Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Waffenbegriffe
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen gleich.
(3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert sind, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden,
2. Geräte nach Absatz 2.
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen, bei denen nach dem ersten Schuß lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können.
(6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.
(7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
§ 2 Munition und Geschosse
(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß
nicht enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält),
die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
§ 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer
(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
1. der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind,
2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches,
3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist,
4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.
§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt.
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder Gefährdung der äußeren Sicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen haben,
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.
§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen
(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schußwaffen und für das Führen dieser Schußwaffen außerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und einer Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesminister des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(2 a) Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in denNummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,sind die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muß gewährleistet sein, daß eingeführte oder erworbene Schußwaffen und Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Die Bescheinigung ist auf die Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung nach Satz 1 gilt nur für Schußwaffen, die in der Bescheinigung eingetragen sind, und die für diese Waffen bestimmte Munition. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt.
(2 b) Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen und Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmen.
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf tragbare Schußwaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die Abschnitte IX und X anzuwenden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teilweise
a) auf Schußwaffen nicht anzuwenden ist, die wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen,
b) auf Munition nicht anzuwenden ist, die wegen der mit ihr zu erzielenden Wirkung oder deshalb keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht mehr serienmäßig hergestellt wird,
c) auf veränderte Schußwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen erfüllen, die verhindern sollen, daß aus ihnen Geschosse verschossen werden und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen zum Verschießen von Geschossen umgearbeitet werden können,
d) auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte, ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Geschosse auf Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei der Verwendung zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
e) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete tragbare Geräte anzuwenden ist, die für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt sind oder verwendet werden können, wenn damit Geschosse verschossen oder Stoffe gezielt versprüht oder ausgestoßen werden können, sie andere als mechanische Energie ausnutzen oder damit Stoffe in den menschlichen Körper eingebracht werden können, soweit ihre Handhabung oder Wirkungsweise eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
f) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit oder Wirkungsweise für Leben oder Gesundheit von Menschen eine Gefahr herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,
g) auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände, auf unbrauchbar gemachte Schußwaffen und auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern sollen, daß mit ihnen geschossen werden kann und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet werden können,
2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für Gegenstände zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere ihrer Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder die geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen begangenen Straftat zu erschweren,
3. zu bestimmen, daß außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ausgestellte Jagdscheine für die Anwendung dieses Gesetzes dem deutschen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem betreffenden Staat geltenden Vorschriften dem Bundesjagdgesetz vergleichbare Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheins stellen und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen und sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und über die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, daß beim nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Überlassen von Schußwaffen und Munition und bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände bestimmte Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften
1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf ausländische Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist,
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, nicht anzuwenden ist,
4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder haben, nicht anzuwenden ist,
5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen,
6. das Überlassen von Schußwaffen und Munition an ausländische Staatsangehörige oder an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, die Personalien der Erwerber und das Verbringen dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,
7. Schußwaffen und Munition an Personen nach Nummer 6 nur gegen Vorlage einer Zustimmungserklärung einer Behörde des Heimatoder Herkunftstaates überlassen werden dürfen,
8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von Schußwaffen und Munition durch Personen nach Nummer 6 der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates mitzuteilen.
9. aus Anlaß des Abbaues der Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften
a) über den Handel mit sowie den Verkauf und das Überlassen von Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen und von Munition an sowie über deren Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Drittstaat haben oder ihn in einen solchen Staat verlegen, und das Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
b) über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über und die Mitnahme von Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen und von Munition auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft und die Erteilung eines europäischen Fernwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und andere Personengruppen,
c) betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben a oder b bezeichneten Geschäfte oder Vorgänge an die Behörden des Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaates durch das Bundeskriminalamt, die zuständigen Landesbehörden und die Waffenhändler angepaßt werden.
Abschnitt II – Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 7 Erlaubnis
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition
1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will (Waffenherstellung),
2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schlußfolge verändert oder so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz I zu vertreiben oder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
§ 8 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
ist oder
2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
§ 9 Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.
