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Kinder und Jugendliche müssen vor negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit oder durch die Medien geschützt werden. Diese Aufgabe übernimmt das Jugendschutzgesetz (JuSchG), in dem sich unter anderem Vorschriften zum Thema Rauchen, Alkohol oder Glücksspiel finden lassen.
Es ist außerdem im Jugendschutzgesetz festgelegt, wann Ausgang für Kinder und Jugendliche erlaubt ist und zu welchen Zeiten sich die Heranwachsenden in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen.
Doch wie lange dürfen Kinder und Jugendliche gemäß Jugendschutzgesetz draußen bleiben? Wie sehen die Altersgrenzen für Ausgehzeiten laut Jugendschutzgesetz aus? Und welche Strafen können fällig werden, wenn diese nicht eingehalten werden?
FAQ: Jugendschutzgesetz bei Ausgang
Hier können Sie nachlesen, welche Ausgehzeiten für Kinder und Jugendliche in Deutschland gelten.
Als Aufsichtsperson geeignet sind Personen, die für das Kind sorgeberechtigt oder erziehungsbeauftragt sind.
Hier finden Sie Bußgeldtabellen zu den einzelnen Verstößen gegen den Jugendschutz.
Bußgeldtabelle Jugendschutzgesetz bei Ausgang
Die Regelsätze für Bußgelder aus dem Jugendschutzgesetz unterscheiden sich teilweise je nach Bundesland. Wir haben diese Angaben für Sie zusammengefasst und klären Sie gleichzeitig auch über die Bußgelder gemäß Jugendschutzgesetz auf Bundesebene auf. Eigene Regelungen gelten für
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Hamburg
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
Alle Angaben finden Sie in diesem Dokument zum kostenlosen Download:
Verstoß | Regelsatz für Gewerbetreibende | Regelsatz für sonstige Personen |
---|---|---|
Kindern ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gestattet | 1.500 € | 300 € |
Jugendlichen unter 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gestattet | 1.000 € | 200 € |
Jugendlichen über 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen nach 24 Uhr gestattet | 1.000 € | 200 € |
Einem Kind ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 und 23 Uhr erlaubt (Ausnahme: Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks) | 800 € | 300 € |
Einem Jugendlichen unter 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 und 23 Uhr erlaubt (Ausnahme: Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks) | 600 € | 200 € |
Einem Jugendlichen über 16 ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 24 und 5 Uhr gestattet | 1.200 € | 300 € |
Einem Kind den Aufenthalt in einem Nachtclub oder ähnlichem Etablissement gestattet | 10.000 € | 7.000 € |
Einem Jugendlichen den Aufenthalt in einem Nachtclub oder ähnlichem Etablissement gestattet | 8.000 € | 5.000 € |
Entgegen einer vollziehbaren Anordnung Kindern oder Jugendlichen die Anwesenheit an einer jugendgefährdenden Veranstaltung gestattet | 10.000 € | 3.000 € |
Kindern unter 6 die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person gestattet | 750 € | 150 € |
Zeitbeschränkungen ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person nicht beachtet | 500 € | 100 € |
Die Bußgelder in dieser Tabelle dienen lediglich der Orientierung und stammen aus Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg.
Das Jugendschutzgesetz: Welche Ausgehzeiten gelten für wen?
Zuerst einmal differenziert das Jugendschutzgesetz beim Ausgang und anderen Vorschriften zwischen Kindern und Jugendlichen.
Personen unter 14 Jahren gelten in der Regel noch als Kinder, wobei junge Menschen ab 14 Jahren bereits als Jugendliche angesehen werden können. Dies beweist auch § 1 JuSchG:
„Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
- sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.“
Wer eignet sich als Aufsichtsperson?
Betreten Heranwachsende beispielsweise ein Restaurant oder eine Bar in Begleitung einer solchen Aufsichtsperson, so dürfen sie sich länger dort aufhalten, als es der Jugendschutz in puncto Ausgehzeiten in der Regel vorsieht.
Doch nicht jede beliebige Person ist qualifiziert, junge Menschen angemessen zu betreuen. Dem Jugendschutzgesetz zum Ausgang zufolge existieren zwei mögliche Gruppen, welche diese Qualifikation aufweisen:
- Personensorgeberechtigte Personen: Hier handelt es sich meist um die Eltern. Generell gelten jedoch alle Personen als personensorgeberechtigt, die das Sorgerecht für das Kind oder den Jugendlichen haben. Eingetragene Lebenspartner, weitläufige Verwandte oder Geschwister werden jedoch nicht anerkannt.
