Inhaltsverzeichnis
Im Jugendschutzgesetz (kurz: JuSchG) sind gewisse Vorschriften festgehalten, welche Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen in der Öffentlichkeit oder durch die Medien schützen sollen.
Neben diversen Maßnahmen zu Tanzveranstaltungen, dem Aufenthalt in Spielhallen oder der Internetnutzung sind natürlich der Konsum von Alkohol und Zigaretten genau geregelt.
Doch für wen genau gilt das Jugendschutzgesetz? Und wer kann bei Missachtung belangt werden? Im Folgenden soll der Inhalt des Jugendschutzgesetzes genauer unter die Lupe genommen werden.
Außerdem können Sie in diesem Ratgeber nachlesen, wie die Strafen bei Missachtung aussehen können, damit am Ende keine Fragen zum Jugendschutzgesetz mehr offen bleiben.
FAQ: Jugendschutzgesetz
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres findet das Gesetz zum Jugendschutz Anwendung.
Wer gemäß Jugendschutzgesetz als Aufsichtsperson gilt, können Sie hier nachlesen.
Hier können Sie die Bußgeldtabellen für unterschiedliche Bundesländer kostenlos herunterladen.
Bußgeldtabelle Jugendschutzgesetz
Die Regelsätze für Bußgelder aus dem Jugendschutzgesetz unterscheiden sich teilweise je nach Bundesland. Wir haben diese Angaben für Sie zusammengefasst und klären Sie gleichzeitig auch über die Bußgelder gemäß Jugendschutzgesetz auf Bundesebene auf. Eigene Regelungen gelten für
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Hamburg
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
Alle Angaben finden Sie in diesem Dokument zum kostenlosen Download:
Verstoß | Regelsatz für Gewerbetreibende | Regelsatz für sonstige Personen |
---|---|---|
Kindern ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen erlaubt | 1.500 € | 300 € |
Jugendlichen unter 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen erlaubt | 1.000 € | 200 € |
Jugendlichen über 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen nach 24 Uhr erlaubt | 1.000 € | 200 € |
Einem Kind ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 und 23 Uhr erlaubt (Ausnahme: Einnahme eines Getränks oder einer Mahlzeit) | 800 € | 300 € |
Einem Jugendlichen unter 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 und 23 Uhr erlaubt (Ausnahme: Einnahme eines Getränks oder einer Mahlzeit) | 600 € | 200 € |
Einem Jugendlichen über 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 24 und 5 Uhr erlaubt | 1.200 € | 300 € |
Einem Kind den Aufenthalt in einem Nachtclub oder ähnlichem Etablissement erlaubt | 10.000 € | 7.000 € |
Einem Jugendlichen den Aufenthalt in einem Nachtclub oder ähnlichem Etablissement erlaubt | 8.000 € | 5.000 € |
Entgegen einer vollziehbaren Anordnung Kindern oder Jugendlichen die Anwesenheit an einer jugendgefährdenden Veranstaltung erlaubt | 10.000 € | 3.000 € |
Kindern die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder einem ähnlichen Etablissement erlaubt | 2.500 € | 500 € |
Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder einem ähnlichen Etablissement erlaubt | 2.000 € | 300 € |
Kindern die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit entgegen den Ausnahmen des § 6 Abs. 2 erlaubt | 3.000 € | 500 € |
Jugendlichen die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit entgegen den Ausnahmen des § 6 Abs. 2 erlaubt | 2.000 € | 300 € |
Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder in der Öffentlichkeit Tabakwaren verkauft oder ihnen das Rauchen erlaubt | 1.000 € | 200 € |
Tabakwaren in einem Automaten angeboten, der Kindern und Jugendlichen den Erwerb von Tabakwaren möglich macht | 1.500 € | |
Kindern in Gaststätten, Verkaufsstellen oder in der Öffentlichkeit Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht geringer Menge enthalten, abgegeben oder ihnen den Konsum erlaubt | 3.000 € | 500 € |
Jugendlichen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder in der Öffentlichkeit Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht geringer Menge enthalten, abgegeben oder ihnen den Konsum erlaubt | 2.000 € | 300 € |
Alkoholische Getränke in Automaten in der Öffentlichkeit angeboten, ohne die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 beachtet zu haben | 1.500 € | |
Heranwachsenden die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm, die nicht für ihre Altersstufe freigegeben sind, erlaubt | 600 € (abhängig von Alter & jeweiliger Freigabe des Films) | 120 € (abhängig von Alter & jeweiliger Freigabe des Films) |
Kindern unter 6 die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person erlaubt | 750 € | 150 € |
Zeitbeschränkungen nicht beachtet (ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person) | 500 € | 100 € |
Einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm für Tabakwaren oder alkoholische Getränke vor 18 Uhr gezeigt | 1.000 € | |
