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FAQ: Führerschein der Klasse 4
Ein alter Führerschein der Klasse 4 berechtigt zum Führen von Krafträdern, die maximal einen Hubraum von 50 ccm aufweisen.
Mit welchen neuen Führerscheinklasse die alte Führerscheinklasse 4 korrespondiert, ist unter anderem vom Ausstellungsdatum abhängig. Hier finden Sie eine Übersicht zu den weiteren Berechtigungen, die mit einem Führerschein der Klasse 4 vorliegen können.
Derzeit sind die alten Führerscheinklassen parallel gültig. Bis zum Jahr 2033 müssen Sie Ihren alten Führerschein jedoch in einen EU-Führerschein umschreiben lassen. Welche Fristen hierfür wichtig sind, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Klasse 4: Alter Führerschein für kleine Krafträder
Auch heute noch besitzen ältere Verkehrsteilnehmer den Führerschein, denn Sie vor Jahren erworben haben. Bisher bestand keine Pflicht das alte Dokument in einen EU-Führerschein umzutauschen. Dennoch betreffen die Reformen der Führerscheinklassen von 1999 und 2013 auch Inhaber dieser alten Klassen. Denn je nach Ausstellungsdatum sind unterschiedliche Fahrzeuge in der Fahrerlaubnis enthalten. Das trifft auch bei einem Führerschein der Klasse 4 zu.
Nach den alten Regelungen erlaubte diese Fahrerlaubnis das Führen von Krafträdern, die einen Hubraum von maximal 50 ccm hatten. Dazu zählten und zählen unter anderem Fahrräder mit Hilfsmotor, Mopeds, Mofas, Roller und ähnliche Kleinkrafträder. Umgangssprachlich galt die alte Klasse 4 als Moped- oder Rollerführerschein und ermöglichte es Jugendlichen mobil zu sein.
Um nun herauszufinden, mit welchen neuen Fahrerlaubnissen ein Führerschein der Klasse 4 gleichgesetzt werden kann, ist ein Blick in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) notwendig. In der Anlage 3 der FeV sind alle alten Führerscheinklassen und deren Entsprechungen aufgeführt. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass das Ausstellungsdatum bei der Übertragung der Führerscheinklasse 4 von alt nach neu eine Rolle spielt. Es ist also von Bedeutung, ob ein Führerschein der Klasse 4 vor 1954, 1980 oder 1988 erteilt wurde. Für die Umschreibung von einem alten DDR-Führerschein der Klasse 4 sind dann sowohl das Erteilungs- als auch das Ausstellungsdatum wichtig.
Erteilungsdatum | Neue Führerscheinklassen | Schlüsselnummern |
---|---|---|
vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 |
vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 |
nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | AM, L | L 174, 175 |
nach dem 31.12.88 | AM, L | L 174 |
Führerscheine vor dem 1. Juni 1982 ausgestellt | ||
DDR vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L T (auf Antrag) | C1 171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
DDR nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L T (auf Antrag) | C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
DDR nach dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L T (auf Antrag) | C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
Führerscheine vor dem 1. April 1957 ausgestellt | ||
DDR vor dem 1.4.1957 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 |
Schlüsselnummern: Zusätzliche Informationen zur Fahrerlaubnis
Die obige Übersicht zeigt auch, dass neben dem Ausstellungsdatum auch die eingetragenen Schlüsselnummern wichtig sind.
Diese können die Fahrerlaubnis entweder einschränken oder erweitern. Beim Führerschein der Klasse 4 kann das ebenfalls der Fall sein.
Welche Schlüsselzahlen bei dieser Fahrerlaubnisklasse häufig zu finden sind und was sie in Korrespondenz mit den entsprechenden neuen Fahrerlaubnisklassen bedeuten, haben wir nachfolgend zusammengefasst:
- 79.03 für A/A1: Inhaber dürfen nur dreirädrige Kraftfahrzeuge dieser Klassen fahren, jedoch keine Motorräder.