- Erziehungsbeauftragte Personen: Sind die Eltern verhindert oder wollen sich einfach mal eine Auszeit gönnen, können sie eine andere Person damit beauftragen, ihre Kleinen zu beaufsichtigen. Es muss jedoch in jedem Fall eine beidseitige Vereinbarung und Zustimmung vorliegen. Außerdem sind erziehungsbeauftragte Personen an ein Mindestalter von 18 Jahren gebunden.
Wie lange darf man mit 14 raus?
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet beim Ausgang zwischen Nachtclubs und Gaststätten. Letztere Kategorie bezieht sich außerdem auch auf Bars, Restaurants, Cafés, Hotels oder Diskotheken. Wie lange sich die Halbstarken in einer Gaststätte aufhalten dürfen, legt § 4 JuSchG fest:
„Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.“
Für Diskotheken oder öffentliche Tanzveranstaltungen gelten ähnliche Vorschriften für 14-Jährige: Veranstaltungen dieser Art sind für sie tabu. Werden sie jedoch von einer autorisierten Aufsichtsperson betraut, dürfen sie sich in Diskotheken oder ähnlichem aufhalten.
Junge Menschen zwischen 14 und 16 Jahren dürfen sich übrigens alleine im Kino einen Film anschauen, wenn dieser vor 22 Uhr beendet ist und das gezeigte Material der jeweiligen Altersfreigabe entspricht.
Wie lange darf man mit 16 raus?
Mit 16 Jahren sind viele junge Menschen der Meinung, sie seien bereits erwachsen. Dass dem jedoch nicht so ist, beweist der zweite Teil des § 10 JuSchG:
„Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.“
Demnach sind auch Jugendliche mit 16 Jahren in gewissen Situationen noch auf eine Aufsichtsperson angewiesen. Auf Konzerten, öffentlichen Tanzveranstaltungen oder in Diskotheken sieht das Gesetz vor, dass Jugendliche sich bis 24 Uhr dort aufhalten dürfen.
Dies ist jedoch nur der Fall, wenn keine Aufsichtsperson zugegen ist. In diesem Fall liegt das Festsetzen einer Uhrzeit normalerweise im Ermessen der jeweiligen Aufsicht bzw. der Eltern.
Was ist für Kinder und Jugendliche in puncto Ausgang verboten?
An sogenannten „jugendgefährdenden Orten“ darf jungen Menschen laut Jugendschutzgesetz zu keiner Uhrzeit der Aufenthalt gestattet werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Bordelle, Strip-Clubs oder Swinger-Clubs.
Auch Orte, die bekannt dafür sind, dass dort Rauschmittel oder Drogen verkauft oder konsumiert werden, müssen gemäß dem Jugendschutz zum Ausgang in jedem Fall gemieden werden. Das Gleiche gilt für frei zugängliche und öffentliche Plätze, an denen Straftaten verabredet, geplant oder begangen werden.
Welche Strafen können fällig werden?
Gestatten Sie beispielsweise als Gewerbetreibender Kindern den Aufenthalt bei einer Tanzveranstaltung, kann ein Bußgeld von 1.500 Euro auf Sie zukommen.
Verstoßen Sie gegen das Jugendschutzgesetz zum Ausgang und es handelt sich um Jugendliche, geht es trotzdem noch um einen Betrag von 1.000 Euro.
Wenn Sie hingegen als Elternteil oder erziehungsbeauftragte Person einem Kind erlauben, sich zwischen 5 und 23 Uhr alleine in einer Gaststätte aufzuhalten, ohne ein Getränk oder eine Mahlzeit einzunehmen, werden Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 300 Euro belangt. Bei Jugendlichen liegt dieser Wert bei 200 Euro.
Gewerbetreibende, die Jugendlichen nach 24 Uhr den Aufenthalt in einer Gaststätte erlauben, obwohl sich diese weder in Begleitung ihrer Eltern noch einer autorisierten Aufsichtsperson befinden, können mit einem Bußgeld von 1.200 Euro konfrontiert werden.
Richtig teuer wird es, wenn einem Kind gestattet wird, sich in einem Nachtclub, einem Bordell oder einem Swinger-Club aufzuhalten: Gewerbetreibende müssen an dieser Stelle mit 10.000 Euro rechnen, wobei Eltern oder sonstige beauftragte Personen einen Betrag von 7.000 Euro aufbringen müssen.
Kann doch nicht sein, dass z.B. Vorschulkinder um 22 – 23 Uhr noch alleine rumlungern dürfen, verletzen denn da die Eltern nicht die Aufsichtspflicht?
Ein Kind/Jugendlicher darf sich (mit Erlaubnis der Eltern) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr draußen aufhalten. Das Jugendschutzgesetz sagt dazu überhaupt nichts aus.