§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Munition aller Art oder für bestimmte Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen. Sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
§ 11 Anzeigepflicht
Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 12 Waffen- und Munitionsbücher
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen ist, sowie auf Handfeuerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm und Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, soweit deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen,
3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an den Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt, hat ein Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen, die dem Laufinnendurchmesser entsprechen, zu erreichen ist.
§ 13 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes Warenzeichen eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.
(2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie ein Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Warenzeichen die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien der Länder erworben werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt.
§ 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind,
2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das Land Berlin bestimmt ist,
3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird,
4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden.
(2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes – außer in das Land Berlin – bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
§ 15 Ermächtigungen und Anordnungen
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften zu erlassen
a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und des Munitionshandelsbuches,
b) über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen nach § 13,
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch auf Munition nicht anzuwenden sind, die erfahrungsgemäß zu Angriffen auf Leben oder Gesundheit von Menschen nicht verwendet wird,
3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil der Schußwaffe anzubringen sind,
b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht, verändert, bearbeitet oder umgearbeitet worden sind,
c) Vorschriften über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung zu erlassen,
4. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von der in § 13
Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind, soweit die Kennzeichnung zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen nicht erforderlich ist,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhinderung des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß
a) (gestrichen)
b) die Munition für Schußapparate zusätzliche Kennzeichen tragen muß und
c) die Verpackung von Munition und Geschossen für Schußapparate bestimmten Anforderungen genügen muß,
6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen vorzuschreiben, daß bei der Herstellung von Schußwaffen, von Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von
Schußwaffen hergestellt werden, von Nachbildungen von Schußwaffen oder bei der Herstellung von Munition sowie beim Handel mit diesen Gegenständen Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind.
(2) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 6 sowie für Geschosse, sonstige Gegenstände und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden.
Abschnitt III
Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition
§ 16 Beschußpflicht
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist.
(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen der genannten Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
§ 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht
(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
1. die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe
und die in § 22 bezeichneten Schußwaffen mit einem Patronenoder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge;
2. Handfeuerwaffen, die
a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsherstellern verwendet werden,
b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,
d) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,
3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der
Einsteck- und Austauschläufe.
(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen.
§ 18 Beschußprüfung
(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung
standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der
Verschlußabstand, die Maße des Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).
§ 19 Prüfzeichen
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen.
§ 20 Ermächtigung für die Beschußprüfung
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 16, 18 und 19 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand (Maßtafeln),
2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung, die Geräte und Meßmethoden sowie das Verfahren für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19),
4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung für Handfeuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufgeführter wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen in die Beschußprüfung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
(1) Handfeuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge zum Verschießen von Munition, bei der der Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei denen dem Geschoß eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,
3. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1 ist nur auf serienmäßig hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und die ein Prüfzeichen eines solchen Staates tragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis zu 2 000 bar,
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist,
2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
handelt, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt werden kann, die Schußwaffe aber mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, daß die Bewegungsenergie eines Geschosses auf mehr als 7,5 J erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte, diesich bei der Verwendung des Schußapparates in seinem
Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden oder
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über die für die
Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.
(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und den
Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird,
2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 mm hat,
3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder
4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht.
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem Patronenoder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 2 oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition
(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen ist.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird.
(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Gewerbsmäßiges Überlassen
Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die nach § 21, § 22,
§ 23 oder § 25 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen.
