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Ein Konzertbesuch unter 16 Jahren ist theoretisch kein Problem. Denn das Jugendschutzgesetz setzt Konzerte nicht mit öffentlichen Tanzveranstaltungen gleich. Mehr Einzelheiten dazu lesen Sie in diesem Ratgeber.
Jugendliche haben oft eine leidenschaftliche Beziehung zur Musik. Dabei kommt schnell der Moment, in dem sie ohne ihre Eltern ein Konzert besuchen wollen. Nicht selten wollen Erziehungsberechtigte ihren Zöglingen diesen Wunsch erfüllen, sind aber unsicher, wie bei einem Konzert der Jugendschutz geregelt ist.
Im vorliegenden Ratgeber erhalten Sie umfangreiche Informationen dazu, wie das Jugendschutzgesetz Konzerte beeinflusst. Dabei gibt es nicht nur eine Antwort auf die Frage „Ab welchem Alter darf man auf ein Konzert?“. Sie werden auch darüber aufgeklärt, inwiefern jugendgefährdende Texte, die Musiklautstärke und die Ausgabe von Alkohol sowie Zigaretten die Altersgrenzen beeinflussen.
FAQ: Jugendschutz für Konzerte
Grundsätzlich gibt es gemäß Jugendschutz kein Mindestalter, dass Sie erfüllen müssen, wenn Sie ein Konzert besuchen wollen.
Hier können Sie nachlesen, welche Bestimmungen für den Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen gelten.
Der Kauf und Konsum von Alkohol ist erst erlaubt, wenn ein Jugendlicher das 16. Lebensjahr erreicht hat.
Jugendschutz für Konzerte: Generelle Vorgaben
Der Gesetzgeber hat strenge Altersgrenzen für öffentliche Tanzveranstaltungen festgelegt. So darf beispielsweise eine Person unter 16 Jahren diese nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen und muss dabei auf die Uhr achten. Auch Jugendliche mit einem Alter zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur bis 24 Uhr bleiben. Jedoch erachtet das Jugendschutzgesetz Konzerte und Festivals in vielen Fällen nicht als Tanzveranstaltungen.
Doch auch wenn das Jugendschutzgesetz für Konzerte keine grundsätzlichen Beschränkungen aufstellt, heißt das nicht, dass es keine Regeln gibt. So zählen Gaststätten, wie bereits erwähnt, zu den Orten, die durch das Gesetz Vorgaben umsetzen müssen. Das ist auch dann entscheidend, wenn es sich dabei um die Lokalität für ein Konzert handelt.
In diesem Fall gilt: Kinder unter 16 Jahren dürfen zwischen 5 und 23 Uhr in einem gastronomischen Lokal eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nehmen, aber nur in Begleitung ihrer Eltern.
Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, dürfen eine Gaststätte in dieser Zeit auch allein nutzen. Ab 24 Uhr sind diese jedoch auf die Begleitung einer personensorgeberechtigten Person angewiesen.
Der Umgang mit Alkohol und Tabak
Auch wenn das Jugendschutzgesetz Konzerte nicht direkt beschränkt, unterliegen der Ausschank von Alkohol und der Verkauf von Tabakprodukten weiterhin den gesetzlichen Auflagen. Denn nicht selten können Konzertbesucher diese Waren vor Ort erstehen. Bei alkoholischen Getränken wird dabei zwischen zwei Kategorien unterschieden.
- Branntwein und Spirituosen: Diese in der Regel sehr hochprozentigen Getränke dürfen ausschließlich an Personen über 18 Jahre verkauft werden. Das gilt auch für vergleichbare Lebensmittel.
- Bier, Wein und Sekt: Drinks dieser Art besitzen für gewöhnlich einen niedrigen Alkoholgehalt. In Deutschland dürfen 16-Jährige diese konsumieren.
Das Jugendschutzgesetz regelt Tabakwaren ohne Abstufungen. Ausschließlich Erwachsene dürfen diese erwerben. Lokalführer sind gut damit beraten, Altersnachweise zu verlangen und die Altersbeschränkungen einzuhalten. Andernfalls drohen mitunter Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Akustische Faktoren: Lautstärke und Liedtexte
Es wird ersichtlich, dass das Jugendschutzgesetz Konzerte eher indirekt beeinflusst. So gibt es keine Altersgrenzen, die Eltern beachten müssen. Die Veranstalter sind jedoch befugt, Anordnungen und Verbote im Sinne des Jugendschutzes aufzustellen. Das betrifft zum einen die Lautstärke der Live-Musik. Lauter Schall kann vor allem Kinderohren schnell und dauerhaft schädigen.
Entsprechend ist es sinnvoll, hier Grenzen festzulegen, auch wenn keine offizielle gesetzliche Vorgabe existiert. In Teil 5 der DIN-15905-Norm sind jedoch Schallobergrenzen festgelegt, die als Orientierung dienen. Erziehungsberechtigte sind zudem gut damit beraten, Maßnahmen zum Gehörschutz zu ergreifen. Viele Arten von Ohrstöpseln verhindern nicht den Genuss der Musik, schützen aber vor Schäden.
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