Was einen Gefahrgutbeauftragten ausmacht
Wer selbst als Autofahrer unterwegs ist, der weiß: Auf den Straßen hierzulande sind zahlreiche LKW unterwegs, die unendlich viele Supermärkte, Kaufhäuser und andere Kunden mit den unterschiedlichsten Waren beliefern. Ohne sie wäre beispielsweise kein frisches Obst oder Gemüse in den Kaufhallen zu finden.
Doch was, wenn die Güter nicht nur aus Obst, Milch oder anderen alltäglichen Dingen bestehen? Einige LKW-Fahrer befördern nämlich auch weitaus gefährlichere Güter. Damit dies geregelt und ohne Probleme vonstattengeht, sorgt in den betreffenden Unternehmen in der Regel ein sogenannter Gefahrgutbeauftragter dafür, dass vorgegebene Sicherheitsvorschriften auch eingehalten werden.
Was zählt ein Gefahrgutbeauftragter zu seinen Aufgaben? Welche Ausbildung und Prüfungen muss er dafür durchlaufen? Muss eine Fortbildung, um Gefahrgutbeauftragter zu werden, nur einmal absolviert oder in regelmäßigen Abständen erneuert werden? Die Antworten auf diese und noch mehr Fragen finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.
FAQ: Gefahrgutbeauftragter
Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung.
Unternehmen, die gefährliche Güter auf Straße, Schiene, Wasserwegen befördern bzw. an deren Beförderung beteiligt sind, benötigen einen Gefahrgutbeauftragten.
Über dessen Aufgaben informieren wir hier.
Inhaltsverzeichnis
Gefahrgutbeauftragter: Eine kurze Definition
Womit genau beschäftigt sich eigentlich ein Gefahrgutbeauftragter? Im Prinzip muss er darauf achten, dass der Betrieb, für den er arbeitet, alle nötigen Gefahrgutvorschriften einhält, die für die Beförderung von Gefahrgütern existieren.
Demzufolge hat ein Gefahrgutbeauftragter die Pflicht, sein Unternehmen darin zu unterstützen, diese Regeln einzuhalten. Dafür sollte er nach Möglichkeiten suchen, die entsprechenden Schritte zur Einhaltung dieser zu optimieren, um das Arbeiten der beispielsweise davon betroffenen Berufskraftfahrer zu vereinfachen.
Ein Gefahrgutbeauftragter bzw. dessen Bestellung ist also sehr wichtig, nicht nur, um Prozesse zu optimieren, sondern auch, um möglicherweise folgenschwere Fehler zu vermeiden.
Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?
Damit ein Gefahrgutbeauftragter entsprechende Beratungsvorschläge einbringen kann, überwacht er die einzelnen Schritte des Unternehmens, die letztendlich zum Transport gefährlicher Güter gehören.
Hierbei agiert er gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Dort ist beispielsweise in § 8 GbV vermerkt, dass es außerdem zu seinen Pflichten zählt, jeden seiner Schritte der Überwachungstätigkeit schriftlich festzuhalten.
Dies sollte in detaillierter Form geschehen und etwa die folgenden Punkte berücksichtigen:
- wann die Überwachung stattfand
- wer die überwachten Personen waren
- um welche Vorgänge es sich handelte, die überwacht wurden
Zudem muss ein Gefahrgutbeauftragter ebenso einen Jahresbericht anfertigen, welcher alle vorhandenen Vorkommnisse, Analysen, Überwachungen und sonstigen nötigen Dinge beinhaltet, die etwas mit der Gefahrgutbeförderung des betreffenden Unternehmens zu tun haben.
Auch wie lange die genannten Unterlagen aufbewahrt werden sollen, ist im GbV genau festgehalten. Hierfür sind fünf Jahre Aufbewahrungszeit vorgesehen. Möchte die zuständige Behörde die Unterlagen einsehen und prüfen, muss dies ebenfalls vom Gefahrgutbeauftragten ermöglicht werden.
- Beratung des Betriebs in Belangen der Gefahrgutbeförderung
- Überwachung, ob alle Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vom Unternehmen eingehalten werden
- Meldung erkannter und analysierter Fehler gegenüber dem Verantwortlichen des Unternehmens, um die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung zu verbessern
- Anfertigen eines Jahresberichts über alle Tätigkeiten und Abläufe, welche die Gefahrgutbeförderung des Unternehmens betreffen
- Kontrolle, inwieweit alle Regelungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) eingehalten werden, z. B., ob Mitarbeiter entsprechend geschult wurden
- Unterstützung bei der Erstellung eines Unfallberichts, sollte es zu einem Unfall gekommen sein, in welchem gefährliche Güter verwickelt waren
Nützlich zu wissen: Gefahrgutbeauftragte sollten nicht mit einer sogenannten „Beauftragten Person Gefahrgut“ (BPG) verwechselt werden.
