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Ist Schmerzensgeld bei einem Jochbeinbruch überhaupt eine Option?
Das Jochbein ist ein wichtiger Knochen im Gesicht, der besonders zum Kauen und zum Schutz der Augenhöhlen benötigt wird. Wird dieser durch einen Unfall, Schläge oder andere Einflüsse verletzt, hat das in der Regel große Auswirkungen und Schmerzen zur Folge. Die Frage, ob eine Jochbeinbruch Schmerzensgeld begründen kann, ist daher oftmals sehr wichtig für die Geschädigten.
Nicht nur die Schmerzen können die Lebensqualität beeinträchtigen. Auch eine eingeschränkte Funktion der Gesichtsknochen und/oder –muskeln, die durch eine solche Fraktur hervorgerufen werden können, erschweren Betroffenen oft den Alltag. Ein Schmerzensgeld nach einer Jochbeinfraktur kann eine notwendige Entschädigung und finanzielle Erleichterung darstellen.
Wann bei einem Jochbeinbruch Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann, an wen Geschädigte sich wenden müssen und welche rechtliche Grundlage es hier zu beachten gilt, beleuchtet der nachfolgende Artikel näher.
FAQ: Schmerzensgeld bei einer Jochbeinfraktur
Kam es beispielsweise bei einem Verkehrsunfall zu einem Jochbeinbruch und Sie trifft daran keine Schuld, können Sie normalerweise Schmerzensgeld beanspruchen.
Der Schädiger bzw. seine Versicherung übernimmt in der Regel die Zahlung des Schmerzensgeldes bei einem Jochbeinbruch.
In welcher Höhe sich das Schmerzensgeld bei einem gebrochenen Jochbein ungefähr bewegt, zeigt Ihnen diese Tabelle.
Jochbeinfraktur: Schmerzensgeld und dessen rechtliche Grundlagen
Das Gesicht ist eine der empfindlichsten Stellen des menschlichen Körpers. Hier laufen viele Nerven- und Blutgefäße zusammen, die auch das Gehirn versorgen. Daher können Verletzungen der Weichteile oder Knochenstruktur auch weitreichendere Folgen haben als nur die reine Verletzung an sich. Wurde der Schaden dann noch von anderen verursacht, kann rechtlich gesehen durchaus ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem ist definiert, dass ein sogenannter immaterieller Schaden, der einer Person durch andere zugefügt wurde, durch einen Schadenersatz in Form von Geld entschädigt werden kann.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Demnach können Verletzungen wie ein Jochbeinbruch Schmerzensgeld begründen, wenn sie durch andere fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Verletzungen darstellen und auch eine Genugtuungsfunktion erfüllen.
Wie hoch kann bei einem Jochbeinbruch das Schmerzensgeld ausfallen?
Möchten Betroffene bei einem Jochbeinbruch Schmerzensgeld geltend machen, stellt sich oft die Frage, wie viel verlangt werden darf und welche Summe als angemessen gilt. Dies kann jedoch pauschal gar nicht so beantwortet werden.
Die Höhe von einem Schmerzensgeld hängt immer vom Einzelfall und den jeweiligen Umständen ab. So spielen beispielsweise die Schwere der Verletzung, Verdienstausfälle, die Dauer der Behandlung oder auch eventuelle Folgeschäden eine große Rolle, wenn es darum geht, bei einem Jochbeinbruch ein angemessenes Schmerzensgeld zu ermitteln.
Haben Betroffene Zweifel, wie sie ihren Anspruch geltend machen können oder weigert sich die gegnerische Seite zu zahlen beziehungsweise bietet einen unangemessen scheinenden Betrag an, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen oder den Geschädigten dann vor Gericht vertreten, sollte es zu einer Verhandlung kommen.
Nachfolgend sind einige Urteile zu einem beim Jochbeinbruch möglichen Schmerzensgeld aufgeführt, die als Beispiel dienen können:
Verletzung | Summe | Gericht, Jahr, Aktenzeichen |
---|---|---|
Kiefer- und Jochbeinfraktur | 3.000 EUR | OLG Celle, 1986, 5 U 244/85 |
Jochbeinfraktur, Zahnverlust, Prellungen | 2.100 EUR | AG Bensheim, 1994, 6 C 956/93 |
Jochbeinfraktur, Schädelfraktur | 1.000 EUR | OLG Hamm, 1990, 2 U 240/89 |