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Wann gilt ein Halteverbot in Deutschland?
Durch ein Halteverbot sollen bestimmte Flächen im Straßenverkehr frei bleiben, beispielsweise Feuerwehrzufahrten. In der Straßenverkehrsordnung ist festgelegt, wo das Halten grundsätzlich verboten ist. Das Halteverbot kann eingeschränkt und uneingeschränkt gelten. Wer trotz Hinweis aus ein Verbot mit dem Wagen anhält oder gar parkt, muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.
Bußgeldrechner: Parken und Halten
Bußgeldtabelle: eingeschränktes oder absolutes Halteverbotsschild missachtet
Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|
Halten auf Rad-und Gehwegen, an engen/unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Verzögerungs-/ Beschleunigungsstreifen, bis zu 5 Meter vor/auf Fußgängerüberwegen, bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, an Taxiständen, an durch Markierungen / Lichtzeichen / Verkehrsschildern untersagten Bereichen, nicht am rechten Fahrbahnrand, auf der/dem linken Fahrbahnseite / Seitenstreifen | 20 | |
- mit Behinderung | 35 | |
Halten in zweiter Reihe | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | 1 |
- mit Gefährdung | 80 | 1 |
- mit Sachbeschädigung | 100 | 1 |
Halten vor Feuerwehrzufahrten | 20 | |
- mit Behinderung | 35 | |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 | |
- mit Behinderung | 30 | |
Nicht platzsparend gehalten | 10 | |
Unberechtigtes Halten in Nothalte- / Pannenbucht | 20 | |
Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für Radverkehr | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | |
- mit Gefährdung | 80 | |
- mit Sachbeschädigung | 100 | |
Unzulässiges Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | |
- mit Gefährdung | 80 | |
- mit Sachbeschädigung | 100 |
Nicht nur Verkehrsschilder geben ein Halteverbot vor
Die deutschen Straßen sind gut ausgelastet. Trotz guten öffentlichen Nahverkehrs, ist das eigene Kfz immer noch ein sehr beliebtes Fortbewegungsmittel. Ein hohes Verkehrsaufkommen führt allerdings unweigerlich zu Staus oder mindestens stockendem Verkehr.
Wenn dann auch noch Verkehrsteilnehmer in zweiter Reihe oder einer beschilderten Halteverbotszone halten, kann dies zusätzlich Zeit und Nerven kosten. Doch wann gilt ein Halteverbot per Schild eigentlich verbindlich?
Ist an manchen Stellen das Halten grundsätzlich verboten, ohne das ein Schild extra darauf hinweisen muss? Welche Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog drohen, wenn Sie ein absolutes oder beschränktes Halteverbot missachten? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend.
FAQ: Halteverbot
Der Gesetzgeber sieht mindestens ein Verwarngeld von 15 Euro vor. Mit unserem Rechner können Sie ermitteln, wie teuer das Parken im Halteverbot in Ihrem Fall konkret werden kann.
Das Halten ist gemäß StVO beispielsweise grundsätzlich auf Bahnübergängen, an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven verboten.
Wer sein Fahrzeug verlässt, der parkt. Wer hält, unterbricht die Fahrt, ohne dass dies durch die Verkehrslage erforderlich wäre, verlässt dabei aber das Fahrzeug nicht.
Wo besteht gemäß StVO ein Halteverbot?
Ein Halteverbot per Zeichen ist eindeutig. Erkennen Verkehrsteilnehmer das entsprechende Verkehrszeichen, ist klar, dass an diesem Streckenabschnitt das Halten verboten ist. Allerdings muss ein Halteverbot nicht zwangsläufig per Schild angezeigt werden. § 12 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert, wo das Halten verboten ist:
Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
In diesen Fällen besteht ein grundsätzliches absolutes Halteverbot, welches nicht extra durch ein entsprechendes Verkehrsschild angeordnet werden muss. Eine Ausnahme gilt natürlich, wenn Sie durch einen Stau zum Halten gezwungen werden.
Auch bei einer Panne kann das Halteverbot außer Kraft gesetzt werden, sofern es Ihnen nicht möglich ist, das Fahrzeug woanders abzustellen. Bedenken Sie jedoch, dass Sie ein Warndreieck aufstellen müssen, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen.
Unterschiedliche Verkehrszeichen zum Halteverbot
In Deutschland gibt es unterschiedliche Halteverbotsschilder, deren Bedeutung variiert. Grundsätzlich ist das Verkehrsschild kreisförmig. Jedes Halteverbotsschild verfügt über einen roten Rand und mindestens einen roten Streifen.
Der einzelne Streifen gibt an, dass es sich um ein eingeschränktes Halteverbot handelt. Das bedeutet, dass in diesen Bereichen kurz gehalten werden darf, das Parken allerdings untersagt ist. Zwei Streifen auf dem Schild stehen für ein absolutes Halteverbot. Hier darf, sofern keine Notsituation vorliegt, nicht gehalten werden.
Zudem können eingeschränktes und absolutes Halteverbot mit einem Pfeil auf dem Schild angezeigt werden. Je nachdem, in welche Richtung dieser zeigt, besteht dort ein Haltverbot. Das Ende vom Halteverbot ist in aller Regel an der nächsten Einmündung.
Unterschied zwischen Halten und Parken
- Wer gewollt die Fahrt unterbricht, ohne dass dies durch die Verkehrslage erforderlich wäre (beispielsweise an einer roten Ampel oder bei Stau), der hält.
- Verlassen Sie ihr Fahrzeug oder stellen dieses länger als drei Minuten ab, so parken Sie.
Parken im absoluten Halteverbot: Welche Strafe droht?
Wenn Sie parken, obwohl ein absolutes Halteverbot vorliegt, werden Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog fällig. Im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten fallen diese allerdings noch milde aus, sodass unter Umständen „nur“ mit einem Verwarnungsgeld zu rechnen ist. Punkte in Flensburg sind für Park- und Halteverstöße grundsätzlich möglich.
Ein Knöllchen für die Ordnungswidrigkeit gibt es dennoch und unter Umständen kann statt einem Verwarnungsgeld sogar ein Bußgeldbescheid drohen. Diese folgt auch dann, wenn Sie die Forderung des Strafzettels nicht binnen einer Woche überweisen. Denn entscheiden Sie sich dagegen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Im Rahmen dessen werden für das Parken im Halteverbot zusätzliche Bearbeitungsgebühren von mindestens 25 Euro fällig. Auch für die Zustellung vom Bußgeldbescheid ist eine Pauschale von 3,50 Euro zu entrichten.