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FAQ: Jagdschein bei Alkohol am Steuer
Das ist durchaus möglich. Handelt es sich um einen Straftatbestand, kann dem Jagdscheininhaber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG) aberkannt und der Jagdschein für ungültig erklärt werden.
Auch bei einer Ordnungswidrigkeit kann der Jagdschein wegen Alkohol am Steuer für ungültig erklärt werden. Wie im Straßenverkehr haben Ausfallerscheinungen auch hier entsprechende Folgen. Mehr dazu hier.
Wie lange der Jagdschein entzogen wird bzw. wann ein neuer beantragt werden kann, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und davon, ob Betroffene die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wieder erlangen.
Alkohol am Steuer: Wann verliert ein Jäger seinen Jagdschein?
Für einen Jagdschein müssen Antragsteller gemäß Waffengesetz (WaffG) ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Wird diese in Frage gestellt, kann der Jagdschein durch die zuständige Behörde wieder entzogen werden. So gelten beispielsweise Straftaten, die eine rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zur Folge haben, als ausreichender Grund für das Absprechen der Zuverlässigkeit.
Aber auch anderes Verhalten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit auslösen und zum Entzug vom Jagdschein führen. So liefert Alkohol am Steuer durchaus ebenfalls eine Begründung. Allerdings erst dann, wenn es sich bei der Trunkenheitsfahrt um eine Straftat handelt. Befindet sich der Promillewert im Bereich einer Ordnungswidrigkeit, hat Alkohol am Steuer für den Jagdschein in der Regel selten Konsequenzen. Jedoch kann auch hier je nach Sachlage und bei Ausfallerscheinungen die Behörde an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zweifeln (siehe Bundesverwaltungsgericht, 22.10.2014, Az. BVerwG 6 C 30.13). Gleiches gilt bei wiederholten Alkoholfahrten.
Liegen die Promillewerte über 1,09 und erfüllen den Straftatbestand Trunkenheit im Verkehr, ist es wahrscheinlicher, dass der Jagdschein weg ist. Alkohol am Steuer kann hier dazu führen, dass Betroffene als „unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes“ angesehen werden (siehe Verwaltungsgericht Lüneburg, 04.02.2016, Az: 6 B 165/15). Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung.