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Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind alle Vorschriften festgehalten, die Kinder und Jugendliche schützen sollen, wenn diese bereits mit jungen Jahren einer Arbeit nachgehen. Unter anderem finden sich dort Regelungen zu Arbeitszeit, Anspruch auf Urlaub sowie Ruhepausen wieder.
Ein Jugendschutzgesetz für Arbeit, Arbeitszeit oder Urlaub gibt es nicht. Alle Heranwachsenden, die sich unter 18 Jahren in einem Ausbildungs- oder anderweitigem Beschäftigungsverhältnis befinden, fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Selbst, wenn es sich lediglich um einen Nebenjob oder einen befristeten Ferienjob handelt, müssen die gesetzlichen Regelungen beachtet werden.
Doch wie sehen die Vorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz genau aus? Existieren möglicherweise bestimmte Altersgrenzen, nach denen sich Arbeitgeber richten müssen? Und was passiert, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird? Diese Fragen sollen im folgenden Ratgeber beantwortet werden.
FAQ: Jugendarbeitsschutzgesetz
Hier erfahren Sie, ab welchem Alter Jugendliche in Deutschland arbeiten dürfen.
Hier können Sie nachlesen, welche Arbeitszeiten für Jugendliche in Deutschland als angemessen gelten.
Unserer Tabelle können Sie die jeweiligen Bußgelder für einen Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz entnehmen.
Bußgeldtabelle Jugendarbeitsschutzgesetz
Verstoß | Bußgeld (pro Tag und pro Kind bzw. Jugendlicher) |
---|---|
Kinder oder schulpflichtige Jugendliche beschäftigt | 500 € |
... mit daraus resultierendem Versäumnis der Schulpflicht | 1.000 € |
... mit daraus resultierender Gefährdung der Gesundheit | 2.500 € |
... bevor ein Bewilligungsbescheid eingetroffen war | 250 € |
... länger beschäftigt, als die gesetzlich festgelegte tägliche Arbeitszeit es vorsieht | 100 € (je Stunde, nach einer Stunde 100 € für jede weitere halbe Stunde) |
... länger beschäftigt, als die gesetzlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit es vorsieht | 100 € (bei zwei Stunden, weitere 100 € für jede weitere angefangene Stunde) |
Jugendlichen keinen Ausgleich bei Mehrarbeit gewährt | 100 € (je Stunde, 100 € für jede weitere angefangene halbe Stunde) |
Schulpflichtige Jugendliche nicht zum Besuch der Berufsschule freigestellt | 100 € (je angefangene Stunde) |
Jugendliche am Tag vor Ausbildungsmaßnahmen oder Prüfungen nicht freigestellt | 1.000 € |
Jugendlichen die gesetzlich festgesetzte Pause nicht gewährt | 400 € |
... wenn die Arbeitszeit nicht in der vorgeschriebenen Zeit unterbrochen wurde | 100 € (alle 15 Minuten) |
Vorschriften zur Freizeit nach Beendigung der Arbeit nicht eingehalten | 100 € (bis zu einer Stunde, danach 100 € für jede weitere angefangene halbe Stunde) |
Jugendliche nachts beschäftigt | 200 € (bis zu einer Stunde, danach 200 € für jede weitere angefangene halbe Stunde) |
... an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt | 500 € |
... am Wochenende oder an Feiertagen beschäftigt (sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr) | 500 € |
Jugendlichen keinen Ausgleich für Arbeiten am Wochenende oder an Feiertagen gewährt | 1.000 € |
Jugendlichen den gesetzlichen Urlaubsanspruch verwehrt | 1.000 € |
Jugendliche gefährliche Arbeiten verrichten lassen, die gemäß § 22 JArbSchG verboten sind | 1.500 € |
... im Akkord arbeiten gelassen | 1.500 € |
... unzulässig im Bergbau beschäftigt | 1.500 € |
... unzulässig beschäftigt, beaufsichtigt oder ausgebildet bzw. einer anderen nicht befugten Person den Auftrag erteilt | 1.000 € |
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterwiesen | 500 € |
Gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde verstoßen | 1.600 € |
Jugendlichen alkoholische Getränke oder Tabakwaren angeboten, die nicht deren Altersstufe entsprechen | 500 € |
Jugendliche ohne Erstuntersuchung beschäftigt | 1.000 € |
... ohne Nachuntersuchung weiterbeschäftigt | 1.000 € |
... nicht oder nicht rechtzeitig aufgefordert, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen | 200 € |
... ohne ärztliche Bescheinigung beschäftigt | 1.000 € |
... mit Arbeiten betraut, die der ärztlichen Bescheinigung nach die Entwicklung oder Gesundheit der betroffenen Jugendlichen gefährdet | 1.500 € |
Die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorgelegt, eingesendet oder ausgehändigt | 200 € (je Bescheinigung) |
Jugendliche für ärztliche Untersuchungen nicht freigestellt | 500 € |
Das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Anschrift der Aufsichtsbehörde oder mögliche Ausnahmebewilligungen nicht ausgehängt oder ausgelegt | 200 € |
Beginn und Ende der Arbeits- und Pausenzeiten der Jugendlichen nicht oder nicht vorschriftsgemäß ausgehangen | 200 € |
Verzeichnisse nicht richtig oder nicht geführt | 800 € |
Gegen die Pflicht zur Einsichtsgewährung, Auskunftserteilung oder die Pflicht, Verzeichnisse aufzubewahren oder einzusenden, verstoßen | 750 € |
Gegen die Pflicht, das Besichtigen oder Betreten des Arbeitsplatzes zu gestatten, verstoßen | 1.500 € |
Mehr zum Jugendarbeitsschutzgesetz:
Ab wann dürfen Jugendliche arbeiten?
