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Die Beförderung gefährlicher Güter über große Meere
Über die Jahre hat der Gesetzgeber die ein oder andere Verordnung bezüglich des Transports von Gefahrgut in Kraft gesetzt. Heute wurden unnötige Gesetzessammlungen soweit reduziert, dass nur noch zwei große Gefahrgutverordnungen alle Vorgaben und Pflichten enthalten:
Das ist auf der einen Seite die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und auf der anderen Seite die Gefahrgutverordnung See (GGVSee).
Die zuletzt genannte Verordnung ist das Thema dieses Ratgebers. Hier erhalten Sie einen kompakten Überblick zu den geltenden Regeln, die beim Gefahrguttransport mit Seeschiffen gelten.
FAQ: GGVSee: Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) beinhalten die Vorschriften für den Transport von Gefahrgut auf den Bundeswasserstraßen sowie in den Küstengewässern.
Nein. Für Gewässer auf denen die Binnenschifffahrts-Ordnung gilt sind die Vorschriften zum Gefahrguttransport in der GGVSEB definiert.
Neben den Sicherheitspflichten sind in der GGVSee auch die Zuständigkeiten der Behörden bestimmt und Bußgeldvorschriften festgelegt. Mehr dazu lesen Sie hier.
Gefahrgut auf See transportieren: Die Klärung der Wasserfrage
Werden gefährliche Güter auf dem Wasserweg transportiert, wird nicht immer die gleiche Verordnung angewandt. Bei Binnengewässern kommt die GGVSEB zum Einsatz. Denn hierbei handelt es sich um Gewässer, die selbst keine Meere und auch nicht mit ihnen verbunden sind. In Deutschland ist der Rhein ein gutes Beispiel dafür. Bei allen Transporten über Meere gelten die Vorgaben der GGVSee.
Generelle Pflichten
Neben den spezifischen Sicherheitsauflagen verpflichtet die GGVSee alle Beteiligten dazu, Vorkehrungen gegen Gefahren so weit zu treffen, dass Schadensfälle von vornherein verhindert oder Schäden bei einem Unfall zumindest gering gehalten werden können. In diesem Sinne werden auch Verbote ausgesprochen. Auf Schiffen, die entzündliches Gefahrgut befördern, sind das Rauchen sowie die Nutzung von Feuer und offenem Licht in vielen Bereichen untersagt.
Außerdem muss es laut § 6 GGVSee für jeden Gefahrguttransport ein Beförderungsdokument geben, welches wichtige Informationen enthält.