Die frühere Verordnung zu Gefahrgütern
Transporte gefährlicher Güter können nur schwer vermieden werden. Vor allem Treibstoffflüssigkeiten werden überall auf der Welt gebraucht.
Auch diese zählen zu den sogenannten Gefahrgütern, da bei ihrer Beförderung hohe Risiken für die Umwelt und die ansässigen Lebewesen bestehen. Für den Transport auf der Straße wurde schon 1998 die „Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)“ vom Gesetzgeber entworfen, welche im Jahr 2001 wiederum von der GGVSE abgelöst wurde.
Der vorliegende Ratgeber befasst sich eingängig mit dem Inhalt dieser Verordnung. Hier erfahren Sie, welche Verbindung zwischen der GGVSE und dem ADR-Übereinkommen besteht, welchen Grundsätzen die „Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn“ folgt und welche Paragraphen besonders interessant sind.
FAQ: GGVSE
Die Abkürzung steht für die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn.
Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße sowie per Eisenbahn. Thematisiert werden unter anderem die Bestimmungen zum Fahrweg und die Pflichten aller beteiligten Personen.
Nein, am 25. Juni 2009 wurde diese von der GGVSEB abgelöst.
Inhaltsverzeichnis
Von international zu national
Jegliche Gefahrgutverordnungen, die in Deutschland gültig sind, basieren auf dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Dieses Abkommen ist 1968 in Kraft getreten und schreibt seitdem allen unterzeichnenden Mitgliedstaaten verbindliche Regeln und Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter vor. Egal, ob es um Gefahrgutklassen, Transportbehälter, Kennzeichnungspflichten oder Beförderungspapiere geht, alles geht auf die ADR-Übereinkunft zurück.
So fungieren die deutschen Verordnungen direkt als nationale Umsetzung von internationalem Recht. So war es bei der GGVS der Fall, als auch bei der GGVSE nach ihr. Letztere wurde durch die Vereinigung mit der GGVE geschaffen, welche ausschließlich die Transportregeln für Schienenfahrzeuge enthielt. Das Zusammenlegen der einzelnen Gesetzessammlungen sorgt dafür, dass bürokratischer Aufwand vermieden und ein einfacherer Zugang zu den Gesetzen ermöglicht wird.
Geltungsbereich und wichtige Vorgaben
Der Geltungsbereich der GGVSE erstreckte sich über alle Gefahrguttransporte, die durch Deutschland verliefen. Dazu zählten also nicht nur inländische Beförderungen, sondern auch Transporte die das Land verließen oder es von außen erreichten. Dabei wurden alle Verkehrsmittel erfasst, die auf Straßen und Schienen unterwegs waren.
Auch Fahrzeuge der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte bildeten diesbezüglich keine Ausnahme.
Alle Kraftfahrzeuge dieser Kategorien, die Gefahrgut transportierten, mussten sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Zwei besonders wichtige Aspekte, die es auch in die mittlerweile gültige GGVSEB geschafft haben, werden im Folgenden kurz erklärt:
- § 7 GGVSE: Dieser Teil der Gesetzessammlung erklärt die Bestimmungen in Bezug auf den Fahrweg und die Verlagerung im Straßenverkehr. Der hier verankerte Grundgedanke ist, dass der Großteil der Gefahrgüter im Straßenverkehr ausschließlich auf Autobahnen transportiert werden darf. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn dadurch unzumutbare Wege entstehen oder die Benutzung der Autobahn zum betreffenden Zeitpunkt nicht möglich ist.
- § 9 GGVSE: Im neunten Paragraphen der Verordnung werden die Pflichten aufgezeigt, welche den einzelnen Parteien zugeteilt werden, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind. All das, was Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker und Auftraggeber erfüllen müssen, kann hier nachgelesen werden.