgeld fallen bei einem Bußgeldverfahren immer auch Gebühren und Auslagen an. Diese belaufen sich im Durchschnitt auf mindestens 25 Euro und können dadurch teilweise sogar den Wert der eigentlichen Geldsanktion überschreiten.
Eine Straße, die so eng ist, dass eh nur ein Fahrzeug auf einmal durchlässt, dort verwirrt man niemanden und geht auch nicht mehr als sonst auf Kollisionskurs.. Gegen den Paragraphen kann man nicht angehen, allerhöchstens der diesem zugrundeliegenden Motivation.. Was für ein Murks
Habe auf rechten Seitenstreifen geparkt (wie viele weitere PKW), stand aber nicht ganz parallel zur Fahrtrichtung. Das wird als „verbotswidriges Parken auf dem linken Seitenstreifen“ nach § 12, Abs. 4 und § 49 StVO geahndet. Rechter Seitenstreifen bleibt aber rechter Seitenstreifen, oder sehe ich das falsch? Der § 49 StVO ist m. E. seit dem 01. 04. 2013 außer Kraft und kann trotzdem als Vorwurf verwendet werden?