Übersicht der Neuerungen im Waffenrecht

Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Folgende Gegenstände sind ab sofort verbotene Waffen
(Es heißt nicht mehr verbotene Gegenstände)
– § 2 (3) i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 1 zum Gesetz –

Butterflymesser
( Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen)

Faustmesser
( Messer, mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden).

Wurfsterne
(sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen)

alle Fallmesser 
(Messer deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden)
egal wie lang die Klinge ist oder ob die Klinge vorne oder seitlich herausspringt.

Springmesser bei denen die Klingen nach vorne rausschnellt.
( Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hier durch festgestellt werden können)

Springmesser,
bei denen die Klinge seitlich herausspringt und
– deren Klinge länger als 8,5 cm ,
– oder deren Klinge in der Mitte nicht mindestens 20% ihrer Länge aufweist
– oder deren Klinge zweiseitig geschliffen sind
– oder deren Klinge keinen durchgehenden Rücken hat.

Elektroschockgeräte
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beibringen, sofern sie nicht mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind

Pumpgun (Vorderschaftrepetierer) mit Pistolengriff

Weitere Erläuterungen

Erforderlichkeit des kleinen Waffenscheins.
Wer außerhalb seiner eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt über eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe („PTB-Waffen“) ausüben (Führen) will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
§ 10 (4) Satz 3 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 zum Gesetz
Ansonsten Vergehenstatbestand gemäß § 52 (3) Nr. 2a WaffG

Die Armbrust gilt nunmehr als Waffe und darf nur von Personen ab 18 Jahren erworben und geführt werden.
Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2

Der Begriff „Anscheinswaffe“, also die Schusswaffe, die ihre äußeren Erscheinung nach den Eindruck einer Vollautomatischen Kriegswaffe erweckte, wurde aus dem Gesetz gestrichen. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes für Schusswaffen.

Erlaubnisfreie Gegenstände

Spielzeugwaffen
Vom Gesetz ausgenommene Schusswaffen:
– zum Spiel bestimmt und
– Bewegungsenergie liegt unter 0,08 Joule und
– es dürfen keine getreuen Nachahmungen von Schusswaffen sein.
§ 4 (4) i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 zum Gesetz
Zusatz: Die in letzter Zeit häufig verwendeten „Soft-Air-Waffen“ haben in der Regel werksseitig eine Bewegungsenergie zwischen 0,3 und 0,4 Joule

Zugelassene Reizstoffsprühgeräte sind auch für Jugendliche ( ab 14 Jahre) erlaubt – § 3 WaffG –

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann ist seit 2014 zugelassener Rechtsanwalt. Zuvor studierte er in Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Auf bussgeldkatalog.net informiert er seine Leser u. a. über das Bußgeldverfahren.

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