§ 25 Zulassung von Munition
(1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,
2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre Maße, ihr
Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2 werden nicht geprüft, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässigen Höchstund Mindestmaße, die höchstzulässigen normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundenen Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen dieser Staaten trägt,
2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes
oder der Länder sowie die Bundeszollverwaltung hergestellt und ihnen überlassen wird,
3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden
sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf- und Meßzwecken hergestellt und ihnen überlassen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und von einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschußrates
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 21 bis 23 und 25
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22 Abs. 2 und 3, an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 23 Abs. 2 und an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
3. periodische Kontrollen für Patronen- und Kartuschenmunition, Treibladungen nach § 2 Abs. 2 sowie Kontrollen für Schußapparate und Einsteckläufe durch die zuständige Behörde vorzuschreiben und deren Verfahren zu regeln,
4. nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und Form,
b) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers von Patronen- und Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2 zur Durchführung von Fabrikationskontrollen sowie über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen über diese Kontrollen,
c) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von zugelassenen Handfeuerwaffen, Einsteckläufen, Schußapparaten, von Patronen- und Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, durch die zuständige Behörde,
d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und der periodischen Kontrolle von Treibladungen nach § 2 Abs. 2, wiedergeladener Munition, Beschußmunition und von Munitionstypen, die in kleinen Mengen hergestellt oder eingeführt werden sowie über Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen dieser Munition,
e) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers, den Vertrieb und das Überlassen von Munition in kleinen Mengen (Buchstabe d) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anzuzeigen,
f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Prüfzeichens, die Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Schußapparaten oder Böllern und den Nachweis hierüber sowie die Art und Form dieses Zeichens. Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät. In den Ausschuß sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.
Abschnitt IV – Einfuhr
§ 27 Einfuhr von Schußwaffen und Munition
(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, hat seine Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffen oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Munition durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern oder in Freihäfen,
2. für Signalwaffen und die dazugehörige Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen mitgeführt werden.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für
1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und die
a) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge von mehr
als 60 cm und die dafür bestimmte Munition lediglich durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern wollen,
b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teilnahme an Sammlerveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen wollen,wenn sie darüber eine Bescheinigung der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde besitzen,
2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder von Schießsportvereinen oder Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zur Teilnahme an schießsportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitbringen,
3. andere als die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthaltes im Hafen oder auf dem Flughafen unter Verschluß gehalten und der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer hat, auch dieser, gemeldet werden, sofern die Schußwaffen – im Falle der Nummer 1 Buchstabe b auch die Munition – spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden oder im Falle der Nummer 1 Buchstabe b der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen oder die Munition einem Berechtigten überlassen worden sind; der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu erbringen.
(4) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der sie einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, bei der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Dienststelle, eine Berechtigung nach § 6 Abs. 2 durch die in dieser Vorschrift bezeichnete Bescheinigung, eine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, eine Berechtigung nach § 28 Abs. 1 und 2 durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 durch die in dieser Vorschrift genannten Jagdscheine, eine Berechtigung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 durch die Waffenbesitzkarte, den Waffenschein, den Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr und jedes sonstige Verbringen von Schußwaffen, ferner von Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und Menge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und Nummern, sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers mit.
(5) Die nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit Schußwaffen oder Munition sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) gilt entsprechend.
Abschnitt V – Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition
§ 28 Waffenbesitzkarte
(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaffen unbefristet und für bestimmte Arten von Schußwaffen, in begründeten Ausnahmefällen unbefristet für Schußwaffen jeder Art, erteilt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von Auflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde eine Aufstellung über den Bestand an Schußwaffen vorzulegen.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Schußapparaten und Einsteckläufen und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine Schußwaffe
1. von Todes wegen erwirbt,
2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
erwirbt, sofern er die Waffe unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
3. von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erwirbt,
4. von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie vorübergehend
überlassen hat, ohne daß es hierfür einer Eintragung in die Waffenbesitzkarte bedurfte,
5. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses oder als Beauftragter einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung oder einer Vereinigung, bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zu befolgen hat,
6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt,
7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tagesjagdscheines oder Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,
8. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der gewerbsmäßigen Beförderung steht die Beförderung durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder durch die Post gleich,
9. nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,
10. als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz 1 ausgeübt werden.
(6) Eine Waffenbesitzkarte über Schußwaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann auf diese Personen ausgestellt werden.