Heranwachsenden in der Öffentlichkeit bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger), die nicht für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind, zur Verfügung gestellt | 1.000 € (abhängig von Alter & jeweiliger Freigabe) | 200 € (abhängig von Alter & jeweiliger Freigabe) |
Vorgeschriebene Kennzeichnung nicht angebracht | 1.500 € | |
Heranwachsenden nicht gekennzeichnete oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnete Bildträger angeboten oder überlassen | 1.500 € (abhängig von Alter & jeweiliger Freigabe) | 300 € (abhängig von Alter & jeweiliger Freigabe) |
Heranwachsenden nicht gekennzeichnete oder mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnete Bildträger im Einzelhandel oder außerhalb von Geschäftsräumen an Kiosken oder im Versandhandel angeboten oder überlassen | 1.500 € | |
Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger mit nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichneten Bildträgern und die technischen Vorkehrungen aufgestellt | 3.000 € | |
Vertrieb von Bildträgern, die Auszüge von Film und Spielprogrammen enthalten, ohne dass sie mit einem Hinweis versehen sind, wonach diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigung enthalten | 2.000 € | |
Kindern ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, deren Programme nicht mit Informations- oder Lehrprogramm bzw. für die Altersstufe der Kinder und Jugendlichen gekennzeichnet sind, erlaubt | 2.000 € | 300 € |
Jugendlichen ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, deren Programme nicht mit Informations- oder Lehrprogramm bzw. für die Altersstufe der Kinder und Jugendlichen gekennzeichnet sind, erlaubt | 1.500 € | 200 € |
Elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit auf Kindern und Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von gewerblich genutzten Räumen oder in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen und Fluren aufstellt, die Programme enthalten, die nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 oder § 14 Abs. 7 gekennzeichnet sind | 2.500 € |
Die Bußgelder in dieser Tabelle dienen lediglich der Orientierung und stammen aus Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg.
Jugendschutzgesetz: Eine Übersicht
Bereits seit 1952 existiert das Gesetz zum Jugendschutz. Seitdem wurde es selbstverständlich mehrere Male überarbeitet und modernisiert. Dies bedeutet jedoch nicht jedes Mal ein komplett neues Jugendschutzgesetz. Vielmehr werden die Gesetze für Jugendliche dem Geist der Zeit angepasst, sodass ein aktuelles Jugendschutzgesetz entstehen kann.
Die neueste Änderung bezieht sich beispielsweise auf die Nutzung von E-Shishas. Der Besitz sowie der Konsum dieser E-Zigaretten sind seit dem 1. April 2016 für Heranwachsende ausdrücklich verboten. Doch wann gelten junge Menschen eigentlich noch als Kinder und wann als Jugendliche?
Das Jugendschutzgesetz in Deutschland sieht folgende Definition vor:
Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
- sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.“
Wer gilt laut Jugendschutzgesetz als Aufsichtsperson?
Die Grenzen, welche im JuSchG aufgezeigt werden, können unter bestimmten Umständen nur noch eingeschränkte oder gar keine Gültigkeit mehr besitzen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Heranwachsende das Kino oder die Gaststätte nicht alleine betreten, sondern in Begleitung.
Diese Aufgabe können zwei verschiedene Personengruppen übernehmen:
- Eine personensorgeberechtigte Person: In diese Gruppe fallen alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind oder einen Jugendlichen haben. Meist trifft dies auf die Eltern zu. Geschwister, Verwandte oder Lebenspartner eines Elternteils sind keine personensorgeberechtigten Personen.
- Eine erziehungsbeauftragte Person: Haben personensorgeberechtigte Personen die Beaufsichtigung ihrer Sprößlinge einer anderen Person übertragen und eine beidseitige Vereinbarung mit dieser Person getroffen, dann liegt die Aufsichtspflicht für den besprochenen Zeitraum in ihrer Hand. Die Person muss jedoch mindestens 18 Jahre alt sein.
Wie lange und wann dürfen Kinder und Jugendliche ausgehen?
Erst einmal wird im Jugendschutzgesetz zwischen Gaststätten und Nachtclubs unterschieden. Zu einer Gaststätte zählen außerdem Restaurants, Bars, Hotels, Eiscafés, Bierzelte oder Diskotheken. § 4 des Jugendschutzgesetzes sieht Folgendes vor:
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.“
In Diskotheken, auf Konzerten oder Tanzveranstaltungen sehen die Regelungen ähnlich aus: Unter 16-Jährige dürfen nicht daran teilnehmen. Ab 16 Jahren ist es Menschen in der Jugend jedoch gestattet, sich bis 24 Uhr auf der jeweiligen Veranstaltung aufzuhalten. Befinden sich Heranwachsende in Begleitung einer berechtigten Aufsichtsperson, entfallen diese Vorschriften.