Es ist kein Geheimnis, dass Kinderarbeit strengstens verboten ist. Die jungen Menschen benötigen einen bestimmten Grad an Freizeit, um sich gesund und positiv entwickeln zu können. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen, was § 2 JArbSchG verdeutlicht:
- Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
- Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.“
Es existieren jedoch gewisse Ausnahmen, in denen Kinder laut Gesetz arbeiten dürfen. Handelt es sich beispielsweise um ein schulisches Pflichtpraktikum, eine richterliche Anweisung oder eine Angst- bzw. Beschäftigungstherapie, dann entfällt das Verbot.
Unter Umständen ist es also möglich, ab 13 Jahren zu arbeiten. Ansonsten setzt sich der Jugendarbeitsschutz dafür ein, dass Heranwachsende erst ab einem Mindestalter von 15 Jahren einer Beschäftigung nachgehen.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Welche Arbeitszeit ist angemessen?
In puncto Arbeitszeit muss dem Jugendschutz zufolge erst einmal abgeklärt werden, ob die betroffenen Jugendlichen der Schulpflicht unterliegen oder nicht. Ist dies der Fall, müssen Heranwachsende von ihrem Arbeitgeber selbstverständlich für diese Zeit von der Arbeit freigestellt werden.
Ansonsten gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 8 JArbSchG) folgende Arbeitszeiten:
- Normalerweise haben junge Menschen ausschließlich eine Fünf-Tage-Woche.
- Eine Anzahl von acht Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden.
- Außerdem darf in der Woche nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet werden.
- Wird an manchen Werktagen weniger als acht Stunden gearbeitet, kann die übrige Zeit auf die restlichen Wochentage aufgeteilt werden.
- An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Heranwachsende in der Regel nicht arbeiten.
- Bei Ausnahmeregelungen muss stattdessen ein anderer Tag der gleichen Woche als frei gelten.
- Zwischen Arbeitsschluss und Arbeitsbeginn müssen mindestens 12 Stunden Freizeit genehmigt werden.
- Werden viereinhalb bzw. sechs Stunden gearbeitet, muss der Arbeitgeber eine Pause von mindestens einer halben Stunde vorsehen.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt der Anspruch auf eine Ruhepause laut Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Stunde, die spätestens nach viereinhalb Stunden stattfinden muss.
- Sie darf jedoch nicht direkt am Anfang und auch nicht am Ende der Arbeitszeit gemacht werden und muss außerdem mindestens 15 Minuten betragen.
Die Arbeitszeit für Jugendliche ist zusätzlich an einen zeitlichen Rahmen gebunden. Laut Jugendschutz darf die Arbeitszeit in der Regel ausschließlich zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. Sind Heranwachsende bereits 16 Jahre alt, sind jedoch bestimmte Ausnahmen möglich:
Art der Beschäftigung | Uhrzeit |
---|---|
In der Landwirtschaft | Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr |
In Schichtbetrieben | Bis 23 Uhr |
In Konditoreien oder Bäckereien | Ab 5 Uhr (ab 17 Jahren bereits ab 4 Uhr) |
In Gaststätten oder dem Schaustellergewerbe | Bis 22 Uhr |
Welchen Urlaubsanspruch sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz vor?
Entgegen der Annahme, das Jugendschutzgesetz lege die Arbeitszeiten oder den Anspruch auf Urlaub für junge Menschen fest, wird dies nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Heranwachsende können von ihrem Arbeitgeber in jedem Kalenderjahr bezahlten Urlaub verlangen.
Dieser richtet sich § 19 JArbSchG zufolge nach dem Alter der Jugendlichen:
Der Urlaub beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.“
Welche Sanktionen drohen bei Missachtung?
Die Vorschriften laut Jugendschutz in puncto Arbeitszeit, Urlaubsanspruch oder Pausen haben absolute Priorität. Selbst wenn in einem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber etwas anderes vermerkt wurde, hat diese Klausel keine Gültigkeit, wenn sie gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt.
Wird ein Kind oder Jugendlicher durch vorsätzliches Verhalten eines Dritten in Gefahr gebracht oder geschädigt, handelt es sich um eine Straftat, die nach § 58 JArbSchG sanktioniert wird. Dort heißt es unter anderem:
Wer vorsätzlich […] ein Kind, einen Jugendlichen oder […] eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine [solche] Handlung beharrlich wiederholt.“
Werden Heranwachsende beispielsweise von ihrem Arbeitgeber an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt, so muss dieser mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. Gewährt er ihnen keinen Ausgleich für Arbeiten an Feiertagen, sind es bereits 1.000 Euro. Das Gleiche gilt dann, wenn er den Heranwachsenden den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub verwehrt.
Ein Bußgeld in Höhe von 2.000 Euro wird fällig, wenn Arbeitgeber Kinder oder Jugendliche für sich arbeiten lassen, obwohl diese der Schulpflicht unterliegen und deren Gesundheit durch die zu verrichtenden Arbeiten gefährdet wird. Übrigens können Arbeitgeber auch gegen das Jugendschutzgesetz zum Rauchen verstoßen, wenn sie Jugendlichen auf der Arbeit Zigaretten oder ähnliches anbieten. In einem solchen Fall kommen 500 Euro auf die Betroffenen zu.