(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen die Waffenbesitzkarte auf Schußwaffen jeder Art ausgestellt worden ist und die tatsächliche
Gewalt über die Schußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
(8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 13
Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde auch nachträglich – anordnen, daß der Erwerber ein bestimmtes Kennzeichen anbringen läßt.
§ 29 Munitionserwerb
(1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und für die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann jedoch in begründeten Fällen für Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ausgenommen Waffenbesitzkarten für Waffensammler, oder einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung bezeichneten Schußwaffen bestimmt ist, oder als Inhaber eines Jagdscheines die für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Munition erwirbt,
2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder 8 bis 10 Munition erwirbt,
3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus Schußwaffen verschossen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition, wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde vermerkt ist.
§ 30 Versagung
(1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein sind zu versagen, wenn
1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31)
oder körperliche Eignung nicht besitzt oder
3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.
Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat.
(4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen.
§ 31 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
§ 32 Bedürfnis
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Jagd
auszuüben und dazu Selbstladewaffen mit einer Länge von
mehr als 60 cm, die mehr als zwei Patronen in das Magazin
aufnehmen können, zu benötigen,
2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,
3. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder
4. als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert ist.
(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21 Abs. 1 zugelassen sind, wenn deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder die nach § 22 zugelassen sind,
2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm erwerben will, sofern er nicht bereits zwei Waffen dieser Art besitzt oder
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat und welche Waffenart für die auszuübende Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schußwaffen mit einer Länge von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller schon zwei Waffen dieser Art besitzt.
§ 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 34 Überlassen von Waffen und Munition
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen überlassen werden, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen dürfen nur an nach § 33 Berechtigte überlassen werden. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.
(2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des § 6 Abs. 2 ist die Bescheinigung nach dieser Vorschrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die Waffenbesitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der Jagdschein, im Falle des § 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein und im Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte oder dem Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1 bestimmten Stelle gleich.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe überläßt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Hersteller- oder Warenzeichen und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes dauerhaft einzutragen. Überläßt sonst jemand einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe, so hat er das unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur Eintragung des Übergangs vorzulegen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht in den Fällen des § 28 Abs. 7 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für denjenigen, der Schußwaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überläßt.
(5) Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28 Abs. 4 Nr. 8) an einen Dritten übergibt, überläßt sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.
(6) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine Schußwaffe gegen Aushändigung einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahmebescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waffenhandelsbuch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Erwerber zurückzugeben,wenn die Zahl der Schußwaffen, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der Urkunde sind unverzüglich Modellbezeichnung, Hersteller- oder Warenzeichen, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer trägt, auch diese, der Tag und Ort des Überlassens und der Name des Überlassenden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer sonst einem anderen gegen Aushändigung eines Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und diese binnen zweier Wochen der zuständigen Behörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geführt werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins hinzuweisen.
(8) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, dürfen in Anzeigen und Werbeschriften zum Kauf oder Tausch nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der Erlaubnis zum Erwerb hingewiesen wird sowie Name und Anschrift des Anbieters angegeben werden.
Abschnitt VI – Führen von Waffen
§ 35 Waffenschein
(1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schußwaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, daß er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schußwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffe führen
sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate führt,
2. sonstige Schußwaffen
a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt,
b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5) Wer eine Schußwaffe führt, muß
1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder Jagdschein
und
2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, daß die Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder daß ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schußwaffen.
§ 36 Versagung des Waffenscheins
(1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. Er ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller eine angemessene Versicherung gegen Haftpflicht – 500 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche Mark für Sachschäden – nicht nachweist. Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den Versagungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
Abschnitt VII – Verbote
§ 37 Verbotene Gegenstände
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
1. Schußwaffen, die
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind,
deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schußwaffen bestimmt sind,
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu
Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den
Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,
2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird oder
3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,
2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überläßt.
(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.