Wird Kindern der Aufenthalt bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung erlaubt, obwohl kein Elternteil und keine erziehungsbeauftragte Person zugegen sind, müssen Gewerbetreibende mit einem Bußgeld von 1.500 Euro rechnen. Bei Heranwachsenden über 16 Jahren fällt das Bußgeld auf einen Betrag von 1.000 Euro.
Geht es um den Besuch von Nachtclubs, so muss der Jugendschutz laut Gesetz strenger durchgreifen. Orte dieser Art werden als „Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl“ angesehen und müssen aus diesem Grund von jungen Menschen in jedem Fall gemieden werden. Auch wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet werden, ändert dies nichts an dem Verbot.
Was besagt das Jugendschutzgesetz beim Thema Alkohol?
Haben Heranwachsende das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht, dann dürfen sie Alkohol weder kaufen, noch konsumieren.
Der folgende Auszug aus dem Jugendschutzgesetz richtet sich dabei nicht nur an die jungen Menschen, sondern vor allem auch an die Betreiber von Verkaufsstellen für Alkohol:
„In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.“(Quelle: § 9 Abs. 1 JuSchG)
Verstoßen Gewerbetreibende gegen diese Vorschriften, kommt ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro auf sie zu. Das Verbot, Alkohol an Heranwachsende zu verkaufen, bezieht sich außerdem nicht ausschließlich auf Getränke. Auch gewisse Lebensmittel enthalten große Mengen Alkohol, wie beispielsweise bestimmte Pralinen, Joghurt oder Eiscremesorten mit Eierlikör. Handelt es sich lediglich um einen winzigen Zusatz von Alkohol, sind Verkauf und Konsum jedoch erlaubt.
Ab 14 Jahren dürfen Jugendliche in Anwesenheit ihrer Eltern Sekt, Wein oder Bier konsumieren. Das Gleiche gilt ab 16 Jahren, ohne dass die Eltern ihre Sprößlinge beaufsichtigen. Doch selbst wenn Jugendliche ihren 16. Geburtstag hinter sich gebracht haben, müssen sie sich noch an weitere Regeln aus dem Jugendschutzgesetz bei Alkohol halten: Bier, Sekt und Wein sind zwar dann erlaubt, jegliche hochprozentige Getränke aber immer noch verboten. Beispiele dafür wären Schnaps, Wodka, Likör oder die vor allem bei Jugendlichen so beliebten Alkopops.
Dieses Verbot gilt auch in Anwesenheit der Eltern. Alkohol- oder branntweinhaltige Getränke dürfen von Kindern ebenfalls nicht im Auftrag ihrer Eltern gekauft werden. Bei Missachtung dieser Vorschriften kann für Gewerbetreibende schnell ein Bußgeld von 3.000 Euro fällig werden. Sonstige an der Sache beteiligte Personen werden mit 500 Euro konfrontiert.
Zigaretten, Tabak und Co. – Was ist laut Jugendschutzgesetz erlaubt?
Das Kinder- und Jugendschutzgesetz sieht beim Thema Rauchen ebenfalls strikte Verbote vor. Unter 18 Jahren sind Zigaretten, Zigarren, E-Shishas oder Tabak absolut tabu. Dies gilt für den Verkauf dieser Waren sowie für das Rauchen in der Öffentlichkeit. Gewerbetreibende, die sich nicht an diese Regeln halten, können mit einem Bußgeld von 1.000 Euro belangt werden.
Blättchen, die für das Drehen von Zigaretten benötigt werden oder Feuerzeuge sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen und dürfen daher von Kindern und Jugendlichen legal erworben werden. Auch in Anwesenheit ihrer Eltern oder Familie dürfen junge Menschen unter 18 Jahren auf offener Straße keinen Tabak konsumieren. Was sie in den eigenen vier Wänden tun, ist laut Jugendschutzgesetz zum Rauchen Sache der Eltern.
Damit sich die neugierige Jugend nicht einfach Zugriff zu Tabakwaren verschaffen kann, sind Zigarettenautomaten seit 2009 so eingestellt, dass vor der Zigarettenausgabe ein Altersnachweis erfolgen muss. Dies geschieht entweder durch den Personalausweis, den Führerschein im Kartenformat oder durch einen Chip, der sich auf der EC-Karte befindet.