Denn dies sind Personen, welche lediglich für den Gefahrguttransport eingesetzt werden und in diesem Bereich arbeiten.
Alle Personen eines Betriebs, auf welche dieses Merkmal zutrifft, sind verpflichtet, bestens vertraut zu sein mit den Gefahrgutvorschriften.
Ebenso verpflichtend sind in diesem Zusammenhang entsprechende, regelmäßige Schulungen.
Wichtig: Auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter im Unternehmen bestellt werden muss, sind Schulungen für alle Mitarbeiter, die in diesem Bereich tätig sind, bindend.
Wie sollten sich Unternehmer bei der Bestellung Gefahrgutbeauftragter verhalten?
Damit ein Gefahrgutbeauftragter seine Aufgaben auch korrekt erfüllen kann, ist die Unterstützung des Unternehmers besonders wichtig. Denn nur wenn dem Experten für Gefahrgut alle nötigen Auskünfte erteilt und Einsichten gegeben werden, kann er seine Arbeit vollständig und richtig ausführen.
In § 9 GbV Abs. 2 ist dazu Folgendes niedergeschrieben:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
- alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
- die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
- alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
Ein Gefahrgutbeauftragter als externe Variante?
Nützlich für einige Unternehmen kann unter Umständen auch die Möglichkeit sein, dass ein Gefahrgutbeauftragter nur extern beschäftigt wird. Diese Option kann vor allem für kleinere Betriebe eine besser geeignete Lösung sein.
Ist eine Firma verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, hat aber nicht die nötigen Kapazitäten und Mittel, diesen direkt beim Unternehmen anzustellen, kann dafür auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bezogen werden. Die Kosten, die dabei entstehen, sind zumeist niedriger, als die für einen direkt bei der Firma beschäftigten Fachmann.
Welche Ausbildung muss ein Gefahrgutbeauftragter durchlaufen?
Ein Gefahrgutbeauftragter muss eine Schulung gemacht haben, wenn er als solcher tätig sein möchte. Zunächst ist dafür ein Grundlehrgang vonnöten. Dieser kann zum Beispiel beim TÜV absolviert werden. Den Teilnehmern wird hierbei grundlegendes Wissen in allen späteren Tätigkeitsmöglichkeiten eines Gefahrgutbeauftragten vermittelt.
Hat ein angehender Gefahrgutbeauftragter die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, muss er zu guter Letzt noch eine entsprechende Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer ablegen. Im Anschluss bekommt der Prüfungsteilnehmer bei einem positiven Ergebnis einen sogenannten „EG-Schulungsnachweis“.
Legt der Gefahrgutbeauftragte innerhalb des letzten Jahres der Gültigkeit seines EG-Schulungsnachweises eine erneute Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ab, wird die Bescheinigung um weitere fünf Jahre verlängert.
Mögliche Prüfungsinhalte
Es ist unabdingbar, dass der Anwärter als Berater für gefährliche Güter eine Prüfung als Gefahrgutbeauftragter ablegt. Dabei darf der Prüfling lediglich zugehörige gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften als Hilfsmittel benutzen.
Denn folgende Themen- bzw. Rechtsgebiete können im Rahmen der Prüfung abgefragt werden:
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Atomgesetz (AtG)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wie teuer die Schulung als Gefahrgutbeauftragter mit zugehöriger Prüfung ist, kann nicht pauschalisiert werden, da die Gebühren von der jeweiligen Einrichtung festgelegt werden. In der Regel sollten Teilnehmer aber mit einigen hundert Euro rechnen.
Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter nicht notwendig?
Unter bestimmten Umständen haben Unternehmen, die mit Gefahrengut arbeiten, die Möglichkeit, auch ohne einen Gefahrgutbeauftragten auszukommen. Diese Art Befreiungen sind in § 2 GbV verankert und gelten gemäß der darin enthaltenen Vorschriften für Betriebe,
- die mit gefährlichen Gütern handeln, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen (§ 2 GbV).
- welche innerhalb eines Jahres nicht mit mehr als 50 Tonnen netto an Gefahrgut für den Eigenbedarf zu tun haben. Wenn es um radioaktive Stoffe geht, trifft dies nur auf solche mit den UN-Nummern 2908 bis 2911 zu.
- die sich ausschließlich mit den Aufgaben als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) beschäftigen.
- welche Auftraggeber von nicht mehr als 50 Tonnen netto jährlich Gefahrgut sind. Davon ausgeschlossen sind radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
- die gefährliche Güter von maximal 50 Tonnen netto pro Jahr lediglich entladen.
Trifft einer der aufgezählten Fälle auf das Unternehmen zu, dann muss nicht zwingend ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. In allen anderen Gegebenheiten besteht jedoch die Verpflichtung, diesen zu beauftragten – sei es innerbetrieblich oder als externe Lösung.