§ 38 Handelsverbote
(1) Der Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen oder Munition sowie von Hieb oder Stoßwaffen ist verboten
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich
ist oder die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Überlassens der benötigten Munition in einer Schießstätte (§ 44).
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und
3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können mit Auflagen verbunden werden, wenn das zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waffenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen
gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.
§ 40 Verbote für den Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand sicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen angemessener, von der Erlaubnisbehörde zu bestimmender Frist einem Berechtigten überläßt, einziehen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt VIII – Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 41 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen zu beschränken. Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die
Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der Schußwaffen verbunden werden. Solche Auflagen sind auch nachträglich zulässig.
§ 42 Sicherung gegen Abhandenkommen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände ausüben.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich nach Absatz 1 ergebenden Pflichten die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
§ 43 Anzeigepflichten
(1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlaßverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, Betreuer oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Kommen jemandem
1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
3. Munition für Schußapparate,
4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide
abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vorliegen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffenbesitzkarte der Behörde zur Berichtigung vorzulegen.
§ 44 Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen
(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis mit Auflagen über die Beschaffenheit, Abnahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage und über die Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall verbunden werden; solche Auflagen können auch nachträglich auferlegt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen
1. der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
2. die der Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des
§ 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen oder für die eine Genehmigung nach § 33 i der Gewerbeordnung erforderlich ist,
3. für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauchnahme eine Baugenehmigung (Ausführungsgenehmigung) erforderlich ist, weil sie geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (fliegende Bauten).
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere die Aufsicht
über das Schießen zu regeln und das Mindestalter der Schützen vorzuschreiben,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
a) daß die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,
b) daß und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,
c) daß nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung oder aus dienstlichen Gründen zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über oder zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind,
d) daß und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen
zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
e) daß die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
(4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport
oder sonstigen Schießübungen mit Schußwaffen, der Erprobung von Schußwaffen oder dem Schießen mit Schußwaffen zur Belustigung dienen.
§ 45 Schießen
(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition und mit Böllern kann widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren auch Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des Absatzes 1 den Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf das Schießen mit Schußapparaten,
2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit
dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,
b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,
c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
3. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen,
5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd- und Forstschutz,
6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmunition geschossen wird,
7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage der Veranstalter.
§ 46 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht
(1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahmebewilligung nach diesem Gesetz oder einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift erhalten hat, Veranstaltungen nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 durchführt, in einer Schießstätte die Aufsicht führt oder eine Schießstätte benutzt oder sonst die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Ist der Auskunftspflichtige Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 44 oder darf er die Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen befugt, dessen Grundstücke und Geschäftsräume und zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch dessen Wohnräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlaß kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
1. Schußwaffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
2. in § 37 Abs. 1 bezeichnete Gegenstände oder
3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach diesem Gesetzoder nach einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift ihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorzeigt.
§ 47 Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Waffenhandels bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt.
(4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist ferner zu widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber Schußwaffen, Einsteckläufe oder pyrotechnische Munition abweichend von den in der Zulassung bezeichneten Merkmalen herstellt, verändert oder herstellen oder verändern läßt.
§ 48 Folgen der Rücknahme, des Widerrufs und des Erlöschens
(1) Werden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebescheides der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29 Abs. 1 Satz 3 erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund der Erlaubnis oder der Ausnahmebewilligung, die zurückgenommen, widerrufen oder nach § 10 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 5 erloschen sind, Gegenstände erworben oder befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt, und übt er die tatsächliche Gewalt über sie noch aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß er diese Gegenstände binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der zuständigen Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können die Gegenstände sichergestellt und verwertet werden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter die Gegenstände erwirbt, so können die Gegenstände sofort sichergestellt werden. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 49 Kosten
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet Anwendung.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dürfen im Einzelfall für Erlaubnisse nach § 7 und Ausnahmebewilligungen für die gewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 37 fünftausend Deutsche Mark, im übrigen eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
§ 50 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach den §§ 28, 29 und 35 für
1. ausländische Diplomaten und sonstige ausländische bevorrechtigte Personen,
2. Personen, die zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
3. Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und für Personen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen und Seeschiffen der Deutschen Demokratischen Republik eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch nicht im Land Berlin haben,ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Die obersten Bundesbehörden und die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbereich die Stellen, die für dienstliche Zwecke Schußwaffen und Munition erwerben dürfen.
