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Ratgeber zum Thema „GGVSEB“
Die Beförderung gefährlicher Güter auf Asphalt, Schienen und Flüssen
Es spielt keine Rolle, mit welchem Fahrzeug ein Gefahrgut transportiert wird. In jedem Fall existieren Vorschriften, die von allen Beteiligten eingehalten werden müssen. Diese Vorgaben sind in einer Verordnung niedergeschrieben, die dem jeweiligen Verkehrsweg zugeordnet ist.
In Bezug auf Straßen, Schienen und Wasserwege, die nicht Teil eines Meeres sind, kommt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, kurz GGVSEB, zum Tragen.
Dieser Ratgeber gibt einen umfangreichen Überblick über die wichtigsten Regelungen der Gefahrgutverordnung. Der Zusammenhang zum ADR-Abkommen, die Pflichten der einzelnen Mitarbeiter, die Fahrwegbestimmungen und die möglichen Ordnungswidrigkeiten werden dazu eingehend beleuchtet.
FAQ: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Die Gefahgutverordnung GGVSEB bestimmt die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf allen Verkehrswegen, die nicht Teil eines Meeres oder der Bundeswasserstraßen sind.
Neben den Vorschriften zum Gefahrgut, bestimmt die Verordnung auch wichtige Begrifflichkeiten. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Ja, in der Verordnung ist bestimmt, wann Verstöße gegen die Vorschriften als Ordnungswidrigkeit gelten und wie diese zu ahnden sind.
Wichtige Begriffe der Verordnung
Um im Paragraphendschungel einer Gesetzesverordnung wie der GGVSEB durchzusehen, bedarf es Kenntnisse über bestimmte Begrifflichkeiten. So muss bei diesem Thema zum Beispiel von vornherein klar sein, dass es sich bei einem Gefahrgut um einen gefährlichen Stoff oder Gegenstand handelt, der ohne die nötigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Beförderung eine Gefahr für die Umwelt und alle Beteiligten darstellt. Im Folgenden werden einige weitere Begrifflichkeiten kurz erklärt:
- Absender: Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das selbst oder für eine dritte Partei Gefahrgüter versendet. Bei bestehendem Beförderungsvertrag ist der darin genannte Absender geltend.
- Befüller: Laut GGVSEB handelt es sich beim Befüller um den Betrieb, der gefährliche Güter in Tanks, Container, Batterie-Fahrzeuge und ähnliches abfüllt. Aber auch diejenigen, die ein Gefahrgut übergeben oder selbst befördern, werden als Befüller bezeichnet.
- Verlader: Die Firma, welche befüllte Gefahrgutbehälter auf ein Fahrzeug oder Beförderungsmittel verlädt, wird als Verlader betitelt.
- Verpacker: Die GGVSEB bezeichnet diejenigen als Verpacker, welche die Aufgabe haben, Gefahrgüter zu verpacken, andere damit beauftragen oder die Kennzeichnung an den Paketen ändern.
Sicherheitspflichten und Zuständigkeiten
Egal welche Rolle eine Person einnimmt, die in die Beförderung von Gefahrgütern involviert ist, sie muss anhand der vorhandenen Gefahren Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Unfälle zu verhindern oder bei deren Auftreten den Schaden gering zu halten. Diese Sicherheitspflicht kann als Grundsatz der GGVSEB beschrieben werden und steht über allem.
Je nach Situation müssen unterschiedliche Behördenstellen informiert werden. Das kann beispielsweise das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit oder auch das Eisenbahn-Bundesamt sein.
Im Falle eines Unfalls sollten zuallererst aber die Rettungskräfte der Polizei und Feuerwehr informiert werden.
Dabei gilt es unbedingt, die nach GGVSEB vorgeschriebene Kennzeichnung des jeweiligen Gefahrguts weiterzugeben. So können sich die Einsatzkräfte optimal auf den Gefahrguteinsatz vorbereiten.
Die ADR-Übereinkunft
1957 wurde es beschlossen, 1968 ist es in Kraft getreten: Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR). DIE GGVSEB ist von Änderungen betroffen, immer wenn das internationale Abkommen eine Aktualisierung erfährt – das ist alle zwei Jahre der Fall. Einige Zeit später wird diese dann mit Absegnung des Bundesrats in nationales Recht umgewandelt. Dadurch wird auch die deutsche Verordnung aktualisiert.
Die Pflichten der beteiligten Unternehmen
Je nach Art und Weise der Beteiligung müssen die Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen, welche in einen Gefahrguttransport involviert sind, eine Reihe an Pflichten erfüllen. Da der Verordnungstext diesbezüglich sehr komplex ist, folgt eine kompakte Auswahl an Unternehmerrollen und Aufgaben. Für einen detaillierten Überblick lohnt es sich, einen Blick in §§ 17 ff. GGVSEB zu werfen.
- Absender: Dieser muss unter anderem dem Beförderer nachweislich Informationen über die Bruttomasse des zu transportierenden Gefahrguts zukommen lassen. Außerdem muss er dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer alle wichtigen Dokumente erhält.
- Beförderer: Der Beförderer muss Kontrollen durchführen, um eine Einhaltung der Vorschriften zu garantieren.
- Empfänger: Das Unternehmen, welches das Gefahrgut empfängt, darf eine Annahme nicht ohne zwingenden Grund verzögern und muss nach dem Entladen darauf achten, dass die Vorschriften der internationalen Abkommen eingehalten wurden.
- Verlader: Auch dieser kontrolliert, ob gegebene Vorschriften eingehalten werden. Speziell muss er darauf achten, ob Gefahrzettel und Kennzeichnungen korrekt sind.
- Verpacker: Die GGVSEB verpflichtet den Verpacker, Gefahrgut immer gesetzeskonform zu verstauen.
- Befüller: Dieser darf Gefahrgüter nur dann an Dritte übergeben, wenn der Transport der Substanzen bzw. Gegenstände zulässig durchgeführt wird. Auch muss er darauf achten, dass keine gefährlichen Füllreste außerhalb von Behältern verbleiben.
- Entlader: Die hierfür zuständige Person muss anhand von Beförderungspapieren überprüfen, ob auch die richtigen Güter abgeladen werden. Außerdem muss sie beim Entladen alle gegebenen Sicherheitsmaßnahmen beachten.
Fahrwegbestimmungen und Ordnungswidrigkeiten
Die Fahrwegbestimmung in § 35 GGVSEB ist ein wichtiger Teil des Gesetzes. Darin wird unter anderem festgelegt, dass besonders gefährliche Güter im Straßenverkehr nur auf der Autobahn befördert werden dürfen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn eine Autobahnfahrt als unzumutbar anzusehen ist – beispielsweise dann, wenn sich dadurch die Entfernung verdoppelt. Die Straßenverkehrsbehörde hält außerdem schriftlich fest, wer wann eine Ausnahmeregelung erhält.
Wer sich nicht an die Fahrwegbestimmung hält, begeht nach § 37 GGVSEB Absatz 1 Nummer 27 eine Ordnungswidrigkeit. Doch auch andere Verstöße gegen die Verordnung oder gegen die Vorgaben des ADR-Abkommens werden in der Regel als ordnungswidriges Verhalten gewertet und nach dem zuständigen Katalog mit Bußgeldern bestraft. Dabei kann die Sanktion oft mehrere Parteien treffen, beispielsweise Fahrzeugführer und Verlader.