Vorschriften zu Glücksspiel und Spielhallen laut Jugendschutzgesetz
Jungen Menschen unter 18 Jahren sind Glücksspiele in der Regel gänzlich untersagt. Darunter fallen beispielsweise
- Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen oder Restaurants
- Warenspielgeräte, an denen Spielzeuge gewonnen werden können
- Glücksspiele mit der Möglichkeit eines Gewinns (beispielsweise bei Sportwetten, Lotto oder Poker)
Auch der Besuch von Spielhallen wird Heranwachsenden strengstens durch das Jugendschutzgesetz untersagt. Betreiber von Spielhallen müssen sich bei Missachtung auf ein Bußgeld von 2.000 Euro gefasst machen. Folgender Auszug (§ 6 JuSchG) beweist jedoch, dass auch ein deutsches Jugendschutzgesetz nicht gänzlich ohne Ausnahmen auskommt:
„Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.“
Filme, Videos, Computerspiele – was dürfen junge Menschen laut Jugendschutzgesetz?
Dem Jugendschutzgesetz zufolge sollten Heranwachsende nicht unabhängig von ihrem Alter und zu jeder Zeit Zugriff auf jegliche Medien haben. Da Smartphone und Internet in der heutigen Zeit einen großen Teil des alltäglichen Lebens eingenommen haben, kommen natürlich auch junge Menschen sehr früh mit Online-Angeboten in Kontakt.
Dabei sollten jedoch vor allem gewalttätige, angsteinflößende sowie ethisch fragwürdige Inhalte in jedem Fall vermieden werden, damit die Entwicklung der Halbstarken nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Explizite Regelungen zur Nutzung von Handy und Internet sind jedoch nicht im Jugendschutzgesetz geregelt, sondern im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
§ 14 des Jugendschutzgesetzes besagt Folgendes:
„Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.“
Die „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK) kümmert sich um die Altersfreigabe von Filmen, die im Kino gezeigt oder auf DVD, CD oder Blu-Ray erscheinen sollen. Bei Computerspielen übernimmt diesen Part die „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ (USK). Es existieren insgesamt fünf Alterskennzeichen:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab 6 Jahren
- Freigegeben ab 12 Jahren
- Freigegeben ab 16 Jahren
- Keine Jugendfreigabe
Die Betreiber von Kinos, Verkaufs- oder Verleihstellen von Filmen oder Computerspielen haben die Pflicht, die Freigaben je nach Alter zu kontrollieren und sich daran zu halten.
Die Entwicklung kann gerade bei sehr jungen Kindern durch nicht angemessene Darstellungen negativ beeinflusst werden. Doch auch Jugendliche sind nicht immun gegen gewaltverherrlichende oder angsteinflößende Medien. Abgesehen von der gesetzlichen Altersfreigabe können Eltern trotzdem entscheiden, ihre Kinder von gewissen Medien fernzuhalten.
Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche laut Jugendschutzgesetz alleine ins Kino?
Neben den Altersfreigaben für Filme sind im Jugendschutzgesetz zeitliche Grenzen festgesetzt, innerhalb denen junge Menschen Filmvorführungen in der Öffentlichkeit beiwohnen dürfen. Die Alterskennzeichen verlieren in der Regel auch dann nicht ihre Gültigkeit, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten. Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren dürfen jedoch in Begleitung ihrer Eltern laut Jugendschutzgesetz einen Film im Kino anschauen, der ab zwölf Jahren freigegeben ist.
Bei einer von den Eltern beauftragten erziehungsbeauftragten Person ist dies jedoch nicht der Fall. Die folgende Tabelle zeigt eine auf dem Jugendschutzgesetz basierende Zusammenfassung der Regelungen zum Thema Kinobesuch:
Alter | Kinobesuch? |
---|---|
Kinder unter sechs Jahren | Nur in Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person |
Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren | In Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person wenn der Film nicht vor 20 Uhr beendet ist |
Jugendliche zwischen vierzehn und sechzehn Jahren | In Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person wenn der Film nicht vor 22 Uhr beendet ist |
Jugendliche zwischen sechzehn und (unter) achtzehn Jahren | In Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person wenn der Film nicht vor 24 Uhr beendet ist |
Wie sieht das Jugendschutzgesetz in Österreich aus?
In Österreich fällt der Jugendschutz unter die Zuständigkeit der Länder. Bei neun Bundesländern bedeutet dies auch neun Jugendschutzgesetze. In Deutschland existieren zwar auch mehrere Gesetzte zum Jugendschutz, jedoch nur ein Jugendschutzgesetz. Aktuell fasst das deutsche Jugendschutzgesetz 30 Paragraphen.