§ 51 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schußwaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schußwaffen durch persönlich erheblich gefährdete Personen nach § 6 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
§ 52 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder derjenige, der nach diesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sollen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen Aufenthaltsort hat. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsteller aufhalten will. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2.
(2) Ist der Antragsteller oder derjenige, der nach diesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sollen, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirtschaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Behörde ört-
lich zuständig, in deren Bezirk sich eine gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet werden soll. Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist örtlich zuständig
1. für die Beschußprüfung (§ 16), die Zulassung von Munition
(§ 25) und die periodischen Kontrollen für Munition, Schußapparate und Einsteckläufe (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) jedes Prüfungsamt, bei dem ein Gegenstand zur Beschußprüfung vorgelegt wird oder bei dem eine Zulassung oder eine periodische Kontrolle beantragt wird,
2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet,
3. für Ausnahmebewilligungen nach § 38 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2 und 3 die Behörde,in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 3 die Behörde,
in deren Bezirk die Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,
6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 und 4 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll.
Abschnitt IX – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 52 a Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d eine vollautomatische Selbstladewaffe oder
2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e eine dort bezeichnete halbautomatische Selbstladewaffe herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 53 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder Munition herstellt, bearbeitet oder instandsetzt,
b) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder Munition ankauft, vertreibt, anderen überläßt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermittelt,
2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder Munition, zu
deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen anderen einführen oder verbringen läßt, ohne seine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nachgewiesen zu haben,
3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder entgegen § 29
Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben,
3a. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm führt,
4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 einen dort bezeichneten
Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
5. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung von in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Gegenständen anleitet oder auffordert oder Bestandteile vertreibt oder überläßt, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind,
6. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, im Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder anderen überläßt oder
7. die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe,
a) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderliche Erlaubnis erworben, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat oder
b) über die er sie nach § 59 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr ausüben darf, sofern es sich um eine Schußwaffe handelt, zu deren Erwerb es nach bisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte, während der Betriebszeit in gewerblichen Räumen, die der Bewirtung von Gästen oder der Unterhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die der gemeinschaftlichen Unterbringung oder Verpflegung von Arbeitnehmern dienen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 a mit Strafe bedroht ist, oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition erwirbt,
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe führt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 a mit Strafe bedroht ist, c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe herstellt, bearbeitet oder instandsetzt,
2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, einem Nichtberechtigten überläßt,
3. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 einen dort bezeichneten Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn ausübt, ihn einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wenn die Tat nicht in § 52 a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist, oder einer nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten vergleichbar sind, und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
4. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, oder Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder anderen überläßt,
5. entgegen § 39 Abs. 1 bei öffentlichen Veranstaltungen eine
Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffe führt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 1 die
tatsächliche Gewalt über einen dort bezeichneten Gegenstand ausübt,
7. entgegen § 59 Abs. 4 Satz 1 in anderen als den in Absatz 1
Nr. 7 Buchstabe b bezeichneten Fällen nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe ausübt oder
8. entgegen § 59 b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 c Abs. 2 Satz 1, nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 a bis 7 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 a bis 7 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 54 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(aufgehoben durch Artikel 181 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 – BGBl. I S. 469 -)
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine vollziehbare Auflage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder 3,
