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In der Straßenverkehrsordnung (StVO) finden sich die allgemeinen Regelungen zum Halten und Parken und wo dies grundsätzlich untersagt ist. Darüber hinaus können ein Park- oder Halteverbot auch durch Verkehrszeichen angeordnet sein. Die bekanntesten Halteverbotsschilder sind wohl die Verkehrszeichen 283 und 286. Nachfolgend erfahren Sie mehr zur Bedeutung dieser Halteverbotsschilder.
FAQ: Halteverbotsschilder
In der Regel sind alle Verkehrszeichen, die ein Halteverbot beinhalten können, für Verkehrsteilnehmer wichtig. Es gibt jedoch spezielle Zeichen, die ein Halteverbot direkt anordnen. Zu diesen gehören die Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) und 286 (eingeschränktes Haltverbot).
Bei einem eingeschränkten Halteverbot dürfen Sie für maximal drei Minuten halten, wenn Sie das Fahrzeug nicht verlassen. Bei einem absoluten Halteverbot ist das Halten grundsätzlich ganz untersagt. Mehr über die Schilder, die ein Halteverbot bedeuten, erfahren Sie hier.
Ein Schild zum Halteverbot kann Pfeile aufweisen, die entweder von der Fahrbahn weg, zu dieser hin oder in beide Richtungen zeigen. Sind zwei Pfeile auf dem Zeichen, gilt das Halteverbot vor und nach dem Schild.
Was die einzelnen Pfeile bedeuten, haben wir hier zusammengefasst.
Ist ein Halteverbot durch die Zeichen 283 oder 286 angeordnet, kann eine Missachtung zu Sanktionen zwischen 20 und 50 Euro führen. Wann welche Sanktionen zum Tragen kommen, zeigt die Tabelle hier auf.
Video zu den Halteverbotsschildern
StVO zum Halteverbot: Welches Schild bedeutet was?
§ 12 StVO bildet die rechtliche Grundlage für die allgemeinen Vorgaben zum Halten und Parken. Bestimmungen zu den entsprechenden Verkehrszeichen beinhaltet der Paragraph allerdings nicht. Für die Halteverbotsschilder ist eine Erklärung in der Anlage 2 zur StVO zu finden. Demnach gilt, dass beim Zeichen 283 ein absolutes Halteverbot besteht und beim Zeichen 286 ein eingeschränktes.
In Anlage 2 sind beide Halteverbotsschilder mit Erläuterungen versehen, die bestimmte Verhaltensweisen von den Verkehrsteilnehmern verlangen. Folgenden Bestimmungen sind diesbezüglich wichtig:
- Absolutes Haltverbot: Auf der Fahrbahn ist das Halten grundsätzlich nicht zulässig und untersagt.
- Eingeschränktes Haltverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht länger als drei Minuten halten. Das Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot gilt ab dem Punkt an dem das Zeichen steht.
Zusatzzeichen und Halteverbotsschild mit Pfeil
Sowohl ein absolutes als auch ein eingeschränktes Haltverbot können mit einem Zusatzschild versehen sein. Diese können das Halteverbot auf eine bestimmte Tageszeit oder einen Zeitraum beschränken. Möglich sind auch Beschränkungen für bestimmte Fahrzeuge. So kann durch einen Zusatz das Verkehrszeichen für ein absolutes Halteverbot nur für Gefahrguttransporte gelten oder nur von Montag bis Freitag zu beachten sein.
Neben Zusatzzeichen können auch Pfeile anzeigen, wo bzw. in welcher Richtung die Halteverbotsschilder zu beachten sind. Zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg, endet das angezeigte Halteverbot. Nach dem Zeichen ist das Halten und Parken dann erlaubt, sofern es nicht ohnehin durch die Vorschriften der StVO untersagt ist.
