Das Jugendarbeitsschutzgesetz: Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche arbeiten?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Jugendarbeitsschutzgesetz
Welche Arbeitszeit sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche vor?
Welche Arbeitszeit sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche vor?

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind alle Vorschriften festgehalten, die Kinder und Jugendliche schützen sollen, wenn diese bereits mit jungen Jahren einer Arbeit nachgehen. Unter anderem finden sich dort Regelungen zu Arbeitszeit, Anspruch auf Urlaub sowie Ruhepausen wieder.

Ein Jugendschutzgesetz für Arbeit, Arbeitszeit oder Urlaub gibt es nicht. Alle Heranwachsenden, die sich unter 18 Jahren in einem Ausbildungs- oder anderweitigem Beschäftigungsverhältnis befinden, fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Selbst, wenn es sich lediglich um einen Nebenjob oder einen befristeten Ferienjob handelt, müssen die gesetzlichen Regelungen beachtet werden.

Doch wie sehen die Vorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz genau aus? Existieren möglicherweise bestimmte Altersgrenzen, nach denen sich Arbeitgeber richten müssen? Und was passiert, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird? Diese Fragen sollen im folgenden Ratgeber beantwortet werden.

FAQ: Jugendarbeitsschutzgesetz

Ab welchem Alter dürfen Jugendliche arbeiten?

Hier erfahren Sie, ab welchem Alter Jugendliche in Deutschland arbeiten dürfen.

Welche Arbeitszeit gilt für Jugendliche als angemessen?

Hier können Sie nachlesen, welche Arbeitszeiten für Jugendliche in Deutschland als angemessen gelten.

Was kosten Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Unserer Tabelle können Sie die jeweiligen Bußgelder für einen Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz entnehmen.

Bußgeldtabelle Jugendarbeitsschutzgesetz

Ver­stoßBuß­geld (pro Tag und pro Kind bzw. Jugend­licher)
Kinder oder schul­pflichtige Jugend­liche beschäftigt500 €
... mit daraus resul­tierendem Ver­säumnis der Schul­pflicht1.000 €
... mit daraus resul­tierender Gefähr­dung der Gesund­heit2.500 €
... bevor ein Be­willigungs­bescheid eingetroffen war250 €
... länger beschäftigt, als die ge­setzlich fest­gelegte täg­liche Arbeits­zeit es vorsieht100 € (je Stun­de, nach einer Stun­de 100 € für jede weitere halbe Stun­de)
... länger beschäftigt, als die ge­setzlich fes­tgelegte wöchent­liche Arbeits­zeit es vorsieht100 € (bei zwei Stun­den, weitere 100 € für jede weitere an­ge­fangene Stun­de)
Jugend­lichen keinen Aus­gleich bei Mehr­arbeit gewährt100 € (je Stunde, 100 € für jede weitere ange­fangene halbe Stunde)
Schul­pflichtige Jugend­liche nicht zum Besuch der Berufs­schule frei­gestellt100 € (je ange­fangene Stunde)
Jugend­liche am Tag vor Aus­bildungs­maß­nahmen oder Prüf­ungen nicht frei­gestellt1.000 €
Jugend­lichen die gesetzlich fest­gesetzte Pause nicht gewährt400 €
... wenn die Arbeits­zeit nicht in der vorge­schriebenen Zeit unter­brochen wurde100 € (alle 15 Minuten)
Vors­chriften zur Frei­zeit nach Beendi­gung der Arbeit nicht ein­gehalten100 € (bis zu einer Stunde, danach 100 € für jede weitere ange­fangene halbe Stunde)
Jugend­liche nachts beschäftigt200 € (bis zu einer Stunde, danach 200 € für jede weitere ange­fangene halbe Stunde)
... an mehr als fünf Tagen in der Wo­che beschäftigt500 €
... am Wochen­ende oder an Feier­tagen beschäftigt (sowie am 24. und 31. De­zem­ber nach 14 Uhr)500 €
Jugend­lichen keinen Aus­gleich für Arbeiten am Wochen­ende oder an Feier­tagen gewährt1.000 €
Jugend­lichen den gesetz­lichen Urlaubs­anspruch verwehrt1.000 €
Jugend­liche gefähr­liche Arbeiten ver­richten lassen, die gemäß § 22 JArbSchG ver­boten sind1.500 €
... im Akkord arbeiten gelassen1.500 €
... un­zulässig im Berg­bau beschäftigt1.500 €
... un­zulässig beschäftigt, beauf­sichtigt oder ausge­bildet bzw. einer anderen nicht befugten Person den Auftrag erteilt1.000 €
... nicht richtig oder nicht recht­zeitig unter­wiesen500 €
Gegen eine Anord­nung der Aufsichts­behörde verstoßen1.600 €
Jugend­lichen alkoho­lische Getränke oder Tabak­waren ange­boten, die nicht deren Alters­stufe entsprechen500 €
Jugend­liche ohne Erst­unter­suchung beschäftigt1.000 €
... ohne Nach­unter­suchung weiter­beschäftigt1.000 €
... nicht oder nicht recht­zeitig aufge­fordert, eine ärzt­liche Beschein­igung vorzu­legen200 €
... ohne ärztliche Beschein­igung beschäftigt1.000 €
... mit Arbeiten betraut, die der ärztlichen Beschein­igung nach die Entwick­lung oder Gesund­heit der betroff­enen Jugend­lichen gefährdet1.500 €
Die ärzt­liche Beschein­igung nicht auf­bewahrt, vor­gelegt, ein­gesendet oder aus­gehändigt200 € (je Beschein­igung)
Jugend­liche für ärzt­liche Unter­suchungen nicht frei­gestellt500 €
Das Jugend­arbeits­schutz­gesetz, die An­schrift der Aufsichts­behörde oder mögliche Aus­nahme­bewilli­gungen nicht aus­gehängt oder aus­gelegt200 €
Beginn und Ende der Arbeits- und Pausen­zeiten der Jugend­lichen nicht oder nicht vorschrifts­gemäß ausge­hangen200 €
Verzeich­nisse nicht richtig oder nicht geführt800 €
Gegen die Pflicht zur Einsichts­gewährung, Auskunfts­erteilung oder die Pflicht, Verzeich­nisse aufzu­bewahren oder einzu­senden, verstoßen750 €
Gegen die Pflicht, das Besich­tigen oder Betreten des Arbeits­platzes zu gestatten, verstoßen1.500 €