§ 21 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, § 35 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 3 oder 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 45 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 28 Abs. 8, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. einer Anzeigepflicht nach § 11, § 28 Abs. 7 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenherstellungsbuch,
das Waffenhandelsbuch oder das Munitionshandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
5. entgegen § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Schußwaffen oder Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig überläßt,
7. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht durch Beschuß amtlich prüfen läßt,
8. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht das amtliche Beschußzeichen tragen, anderen überläßt oder zum Schießen verwendet,
9. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen, Schußapparate
oder Einsteckläufe, die nicht zugelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
10. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen, die nicht zugelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
11. entgegen § 23 Abs. 1 pyrotechnische Munition, die nicht zugelassen ist, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
12. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe oder Munition, die nicht das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, gewerbsmäßig anderen überläßt,
13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronen- oder Kartuschenmunition oder eine Treibladung nach § 2 Abs. 2, die nicht zugelassen sind, gewerbsmäßig vertreibt oder anderen überläßt,
14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 die Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 Schußwaffen oder Munition bei der zuständigen Überwachungsbehörde nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
15. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder entgegen § 28 Abs. 7 Satz 1 die Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
16. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe erwirbt oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 eine Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe einem Nichtberechtigten oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 3 Munition gewerbsmäßig überläßt oder entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die dort bezeichneten Angaben nicht einträgt,
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 die dort bezeichneten Urkunden nicht zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waffenhandelsbuch nimmt,
18. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 2, 3 oder 4 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft vermerkt oder entgegen § 34 Abs. 6 Satz 3 den Ausnahmebescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
19. entgegen § 34 Abs. 7 den Erwerber einer Schußwaffe nicht auf das Erfordernis eines Waffenscheines hinweist,
20. entgegen § 34 Abs. 8 eine dort bezeichnete Schußwaffe oder Munition zum Kauf oder Tausch anbietet, ohne auf das Erfordernis einer Erlaubnis zum Erwerb hinzuweisen oder ohne seinen Namen oder seine Anschrift anzugeben,
21. entgegen § 35 Abs. 5, § 39 Abs. 5 oder § 45 Abs. 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
22. a) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Geschosse mit Betäubungsstoffen oder entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Geschosse oder sonstige Gegenstände der dort bezeichneten Art, die nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 entsprechen,
b) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Nachbildungen von Schußwaffen oder entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 unbrauchbar gemachte Schußwaffen herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
c) entgegen § 58 Abs. 3 eine unbrauchbar gemachte Schußwaffe führt,
23. entgegen § 42 Abs. 1 nicht die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden kommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen,
24. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
25. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießt,
26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 46 Abs. 2 Satz 2 den Zutritt zu den Geschäftsräumen, Grundstücken oder Wohnräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen nicht gestattet,
27. entgegen § 48 Abs. 1 die dort bezeichneten Urkunden nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
28. einer Rechtsverordnung
a) nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bis 11 bezeichneten in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar sind, oder
b) nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 oder 5, Abs. 5 Nr. 6 oder 7, § 15
Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 44 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 7 Abs. 1 zuständige Behörde.
§ 56 Einziehung
(1) Ist eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 3 a Buchstabe a, 4 oder 7 oder Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, 3 oder 7 begangen worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich die Straftat bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 53 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 28 oder 29 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.
Abschnitt X – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 57 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Ausübung der in § 7 bezeichneten Tätigkeiten berechtigt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel im bisherigen Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 21 und 22 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Pyrotechnische Munition, die nach § 23 der Zulassung bedarf, darf auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, bis die Bundesanstalt für Materialprüfung über den Zulassungsantrag entschieden hat. Dies gilt nicht, wenn die Zulassung nicht innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.
(4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Austauschläufe und pyrotechnische Munition, die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften amtlich geprüft oder zugelassen sind, ein Beschuß- oder Zulassungszeichen tragen und die, soweit erforderlich, nach § 13 gekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne erneute amtliche Prüfung vertrieben und anderen überlassen werden.