Ist der Pfeil hingegen zur Fahrbahn gewandt, beginnt das Halteverbot in der Fahrtrichtung ab diesem Zeichen. Zwei Pfeile, jeweils einer für eine Richtung, zeigen an, dass das Verbot weiterhin besteht und vor sowie hinter dem Zeichen zu beachten ist. Wichtig ist, dass Pfeile jeweils anzeigen, was auf der Fahrbahnseite gilt, auf der die Halteverbotsschilder aufgestellt sind. Anders sieht das bei einer Halteverbotszone aus. Hier gilt das Verbot für die gesamte Straße und nicht nur für die jeweilige Fahrtrichtung.
Schilder zum Halteverbot: Wie sehen sie aus?
Das Schild, welches ein Halteverbot darstellt, gibt es in zwei unterschiedlichen Varianten. Beide sind runde Verkehrszeichen mit einem blauen Hintergrund und rotem Rand. Während ein absolutes Halteverbot via Schild 283 zusätzlich zwei gekreuzte rote Querbalken aufweisen, besitzt das Zeichen zum eingeschränkten Halteverbot nur einen diagonal verlaufenden roten Balken.
Verkehrsschilder zum Halteverbot, die eine Zone beschreiben, weisen das Zeichen 286 auf einer Tafel mit weißem Hintergrund und schwarzem Rand auf. Unter dem Zeichen ist das Wort „Zone“ zu lesen.
Gängige Halteverbotsschilder in der Übersicht:
Halten verboten: Das Schild bedarf einer Genehmigung
Nicht alle Halteverbotsschilder sind fest am Straßenrand installiert. In bestimmten Situationen ist es notwendig, dass Halteverbote kurzfristig ausgesprochen werden können bzw. diese auch „wandern“ können.
Ein gutes Beispiel hierfür sind Bauarbeiten. Ob diese auf der Straße stattfinden oder an Gebäuden, ist für das Aufstellen der Halteverbotsschilder eher zweitrangig, denn in jedem Fall ist dafür eine Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Die Baufirmen bzw. der Eigentümer müssen sich um eine solche kümmern.
Gleiches gilt, wenn der Raum vor einem Haus für einen Umzug freigehalten werden soll. Auch hier müssen sich entweder Umzugsunternehmen oder Auftraggeber um die Erlaubnis kümmern. Halteverbotsschilder einfach ausleihen und aufstellen ist nicht zulässig.
Halteverbot per Schild: Diese Sanktionen können drohen
Halten sich Verkehrsteilnehmer nicht an die durch Halteverbotsschilder angeordneten Verbote, kann ihnen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden. Diese wird gemäß dem Bußgeldkatalog geahndet und hat Verwarngelder zwischen 20 und 50 Euro zur Folge.
Nicht außer Acht lassen sollten Fahrer auch den Fakt, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt werden kann, wenn es falsch steht. In diesem Fall müssen Sie als Verursacher die Kosten selbst tragen.
Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|
Halten auf Rad-und Gehwegen, an engen/unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Verzögerungs-/ Beschleunigungsstreifen, bis zu 5 Meter vor/auf Fußgängerüberwegen, bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, an Taxiständen, an durch Markierungen / Lichtzeichen / Verkehrsschildern untersagten Bereichen, nicht am rechten Fahrbahnrand, auf der/dem linken Fahrbahnseite / Seitenstreifen | 20 | |
- mit Behinderung | 35 | |
Halten in zweiter Reihe | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | 1 |
- mit Gefährdung | 80 | 1 |
- mit Sachbeschädigung | 100 | 1 |
Halten vor Feuerwehrzufahrten | 20 | |
- mit Behinderung | 35 | |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 | |
- mit Behinderung | 30 | |
Nicht platzsparend gehalten | 10 | |
Unberechtigtes Halten in Nothalte- / Pannenbucht | 20 | |
Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für Radverkehr | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | |
- mit Gefährdung | 80 | |
- mit Sachbeschädigung | 100 | |
Unzulässiges Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | |
- mit Gefährdung | 80 | |
- mit Sachbeschädigung | 100 |