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Die Grundlage für den deutschen Jugendmedienschutz bilden das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Verschiedene Institutionen bewerten Medienformate, setzen Altersbeschränkungen fest und fördern so den Jugendschutz. Infos zu den unterschiedlichen Medientypen und der Indizierung erhalten Sie hier.
In einem Zeitalter, in dem Heranwachsende durch das Internet und das Fernsehen besonders früh mit sensiblen Themen in Kontakt kommen können, ist „Jugend und Medien“ als Thema wichtiger denn je. Verschiedene Institutionen beschäftigen sich dauerhaft damit, Medieninhalte zu bewerten und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen zu schützen.
Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich umfassend mit dem Jugendschutz bei Medien und nennt die wichtigsten Aspekte. Hier erfahren Sie nicht nur etwas zur Definition vom Jugendmedienschutz, auch der Staatsvertrag, welcher die gesetzlichen Grundlagen enthält, wird näher beleuchtet. Auch die Liste jugendgefährdender Medien kommt zur Sprache.
FAQ: Jugendmedienschutz
Hierbei handelt es sich um Vorschriften und Maßnahmen, die dazu dienen, Kinder und Jugendliche vor den schädlichen Einflüssen durch Medien zu bewahren. Somit ist es ein Teilgebiet des Jugendschutzes.
Die gesetzliche Grundlage bilden insbesondere das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Informationen zu den inhaltlichen Kernpunkten finden Sie hier.
Bedeutung vom Jugendmedienschutz
Kinder und Jugendliche können durch den Kontakt mit einigen Themen stark in ihrem Gemüt und ihrer Enwicklung beeinflusst werden. Denn ihre Medienkompetenz ist begrenzter als die von Erwachsenen. Verschiedene Jugendmedienschutzinstitutionen sorgen deshalb dafür, dass die Heranwachsenden in jungen Jahren vor entsprechenden Schäden bewahrt bleiben und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstütz wird.
Das ist auch das grundsätzliche Ziel, wenn die einzelnen Behörden neu erscheinende Medien analysieren und für den Jugendmedienschutz mit Altersbeschränkungen versehen. Die gesetzliche Grundlage bei der Beurteilung bilden das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Nach den darin festgesetzten Paragraphen werden die folgenden Medientypen genau unter die Lupe genommen:
- Filme
- Videospiele
- Fernsehen und Radio (Rundfunk)
- Printerzeugnisse und Tonträger
- Webseiten im Internet
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Was steht drin?
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fungiert als eine der wichtigsten Gesetzesgrundlagen in Bezug auf den Schutz vor jugendgefährdenden Inhalt durch elektronische Telemedien.
Folgende Bereiche werden unter anderem durch Regelungen im Vertrag abgedeckt, welcher durch die Zustimmung aller Bundesländer als anerkanntes Gesetz gilt:
- Unzulässige Angebote: Unter diesem Aspekt fallen Inhalte, die starken Verbreitungsbeschränkungen und –verboten unterliegen. Dazu gehören unter anderem verfassungswidrige Botschaften, die Verherrlichung von Gewalttaten, Verletzungen der Menschenwürde und die Darstellung sexuellen Missbrauchs von Heranwachsenden.
- Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote: Können Inhalte die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen, müssen die Anbieter dafür sorgen, dass sie von diesen nicht wahrgenommen werden. Das trifft beispielsweise auf bestimmte Filme zu, die aufgrund vom Jugendmedienschutz nicht im Tagesprogramm laufen.
- Gestaltung von Werbung: Der Jugendmedienschutz sorgt auch dafür, dass indizierte Medienformate nicht wie andere Produkte beworben werden können. Außerdem muss Werbung im Tagesprogramm für Kinder geeignet sein.
- Kennzeichnungspflicht: Kommt es im Fernsehen zur Ausstrahlung von Filmmaterial, welches im Vorhinein eine bestimmte Altersbeschränkung erhalten hat, müssen die Anbieter darauf hinweisen. So können Eltern einschätzen, ob angebotene Inhalte zur Medienkompetenz ihrer Kinder passen.
Mehr zum Jugendschutz bei Software & im Internet:
Jugendgefährdende Medien: Ist eine Liste abrufbar?
In Bezug auf Jugendmedienschutz führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine spezielle Liste, die in Teil A, B, C und D eingeteilt ist. Teil A enthält alle registrierten Trägermedien, die als jugendgefährdend jedoch nicht als strafrechtlich relevant angesehen werden. Diese dürfen nicht beworben, jedoch verkauft werden. Jedes Trägermedium, das in Teil B aufgeführt ist, besitzt jedoch diese Relevanz. Hier ist sowohl der Verkauf als auch die öffentliche Vorführung verboten.
Die Liste jugendgefährdender Träger- und Telemedien liegt nicht offen aus. Es ist jedoch möglich, bei der Bundesprüfstelle eine Listenabfrage vorzunehmen. Diese ermöglicht es, zu überprüfen, ob ein Medium bereits indiziert wurde. So können auch Privatpersonen den Jugendmedienschutz und seine Folgen zeitnah erfassen.