Jugendschutz in der Musik: Gibt es das eigentlich?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 6. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Jugendschutz bei Musik
Jugendschutz kommt bei Musik nur vereinzelt zum Tragen.
Jugendschutz kommt bei Musik nur vereinzelt zum Tragen.

In den Bereichen Filme und Videospiele gibt es vorgeschriebene Prüfungen. Diese legen fest, welches Mindestalter die Menschen besitzen müssen, welche diese Medien konsumieren dürfen. Beschäftigt sich die USK mit elektronischer Unterhaltungssoftware, übernimmt den Prüfungsauftrag bei Filmen die FSK. Doch wird Musik ähnlich eingestuft?

Mit dieser Frage beschäftigt sich der vorliegende Ratgeber. Hier erfahren Sie, inwiefern innerhalb Deutschlands der Musikkonsum für Kinder und Jugendliche durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) beschränkt wird und wie jugendgefährdende Musik indiziert werden kann. Dabei zeigt sich, warum verglichen mit der Film- und Videospielbranche die Regeln in diesem Bereich etwas lockerer sind.

FAQ: Jugendschutz bei Musik

Welche Vorschriften gelten für Konzerte?

Das Jugendschutzgesetz definiert für öffentliche Tanzveranstaltungen und Konzerte für einzelne Altersgruppen unterschiedliche Vorgaben. Informationen zu den Regeln finden Sie hier.

Erhalten CDs eine Altersfreigabe?

In der Regel ist dies nicht der Fall, allerdings sieht der Jugendmedienschutz bei jugendgefährdende Medien eine Indizierung vor.

Was besagt der Aufkleber „Parental Advisory“?

Innerhalb der USA ist der Aufkleber „Parental Advisory – Explicit Lyrics“ wohlbekannt. Dieser wird so in Deutschland zwar nicht verwendet, allerdings findet sich dieser mitunter auf importierten CDs und warnt vor anstößigen Songtexten, die für Minderjährige ungeeignet sind. Diese amerikanische Maßnahme des Jugendschutzes ist allerdings freiwillig.

Feste Ausgehzeiten bei Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen

Durch § 5 JuSchG gelten Altersbegrenzungen sowohl bei öffentlichen Tanzveranstaltungen als auch bei Konzerten. So dürfen Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person eine Diskothek besuchen. Außerdem gelten feste Ausgehzeiten:

  • Heranwachsende zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nicht länger als bis 24 Uhr an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
  • Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein „anerkannte[r] Träger der Jugendhilfe“ als Veranstalter fungiert oder eine künstlerische Betätigung bzw. eine Brauchtumspflege vorliegt. Dann dürfen auch Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr an der Tanzveranstaltung teilnehmen.

Gewerbetreibende sind darüber hinaus verpflichtet, Altersüberprüfungen vorzunehmen. Üblich ist dabei oft die Kontrolle des Personalausweises vor dem Einlass. Aber auch ein Schülerausweis oder ein Führerschein sind gültige Nachweisdokumente.

Besonderer Jugendschutz: Indizierte Musik

Indizierte Musik darf nicht länger an Jugendliche verkauft werden.
Indizierte Musik darf nicht länger an Jugendliche verkauft werden.

Grundsätzlich wird in Bezug auf Jugendschutz Musik nicht so regelmäßig kontrolliert, wie es beispielsweise die FSK bei Filmen tut.

Die letzt genannte Institution wird jedoch auch bei Musik-CDs tätig, wenn diese Musikvideos enthalten. Offizielle Altersbeschränkungen für Kinder und Jugendliche sind bei Tonträgern jedoch nicht üblich.

Es kann aber zur Indizierung und damit zum Werbe- oder gänzlichen Verkaufsverbot kommen, wenn eine besondere Jugendgefährdung vorliegt.

Doch damit der Index mit Musik gefüllt werden kann, muss es erst zur Anzeige einer antragsberechtigten Institution kommen. Das kann ein Jugendamt, die Kommission für Jugendmedienschutz oder auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sein. Darüber hinaus gibt es einige Stellen, wie Polizeidienststellen und Schulen, die Anregungen geben können.

Kommt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zu dem Schluss, dass eine Gefährdung vorliegt, landet das Musikwerk auf dem Index. Das zieht je nach Werk Beschränkungen oder Verbote in Bezug auf Werbe- und Verkaufsmöglichkeiten nach sich.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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