Der Jugendmedienschutz in Deutschland

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Jugendmedienschutz
Der Jugendmedienschutz soll eine unbeeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen.
Der Jugendmedienschutz soll eine unbeeinträchtigte Persönlichkeits­entwicklung ermöglichen.

Die Grundlage für den deutschen Jugendmedienschutz bilden das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Verschiedene Institutionen bewerten Medienformate, setzen Altersbeschränkungen fest und fördern so den Jugendschutz. Infos zu den unterschiedlichen Medientypen und der Indizierung erhalten Sie hier.

In einem Zeitalter, in dem Heranwachsende durch das Internet und das Fernsehen besonders früh mit sensiblen Themen in Kontakt kommen können, ist „Jugend und Medien“ als Thema wichtiger denn je. Verschiedene Institutionen beschäftigen sich dauerhaft damit, Medieninhalte zu bewerten und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen zu schützen.

Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich umfassend mit dem Jugendschutz bei Medien und nennt die wichtigsten Aspekte. Hier erfahren Sie nicht nur etwas zur Definition vom Jugendmedienschutz, auch der Staatsvertrag, welcher die gesetzlichen Grundlagen enthält, wird näher beleuchtet. Auch die Liste jugendgefährdender Medien kommt zur Sprache.

FAQ: Jugendmedienschutz

Was ist der Jugendmedienschutz?

Hierbei handelt es sich um Vorschriften und Maßnahmen, die dazu dienen, Kinder und Jugendliche vor den schädlichen Einflüssen durch Medien zu bewahren. Somit ist es ein Teilgebiet des Jugendschutzes.

Wo stehen die Vorgaben zum Jugendmedienschutz?

Die gesetzliche Grundlage bilden insbesondere das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Womit befasst sich der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?

Informationen zu den inhaltlichen Kernpunkten finden Sie hier.

Bedeutung vom Jugendmedienschutz

Kinder und Jugendliche können durch den Kontakt mit einigen Themen stark in ihrem Gemüt und ihrer Enwicklung beeinflusst werden. Denn ihre Medienkompetenz ist begrenzter als die von Erwachsenen. Verschiedene Jugendmedienschutzinstitutionen sorgen deshalb dafür, dass die Heranwachsenden in jungen Jahren vor entsprechenden Schäden bewahrt bleiben und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstütz wird.

Das ist auch das grundsätzliche Ziel, wenn die einzelnen Behörden neu erscheinende Medien analysieren und für den Jugendmedienschutz mit Altersbeschränkungen versehen. Die gesetzliche Grundlage bei der Beurteilung bilden das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Nach den darin festgesetzten Paragraphen werden die folgenden Medientypen genau unter die Lupe genommen:

  • Filme
  • Videospiele
  • Fernsehen und Radio (Rundfunk)
  • Printerzeugnisse und Tonträger
  • Webseiten im Internet
Von den verschiedenen Prüfstellen sind vor allem die FSK, die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, und die USK, die Unterhaltungs­software-Selbstkontrolle, bekannt. Diese legen Altersfreigaben für Filme und Videospiele fest und kennzeichnen die Verkaufsprodukte mit entsprechenden Etiketten in weißer, gelber, grüne, blauer und roter Farbe.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Was steht drin?

Ob im Internet oder vor der Spielekonsole: Jugendschutz bei Medien ist wichtig.
Ob im Internet oder vor der Spielekonsole: Jugendschutz bei Medien ist wichtig.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fungiert als eine der wichtigsten Gesetzesgrundlagen in Bezug auf den Schutz vor jugendgefährdenden Inhalt durch elektronische Telemedien.

Folgende Bereiche werden unter anderem durch Regelungen im Vertrag abgedeckt, welcher durch die Zustimmung aller Bundesländer als anerkanntes Gesetz gilt:

  • Unzulässige Angebote: Unter diesem Aspekt fallen Inhalte, die starken Verbreitungsbeschränkungen und –verboten unterliegen. Dazu gehören unter anderem verfassungswidrige Botschaften, die Verherrlichung von Gewalttaten, Verletzungen der Menschenwürde und die Darstellung sexuellen Missbrauchs von Heranwachsenden.
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote: Können Inhalte die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen, müssen die Anbieter dafür sorgen, dass sie von diesen nicht wahrgenommen werden. Das trifft beispielsweise auf bestimmte Filme zu, die aufgrund vom Jugendmedienschutz nicht im Tagesprogramm laufen.
  • Gestaltung von Werbung: Der Jugendmedienschutz sorgt auch dafür, dass indizierte Medienformate nicht wie andere Produkte beworben werden können. Außerdem muss Werbung im Tagesprogramm für Kinder geeignet sein.
  • Kennzeichnungspflicht: Kommt es im Fernsehen zur Ausstrahlung von Filmmaterial, welches im Vorhinein eine bestimmte Altersbeschränkung erhalten hat, müssen die Anbieter darauf hinweisen. So können Eltern einschätzen, ob angebotene Inhalte zur Medienkompetenz ihrer Kinder passen.

Jugendgefährdende Medien: Ist eine Liste abrufbar?

Institutionen wie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bemühen sich um Jugendschutz.
Institutionen wie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bemühen sich um Jugendschutz.

In Bezug auf Jugendmedienschutz führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine spezielle Liste, die in Teil A, B, C und D eingeteilt ist. Teil A enthält alle registrierten Trägermedien, die als jugendgefährdend jedoch nicht als strafrechtlich relevant angesehen werden. Diese dürfen nicht beworben, jedoch verkauft werden. Jedes Trägermedium, das in Teil B aufgeführt ist, besitzt jedoch diese Relevanz. Hier ist sowohl der Verkauf als auch die öffentliche Vorführung verboten.

Als Trägermedium wird ein Medium bezeichnet, wenn es durch „gegenständliche Weitergabe“ (Wortlaut der Bundesprüfstelle) verbreitet werden kann. Das trifft unter anderem auf Kassetten, Bücher, CD-ROMs, DVDs und Blu-ray Discs zu. Dem gegenüber stehen die Telemedien, die in virtueller Datenform, also als Online-Angebot daherkommen. Diese werden, erneut mit Prüfung auf strafrechtliche Relevanz, unter Teil C oder D eingeordnet.

Die Liste jugendgefährdender Träger- und Telemedien liegt nicht offen aus. Es ist jedoch möglich, bei der Bundesprüfstelle eine Listenabfrage vorzunehmen. Diese ermöglicht es, zu überprüfen, ob ein Medium bereits indiziert wurde. So können auch Privatpersonen den Jugendmedienschutz und seine Folgen zeitnah erfassen.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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