Gefahrgut – Per Flugzeug zum Ziel
Gefährliche Güter werden nicht nur per LKW, Bahn oder Schiff befördert, sondern in vielen Fällen auch mit dem Flugzeug an ihren Bestimmungsort gebracht. So ist es nicht selten, dass Gefahrgut per Luftfracht transportiert wird.
Gelten hier die gleichen Vorgaben wie bei einem Gefahrguttransport zu Land oder zu Wasser? In der Luft herrschen andere Bedingungen als auf dem Landweg oder zu Wasser, sodass andere beziehungsweise zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Welche rechtlichen Grundlagen bei der Beförderung von Gefahrgut per Luftfracht zu beachten sind und wie Gefahrgut im Luftverkehr transportiert wird, beleuchtet der nachfolgende Ratgeber näher.
FAQ: Gefahrgut als Luftfracht
Grundsätzlich kann ein Gefahrguttransport auch per Flugzeug erfolgen, allerdings gelten dabei besondere Vorschriften.
Hier erfahren Sie, welche Hinweise auf den gefährlichen Gütern angebracht werden müssen.
Informationen zu den vorgeschriebenen Unterlagen finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Gefahrgut im Luftverkehr – Wie findet das statt?
Die Gefahrgutvorschriften sind unter den Dangerous Goods Regulations (DGR) zu finden. Diese Bestimmungen legen fest, welche gefährlichen Güter überhaupt im Luftverkehr befördert werden dürfen und unter welchen Vorkehrungen ein solcher Transport ausgeführt werden muss.
So darf bei der Beförderung von Gefahrgut per Luftfracht oftmals eine bestimmte Nettomenge nicht überschritten werden. Darüber hinaus wird auch die Verpackung der Güter besonderen Richtlinien unterworfen, damit Gefahrgut in der Luftfracht sicher transportiert werden kann. Auch Regelungen, welche Stoffe nie in einem Versandstück zu befördern sind und welche nur per Frachtflugzeug, aber nicht per Passagierflugzeug zu versenden sind, finden sich in den DGR-Vorschriften.
Auch regeln die DRG-Bestimmungen, ob gefährliche Güter von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern befördert werden dürfen und wenn ja, ob dies im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck erfolgen muss.
Kennzeichnung von Gefahrgut in der Luftfracht
Wird Gefahrgut per Luftfracht nach den DGR-Regelungen befördert, muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein. Die UN-Gefahrgutklassen müssen sichtbar an den Gütern angebracht sein und auch sonstige Informationen, wie z. B. „cargo aircraft only“, also nur per Frachtflugzeug, sind sichtbar anzubringen.
Die UN-Nummern, der Gefahrstoffname (auch auf Englisch), die Verpackungsgruppe sowie die Verpackungsanweisungen und die Nettomenge sind hier ebenfalls sichtbar aufzuführen.
Die Kennzeichnungsvorschriften, sowie alle weiteren Bestimmungen werden jährlich in einem aktualisierten Handbuch der IATA herausgegeben und müssen bei jedem Versand herangezogen werden.
Darüber hinaus müssen Versender und alle am Transport beteiligten IATA-DGR-geschult sein. So ist beim Versand von Gefahrgut per Luftfracht eine Schulung des Personals und aller Beteiligter Pflicht.
Gefahrgut per Luftfracht – Diese Dokument sind erforderlich
Zu den Pflichten des Versenders von Gefahrgut per Luftfracht zählt neben der Schulung der Beteiligten auch das richtige Ausfüllen der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente.
Alle Güter bekommen einen Luftfrachtbrief, auch Airway Bill oder AWB genannt, ausgestellt.
Gefahrgut, was per Luftfracht befördert wird, benötigt zusätzlich eine Versendererklärung – die „Shipper’s Declaration for Dangerous Goods“ oder auch „Dangerous Goods Declaration“ (DGD).
In dieser Erklärung sind alle Informationen zum Gefahrgut anzugeben, also neben der Gefahrgutklasse auch alle zuvor genannten Angaben der Kennzeichnung. Die Erklärung muss sich immer bei der Fracht befinden und auch dem AWB beiliegen. Das Ausfüllen der Erklärung darf nur durch IATA-geschulte Personen erfolgen, die diese auch unterschreiben und somit das Gefahrgut in der Luftfracht freigeben.