- 79.04 für A/A1: Inhaber dürfen dreirädrige Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Kombination mit einem Anhänger fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 750 kg sein.
- 79.05 für A1: Inhaber dürfen Krafträder der Klasse A1 fahren, die ein Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg haben.
- 79.06 für BE: Inhaber dürfen eine Kombination aus PKW und Anhänger fahren, die mehr als 3,5 Tonnen wiegt.
- 79 für CE: Inhaber dürfen ein Gespann fahren, dessen Gewicht 12 Tonnen überschreitet, welches aber nicht mehr als drei Achsen haben darf.
- 171 für C1: Inhaber dürfen Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste fahren, wenn die Kfz nicht mehr als 7,5 Tonnen wiegen.
- 174 für L: Inhaber dürfen landwirtschaftliche Zugmaschinen fahren, die maximal 40 km/h schnell sind. Ebenfalls erlaubt ist ein Gespann aus diesen Zugmaschinen und einem einachsigen Anhänger, sofern die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten wird.
- 175 für L: Inhaber dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge führen, wenn diese nicht schneller als 25 km/h fahren. Kraftfahrzeuge, die nicht zur den Klassen AM, A, A1 oder A2 gehören, sind ebenfalls erlaubt, sofern der Hubraum unter 50 ccm liegt.
Für die Schlüsselnummern 171 und 175 gilt gemäß den Regelungen in Anlage 9 FEV darüber hinaus auch noch Folgendes:
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
Dies erklärt auch, warum diese Schlüsselnummern bei Fahrerlaubnissen nach 1999 nicht mehr eingetragen werden. Im Zusammenhang mit den Schlüsselnummern und der Frage, welche Fahrzeuge Sie fahren dürfen, sollten Sie auch beachten, dass einige der Einträge nur in Deutschland gültig sind. Andere Schlüsselnummern hingegen können eu-weit zur Anwendung kommen und somit die Beschränkungen oder Erweiterungen auch in anderen Ländern durchsetzen.
Umschreiben: Auch der Führerschein der Klasse 4 betroffen
Mit der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurde bestimmt, dass die Führerscheine innerhalb der Europäischen Union einheitlichen Standards unterliegen sollen. Damit einher geht die Umschreibung alter Führerscheine in den neuen scheckkartenförmigen EU-Führerschein.
Inhaber der Führerscheinklasse 2 sind von diesen Regelungen betroffen. Bis spätestens 19. Januar 2033 müssen Sie Ihr altes Dokument umtauschen. Personen, die vor 1953 geboren wurden, sind von der Umtauschpflicht befreit.
Dabei gilt es einige Fristen zu beachten. Wie diese gestaffelt sind, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Papierführerscheine: | |
Geburtsjahr | Umtausch muss bis ... erfolgen |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
ab 1971 | 19. Januar 2025 |
Führerscheine im Scheckkartenformat: | |
Ausstellungsjahr | Umtausch muss bis ... erfolgen |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
ab 2012 | 19. Januar 2033 |
Ein Umtausch ist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnort möglich. Für den Termin müssen Sie neben dem alten Führerschein auch einen Personalausweis oder einen Reisepass mitbringen. Des Weiteren ist ein neues biometrisches Passbild notwendig. Für die Umschreibung fallen Gebühren von durchschnittlich 25 bis 26 Euro an. Der neue EU-Führerschein ist dann 15 Jahre lang gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie diesen erneut verlängern lassen. Eine Prüfung ist für diese Verlängerung nicht notwendig.
Verpassen Sie den Termin zum Umtauschen, sollten Sie das nicht ignorieren. Der alte Führerschein der Klasse 4 wird mit dem Stichtag ungültig. Das bedeutet, Sie dürfen dann die entsprechenden fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge nicht mehr fahren. Tun Sie dies dennoch, machen Sie sich strafbar.
Laut § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) drohen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis folgende Sanktionen:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder