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Werbung ist oft laut, schrill und aufdringlich, und das nicht ohne Grund. Denn aggressive Werbeclips sind eindringlich und bringen den Verantwortlichen oft den gewünschten Effekt. Doch dabei darf nicht vergessen werden, dass gerade tagsüber auch Kinder und Jugendliche die Werbeblöcke sehen können.
Wie ist der Jugendschutz bei Werbung geregelt? Welche Strafen ziehen Missachtungen nach sich? In diesem Ratgeber erhalten Sie einen kompakten Überblick zum Thema und die Antworten auf die eben genannten Fragen. Erfahren Sie hier, worauf zu achten ist, damit Werbung für Kinder geeignet ist.
FAQ: Jugendschutz bei Werbung
Werbetreibende wollen ihre Produkte an den Mann und die Frau bringen. Doch was oft nicht beachtet wird: Auch sie müssen den Jugendschutz bewahren. Andernfalls sind ernsthafte Sanktionen möglich.
Der Jugendmedienschutz untersagt beispielsweise die Verbreitung von Propaganda oder an Kinder gerichtete Kaufaufforderungen. Zudem darf Werbung für Pornographie und Glücksspiel nur gezeigt werden, wenn weder Kinder noch Jugendliche einen Zugang dazu haben.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Zudem lässt zum Beispiel eine Missachtung des Jugendschutzes im Fernsehen auch als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ahnden.
Medien mit Werbezwecken kindgerecht gestalten
Die Diskussion um den Jugendmedienschutz innerhalb der Werbemedien wird immer wieder angeregt geführt. Anbieter im Werbegeschäft sehen sich kontinuierlich der Kritik ausgesetzt, dass sie verantwortungsloses Marketing betreiben, ohne dabei auf die Gemüter von Kindern und Jugendlichen zu achten.
In jedem Fall sind solche Vorwürfe ernst zunehmen. Denn auch Marketingprofis müssen sich an den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) halten, welcher klare Vorschriften in Bezug auf Werbemaßnahmen macht. Dieser verbietet unter anderem:
- Die Verbreitung von Propaganda: Ein Beispiel ist die Darstellung von nationalsozialistischen Symbolen.
- Posendarstellung: Das bezieht sich auf eine unnatürlich geschlechtsbetonte Haltung bei Kindern.
Entwicklungsgefährdende Angebote wie Pornographie und Glücksspiel unterliegen keinem völligen Verbot in Deutschland. Durch den Jugendschutz in der Werbung dürfen diese jedoch nur dann beworben werden, wenn zuvor sichergestellt wurde, dass weder Kinder noch Jugendliche einen Zugang dazu besitzen.
Die Missachtung der Vorschriften und mögliche Konsequenzen
Wird der Jugendschutz in der Werbung missachtet, beispielsweise durch eine Reklame für Videospiele, können Missetäter nach § 23 JMStV mit einer Geldstrafe oder einer einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden. Doch nicht nur im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags drohen Sanktionen.