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FAQ: Führerscheinsperre
Die Führerscheinsperre geht mit dem Entzug der Fahrerlaubnis einher. Die Wiedererteilung des Führerscheins ist dadurch erst nach dem Ablauf einer bestimmten Frist möglich.
Die Führerscheinsperre dauert mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Unter bestimmten Umständen besteht aber auch die Möglichkeit, eine dauerhafte Sperrfrist zu verhängen.
Ja, dies ist zum Beispiel fürs Fahren ohne Fahrerlaubnis möglich. In diesem Fall kann die Führerscheinprüfung erst nach dem Ablauf der Führerscheinsperre absolviert werden.
Verkehrssünder müssen sich in Geduld üben
Im Verkehrsrecht sind kleine Fehltritte oft mit einem Verwarngeld beigelegt. Hat sich jemand etwas Ernsteres zu Schulden kommen lassen, der muss auch schon mal mit einem temporären Fahrverbot rechnen. War der Verstoß derart schwerwiegend, dass an der grundlegenden Eignung eines Fahrers gezweifelt werden muss, dann wird eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Mit letzterem geht im Regelfall auch eine Führerscheinsperre einher – diese wird auch Fahrerlaubnissperre oder Sperrfrist genannt. In dieser Zeit darf weder gefahren, noch darf ein Antrag auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden.
Das bestimmt das Strafgesetzbuch zur Sperrfrist
Eine Führerscheinsperre gibt an, wie lange eine Person weder ein Kfz führen, noch sich um eine neue Fahrerlaubnis bemühen darf. Hierzu ein Blick in die Gesetzeslage – in § 69 a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist zu lesen:
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Wird einem Verkehrssünder die Fahrerlaubnis entzogen, dann erhält dieser zumeist auch eine Sperrzeit. Der neue Führerschein kann erst dann beantragt werden, wenn diese Führerscheinsperre abgelaufen ist. Zudem ist dem Text zu entnehmen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine lebenslange Führerscheinsperre angeordnet werden kann.
Viele Betroffene fragen sich, ob sie die Führerscheinsperre verkürzen können. Das ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zum einen muss die Sperre bereits mind. drei Monate angedauert haben (oder ein Jahr, wenn der Täter in den letzten drei Jahren schon einmal eine Führerscheinsperre erhalten hat); zum anderen muss der Betroffene hinreichend belegen können, weshalb er nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Führerscheinsperre unterliegt keiner Verjährung in dem Sinne. Einmal angeordnet, gilt sie für eine bestimmte Periode und kann im Regelfall nicht verändert werden.
Wann droht der Verlust der Fahrerlaubnis?
Für einen Fahrerlaubnisentzug mit anschließender Führerscheinsperre sind unterschiedliche Gründe denkbar:
- Trunkenheitsfahrt: Alkohol hinterm Steuer ist wohl einer der häufigsten Gründe für einen Fahrerlaubnisentzug. Ab 1,6 Promille ist die Fahrerlaubnis regelmäßig weg; über den erlaubten 0,5 Promille kommt es häufig auf die Umstände des Einzelfalles an.
- Drogenmissbrauch: Auch wer mit illegalen Substanzen erwischt wird, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis: Nicht immer ist es für die Sperre der Fahrerlaubnis notwendig, dass diese je erlangt wurde. Ist z. B. ein Minderjähriger ohne Führerschein unterwegs und wird dabei erwischt, dann kann eine Führerscheinsperre wegen einem „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ angeordnet werden. Das bedeutet, dass die betroffene Person erst dann eine Fahrprüfung absolvieren darf, wenn die Sperre abgelaufen ist.