(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaubnisse im Sinne der §§ 44 und 45 und Verbote im Sinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in dem bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Verbote im Sinne dieses Gesetzes. Jedoch berechtigen Waffenscheine nach § 14 und Bescheinigungen nach § 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb von Schußwaffen.
(6) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Jagdscheine, Erlaubnisse zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Erlaubnisse zur Waffenherstellung und zum Waffenhandel, die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellt sind, gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, bedürfen keiner Waffenbesitzkarte, wenn sie die Schußwaffen nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften rechtmäßig erworben haben und sie
1. als Inhaber eines Berliner Jagdscheins zur Ausübung der Jagd oder zur Teilnahme an einer sonstigen jagdlichen Veranstaltung oder
2. als Sportschütze zur Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
(7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juli 1968 (BGBl. I S. 633), geändert durch das Gesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358, 1970 I S. 224), gelten in dem bisherigen Umfange als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes.
§ 58 Anzeigepflicht und Führungsverbot für verbotene
Gegenstände
(1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 verbotenen Gegenstand ausgeübt, ohne einen Antrag nach § 37 Abs. 3 gestellt zu haben, so wird das Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand bis zum 30. Juni 1976 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach § 37 Abs. 3 stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ausgeübt, so wird das Verbot nicht wirksam, wenn er diese Gegenstände bis zum 30. Juni 1976 dem Bundeskriminalamt schriftlich anmeldet und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Gegenstände, deren Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Gegenstände eine Herstellungsnummer haben, auch diese angibt. Der Anmeldende hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eines zugelassenen Waffenherstellers oder Büchsenmachers nachzuweisen, daß er die Gegenstände gemäß den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g unbrauchbar gemacht hat. Sofern die Anmeldung nach Satz 1 nicht vorgenommen oder der Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wird, kann das Bundeskriminalamt anordnen, daß die Gegenstände binnen angemessener, von ihm zu bestimmender Frist in bestimmter Weise zu verändern oder einem Berechtigten zu überlassen sind und dies dem Bundeskriminalamt nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen waren und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen und über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt nach Absatz 2 ausüben darf, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums zu führen.
§ 59 Anmeldepflicht für Schußwaffen
(1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt, für die es ihrer Art nach auf Grund dieses Gesetzes einer Erlaubnis bedurfte, so hat er diese Schußwaffen bis zum 30. Juni 1976 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, deren Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer
1. die Schußwaffen der zuständigen Behörde nach dem 1. Januar
1973 mit den Angaben nach Satz 1 angemeldet hat,
2. die Schußwaffen vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem
anderen überlassen hat.
(2) Hat jemand eine Schußwaffe nach Absatz 1 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben für unerlaubt eingeführte Schußwaffen werden nicht nacherhoben.
(3) Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.
(4) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Waffen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 59 a (Vom Gesetzgeber nicht besetzt.)
§ 59 b Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den genannten Gegenständen im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
(2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen.
(4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
(5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 59 c Übergangsregelung für Berlin (West)
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Polizeipräsidenten Berlin (West) oder von der Alliierten Kommandantur erteilte waffenrechtliche Erlaubnis oder Lizenz zur Waffenherstellung, zum Waffenhandel, zur Lagerung oder zum Transport berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkraftreten dieses Gesetzes zur Waffenherstellung, zum Waffenhandel oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vom Eigentümer oder sonst Berechtigten ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
(2) Im übrigen ist § 59 b Abs. 2 bis 6 für Berlin (West) entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Wirksamwerdens des Beitritts tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25.September 1990 (BGBl. I S.2106), an die Stelle des in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 890) genannten Gebietes tritt Berlin (West).
§ 60 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes
(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbebetriebe findet die Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl. I S. 1121), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), keine Anwendung.
§ 61 Übergangsvorschrift für nicht zugelassene Munition
Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrieben wurde, darf noch ohne Zulassung bis zum 1. Januar 1984 vertrieben und anderen überlassen werden. Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf noch bis zum 1. Januar 1986 vertrieben und anderen überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.
§ 62 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.