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FAQ: Gebühren im Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn jemand verdächtigt wird, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Wurde zum Beispiel jemand geblitzt, leitet die Bußgeldstelle ein solches Verfahren ein und ermittelt den Fahrer. Ist dieser eindeutig identifiziert, geht ihm ein Bußgeldbescheid zu.
Grundsätzlich bemessen sich die Gebühren im Bußgeldverfahren an der Höhe der festgelegten Geldbuße. Bei einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr müssen Sie mit mindestens 25 Euro rechnen. Hinzu kommt eine Versandpauschale in Höhe von 3,50 Euro für die Zusendung vom Bußgeldbescheid.
Legen Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird die Beweislage erneut durch die Bußgeldstelle überprüft. Hält diese an den Sanktionen fest, landet der Fall in aller Regel vor dem zuständigen Amtsgericht.
Höhe der Gebühren im Bußgeldverfahren
Die maximale Höhe der Gebühren in einem Bußgeldverfahren ist gesetzlich festgelegt. In § 107 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wird diesbezüglich definiert:
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7500 Euro.
Grundsätzlich werden die Gebühren im Bußgeldverfahren also anhand der Höhe der Geldbuße für die jeweilige Ordnungswidrigkeit festgelegt. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr kommt häufig der Pauschalbetrag von 25 Euro zum Einsatz.
Zusätzlich muss der Verkehrssünder eine Versandpauschale in Höhe von 3,50 Euro bezahlen. Sie müssen also, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, immer 28,50 Euro zusätzlich auf die verhängte Geldbuße einplanen.
Gut zu wissen: Bei Parkverstößen ist es üblich, dass der Parksünder ein sogenanntes Knöllchen erhält. Dieses bietet ihm die Möglichkeit, das fällige Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zu bezahlen. Dieser Schritt kann sich finanziell durchaus lohnen, da in diesem Fall kein Bußgeldverfahren eingeleitet wird und Sie somit die Gebühren sparen können. Allerdings ist es nicht möglich, gegen ein Knöllchen Einspruch einzulegen. Planen Sie diesen, weil Sie die Geldbuße für ungerechtfertigt halten, müssen Sie das Bußgeldverfahren inklusive Zustellung vom Bußgeldbescheid abwarten.
Welche Gebühren im Bußgeldverfahren fallen nach RVG an?
Viele Betroffene fragen sich, welche Gebühren im Bußgeldverfahren anfallen, wenn sie einen Anwalt mit dem Einspruch gegen die Sanktionen der Bußgeldstelle beauftragen. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bedenken Sie jedoch, dass in diesem Falle zweimal eine Gebühr fällig werden kann. Das Bußgeldverfahren an sich und ein späteres Verfahren vor Gericht werden laut Gesetz nämlich gesondert vergütet.
Daher sollten Sie stets abwägen, wie hoch die Chancen auf einen Erfolg beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sind. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie nämlich neben der Geldbuße auch die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.