Mehr zum Jugendarbeitsschutzgesetz:

Ab wann dürfen Jugendliche arbeiten?

Das Jugendschutzgesetz zum Arbeiten differenziert zwischen Kindern und Jugendlichen.
Das Jugendschutzgesetz zum Arbeiten differenziert zwischen Kindern und Jugendlichen.

Es ist kein Geheimnis, dass Kinderarbeit strengstens verboten ist. Die jungen Menschen benötigen einen bestimmten Grad an Freizeit, um sich gesund und positiv entwickeln zu können. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen, was § 2 JArbSchG verdeutlicht:

  1. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
  2. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.“

Es existieren jedoch gewisse Ausnahmen, in denen Kinder laut Gesetz arbeiten dürfen. Handelt es sich beispielsweise um ein schulisches Pflichtpraktikum, eine richterliche Anweisung oder eine Angst- bzw. Beschäftigungstherapie, dann entfällt das Verbot.

Das Gleiche gilt, wenn ein Kind das 13. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Eltern oder Erziehungsberechtigten dem Ausführen einer leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigung zustimmen. Jedoch dürfen Kinder „nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.“ (Quelle: § 5 JArbSchG)

Unter Umständen ist es also möglich, ab 13 Jahren zu arbeiten. Ansonsten setzt sich der Jugendarbeitsschutz dafür ein, dass Heranwachsende erst ab einem Mindestalter von 15 Jahren einer Beschäftigung nachgehen.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Welche Arbeitszeit ist angemessen?

In puncto Arbeitszeit muss dem Jugendschutz zufolge erst einmal abgeklärt werden, ob die betroffenen Jugendlichen der Schulpflicht unterliegen oder nicht. Ist dies der Fall, müssen Heranwachsende von ihrem Arbeitgeber selbstverständlich für diese Zeit von der Arbeit freigestellt werden.

Ansonsten gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 8 JArbSchG) folgende Arbeitszeiten:

Die Arbeitszeiten laut Jugendschutzgesetz zur Arbeit richten sich nach dem Alter der Jugendlichen.
Die Arbeitszeiten laut Jugendschutzgesetz zur Arbeit richten sich nach dem Alter der Jugendlichen.
  • Normalerweise haben junge Menschen ausschließlich eine Fünf-Tage-Woche.
  • Eine Anzahl von acht Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden.
  • Außerdem darf in der Woche nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet werden.
  • Wird an manchen Werktagen weniger als acht Stunden gearbeitet, kann die übrige Zeit auf die restlichen Wochentage aufgeteilt werden.
  • An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Heranwachsende in der Regel nicht arbeiten.
  • Bei Ausnahmeregelungen muss stattdessen ein anderer Tag der gleichen Woche als frei gelten.
  • Zwischen Arbeitsschluss und Arbeitsbeginn müssen mindestens 12 Stunden Freizeit genehmigt werden.
  • Werden viereinhalb bzw. sechs Stunden gearbeitet, muss der Arbeitgeber eine Pause von mindestens einer halben Stunde vorsehen.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt der Anspruch auf eine Ruhepause laut Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Stunde, die spätestens nach viereinhalb Stunden stattfinden muss.
  • Sie darf jedoch nicht direkt am Anfang und auch nicht am Ende der Arbeitszeit gemacht werden und muss außerdem mindestens 15 Minuten betragen.
Ausnahmen können beispielsweise in der Landwirtschaft gemacht werden, wenn die Erntezeit bevorsteht. Die Anzahl von Arbeitsstunden und Pausen darf dabei jedoch einen Wert von zehn Stunden nicht überschreiten. Ähnliches gilt für die Arbeit in Gaststätten, auf dem Bau oder auf Montage. Dort dürfen Heranwachsende nicht mehr als elf Stunden arbeiten.

Die Arbeitszeit für Jugendliche ist zusätzlich an einen zeitlichen Rahmen gebunden. Laut Jugendschutz darf die Arbeitszeit in der Regel ausschließlich zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. Sind Heranwachsende bereits 16 Jahre alt, sind jedoch bestimmte Ausnahmen möglich:

Art der BeschäftigungUhrzeit
In der Land­wirt­schaftAb 5 Uhr oder bis 21 Uhr
In Schicht­betrie­benBis 23 Uhr
In Kondito­reien oder Bä­ckerei­enAb 5 Uhr (ab 17 Jahren bereits ab 4 Uhr)
In Gaststätten oder dem Schau­steller­gewerbeBis 22 Uhr

Welchen Urlaubsanspruch sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz vor?

Dem Jugendarbeitsschutzgesetz zufolge haben auch Jugendliche das Recht auf bezahlten Urlaub.
Dem Jugendarbeitsschutzgesetz zufolge haben auch Jugendliche das Recht auf bezahlten Urlaub.

Entgegen der Annahme, das Jugendschutzgesetz lege die Arbeitszeiten oder den Anspruch auf Urlaub für junge Menschen fest, wird dies nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Heranwachsende können von ihrem Arbeitgeber in jedem Kalenderjahr bezahlten Urlaub verlangen.

Dieser richtet sich § 19 JArbSchG zufolge nach dem Alter der Jugendlichen:

Der Urlaub beträgt jährlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.“
Junge Menschen, die einer Beschäftigung im Bergbau nachgehen, haben laut Gesetz zusätzlich drei Tage länger Urlaub, egal in welcher Altersklasse sie sich befinden.

Welche Sanktionen drohen bei Missachtung?

Die Vorschriften laut Jugendschutz in puncto Arbeitszeit, Urlaubsanspruch oder Pausen haben absolute Priorität. Selbst wenn in einem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber etwas anderes vermerkt wurde, hat diese Klausel keine Gültigkeit, wenn sie gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt.

Wird ein Kind oder Jugendlicher durch vorsätzliches Verhalten eines Dritten in Gefahr gebracht oder geschädigt, handelt es sich um eine Straftat, die nach § 58 JArbSchG sanktioniert wird. Dort heißt es unter anderem:

Wer vorsätzlich […] ein Kind, einen Jugendlichen oder […] eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine [solche] Handlung beharrlich wiederholt.“

Handelt es sich um Fahrlässigkeit, dann fällt die Strafe nicht ganz so hoch aus: Eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten sind in einem solchen Fall die Konsequenz. Generell können Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro sanktioniert werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Eine Zusammenfassung der Bußgelder finden Sie in der Tabelle am Anfang des Textes.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Eine Zusammenfassung der Bußgelder finden Sie in der Tabelle am Anfang des Textes.

Werden Heranwachsende beispielsweise von ihrem Arbeitgeber an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt, so muss dieser mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. Gewährt er ihnen keinen Ausgleich für Arbeiten an Feiertagen, sind es bereits 1.000 Euro. Das Gleiche gilt dann, wenn er den Heranwachsenden den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub verwehrt.

Ein Bußgeld in Höhe von 2.000 Euro wird fällig, wenn Arbeitgeber Kinder oder Jugendliche für sich arbeiten lassen, obwohl diese der Schulpflicht unterliegen und deren Gesundheit durch die zu verrichtenden Arbeiten gefährdet wird. Übrigens können Arbeitgeber auch gegen das Jugendschutzgesetz zum Rauchen verstoßen, wenn sie Jugendlichen auf der Arbeit Zigaretten oder ähnliches anbieten. In einem solchen Fall kommen 500 Euro auf die Betroffenen zu.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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