FAQ: Führerscheinentzug und Fahrverbot
Der größte Unterschied zwischen Führerscheinentzug und Fahrverbot ist die Laufzeit: Während das Fahrverbot von vornherein für einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist und automatisch endet, muss die Fahrerlaubnis nach einem Führerscheinentzug wieder neu beantragt werden.
Ein Führerscheinentzug wird von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde angeordnet. Sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist, behalten die Behörden den Führerschein entweder ein oder versehen ihn mit einem Vermerk über die Ungültigkeit.
Ein Fahrverbot ist in der Regel für einen bis drei Monate gültig. Für die Dauer des Fahrverbotes müssen Sie Ihren Führerschein abgeben. Nach Ablauf des Verbotszeitraumes wird Ihnen Ihre Fahrerlaubnis in vielen Fällen automatisch wieder zugeschickt.
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Fahrverbot und Führerscheinentzug: Die Unterschiede erklärt
Bei besonders schweren Verstößen im Straßenverkehr – beispielsweise gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, Drängeln oder Alkoholfahrten – kann zusätzlich zum Bußgeld ein Fahrverbot verhängt werden. Bei einem Fahrverbot müssen Sie Ihren Führerschein für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel zwischen einem und drei Monaten – abgeben. Als Ersttäter haben Sie ein wenig Spielraum, was den Beginn des Verbotszeitraumes angeht: Sie können den Starttermin innerhalb eines viermonatigen Fensters selber wählen. Wiederholungstäter müssen Ihr Fahrverbot in der Regel direkt ab Rechtskraft antreten. Ein Fahrverbot endet automatisch, wenn der verordnete Zeitraum verstrichen ist.
Führerscheinentzug und Fahrverbot sind nicht Dasselbe. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis sieht die Situation folglich etwas anders aus: Hier wird der Führerschein auf unbestimmte Zeit eingezogen. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist an Bedingungen geknüpft und kann frühestens nach sechs Monaten, manchmal auch nach einer noch längeren Zeit, stattfinden. Zu dieser Sperrfrist genannten Mindestwartezeit kommen in vielen Fällen noch eine obligatorische MPU, also eine medizinisch-psychologische Untersuchung, oder aber eine Nachschulung hinzu.
Die Begriffe Führerscheinentzug und Entziehung der Fahrerlaubnis werden oft synonym verwendet. Rechtlich korrekt gesehen spricht man von der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, erlischt. Ein Führerscheinentzug bezeichnet hingegen den Akt der Führerschein-Abgabe beziehungsweise die Einbehaltung. Dies kann in manchen Fällen auch ohne Verfahren geschehen, beispielsweise, wenn die kontrollierenden Polizeibeamten Anzeichen für Gefahr im Verzug erkennen.
Wofür kann ich ein Fahrverbot bekommen?
Ein Fahrverbot von einem Monat gibt es zum Beispiel für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h (innerorts) beziehungsweise 41 km/h (außerorts) – im Falle einer Wiederholungstat auch schon ab Verstößen von 26 km/h. Auch Rotlicht- und erstmalige Drogenverstöße sowie Abstandsunterschreitungen bei mehr als 100 km/h, die sich auf weniger als 3/10 des halben Tachowertes belaufen, haben ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 51 km/h innerorts oder aber 61 km/h außerorts dehnt sich das Fahrverbot auf zwei Monate aus. Dasselbe passiert bei Abstandsunterschreitungen von weniger als 2/10 des halben Tachowertes (bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h).
Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 61 km/h innerorts und 70 km/h außerorts haben schließlich ein dreimonatiges Fahrverbot zur Folge. Auch massive Abstandsunterschreitungen von weniger als 1/10 des halben Tachowertes und wiederholte Alkohol- und Drogenverstöße haben diese Konsequenz. Da es für all diese Verstöße einen oder zwei Eintragungen im Verkehrseignungsregister gibt, wird der Führerscheinentzug durch ein Fahrverbot grundsätzlich wahrscheinlicher. Ab acht Punkten ist „der Lappen“ weg.
Wann muss ich mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen?
Führerscheinentzug und Fahrverbot unterscheiden sich in ihrem Ausmaß stark. Der Führerscheinentzug ist die deutlich weitreichendere Maßnahme; folglich sind auch die Verstöße schwerer. Die häufigsten Gründe für die Einziehung der Fahrerlaubnis sind:
- Acht Punkte in Flensburg
- Schwere Straftaten im Verkehr, beispielsweise Fahrerflucht
- Trunkenheit am Steuer (ab 1,1 Promille oder bei wiederholten Verstößen)