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FAQ: Jugendschutzuntersuchung
Bei der Jugendschutzuntersuchung handelt es sich um eine ärztliche Erstuntersuchung, die gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorgeschrieben ist, wenn Jugendliche unter 18 Jahren eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wollen. Ziel der Untersuchung ist die Vermeidung von gesundheitlichen Spät- und Dauerschäden.
Für die ärztliche Jugendschutzuntersuchung sind verschiedene Unterlagen erforderlich. So muss der Jugendliche etwa einen Ausweis vorlegen und bereits vorhandene Befunde mitbringen. Vorgeschrieben ist außerdem, der von den Eltern ausgefüllte Erhebungsbogen zur Jugendschutzuntersuchung. Alle notwendigen Dokumente können Sie dieser Auflistung entnehmen.
Im Zuge der Erstuntersuchung stellt der Arzt den allgemeinen Gesundheitszustand des Jugendlichen fest. Dabei wird geprüft, ob eine beabsichtigte Beschäftigung zu einer Gesundheitsgefährdung führen oder die Entwicklung des Jugendlichen negativ beeinflussen kann. Weitere Informationen dazu, wie bei einer Jugendschutzuntersuchung der Ablauf konkret aussieht, finden Sie hier.
Für die Jugendlichen entstehen durch die Jugendschutzuntersuchung keine Kosten. Stattdessen kommt das Land für die anfallenden Ausgaben auf. Damit nach der durchgeführten Jugendschutzuntersuchung eine entsprechende Abrechnung erfolgen kann, ist ggf. ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Wozu dieser notwendig ist und wo Sie diesen erhalten, erfahren Sie hier.
Jugendschutzuntersuchung vor Ausbildung: Was wird untersucht?
Heranwachsende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genießen durch das Gesetz einen besonderen Schutz. Daher sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unter anderem besondere Vorgaben bei den Arbeitszeiten vor. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz aber auch die Vorschriften zu den sogenannten Jugendschutzuntersuchungen. Unter § 32 Abs. 1 JArbSchG heißt es dazu:
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Demnach müssen Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Beschäftigung oder Ausbildung aufnehmen wollen, ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dieses Dokument erhalten sie nach der Jugendschutzuntersuchung. Dabei gilt es insbesondere zu klären, ob es durch die beabsichtigte Beschäftigung zu einer Gesundheitsgefährdung kommen oder ob diese einen negativen Einfluss auf die Entwicklung des Jugendlichen haben kann.
Um das Risiko für mögliche Spät- und Dauerschäden zu beurteilen, erfolgen verschiedene Tests im Zuge der Jugendschutzuntersuchung. Zum Inhalt der etwa 30-minütigen Untersuchung gehören dabei:
- Messung von Größe, Gewicht und Blutdruck
- Hör- und Sehtest
- Urin-Schnelltest
- Allgemeine körperliche Untersuchung
Der Arzt fasst anschließend die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammen und gibt an, welche Arbeiten die Gesundheit des Jugendlichen gefährden könnten. Bei auffälligen Befunden folgt üblicherweise eine Überweisung zu einem Facharzt bzw. die Empfehlung für eine weitergehende Abklärung. Zusätzlich dazu stellt der Arzt eine Bestätigung für die Durchführung der Untersuchung aus, die für den Arbeitgeber bestimmt ist.
Bei Auffälligkeiten wie gesundheitlichen Schäden oder Schwächen kann der Arzt außerdem eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen. Eine Nachuntersuchung ist zudem laut § 33 JArbSchG ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erforderlich, wenn der Jugendliche noch unter 18 Jahren ist.
Übrigens! Der im Zuge der Jugendschutzuntersuchung durchgeführte Urintest kann unter anderem Rückschlüsse auf Entzündungen, Infektionen, Diabetes oder das Risiko für die Bildung von Harnsteinen ermöglichen. Das Verfahren wird hingegen nicht eingesetzt, um bei der Jugendschutzuntersuchung einen Drogen- oder Alkoholkonsum nachzuweisen.
Welche Unterlagen sind für Jugendschutzuntersuchungen erforderlich?
Vor der Aufnahme einer Tätigkeit müssen Heranwachsende laut Gesetz also an einer Jugendschutzuntersuchung teilnehmen. Doch wo machen sie dies am besten? Auf diese Frage gibt es keine generelle Antwort, denn mitunter handhaben Bundesländer, Städte und Gemeinden dies unterschiedlich. So kommt unter Umständen der Amtsarzt in die Schule oder die Jugendlichen suchen einzeln oder gemeinsam das Gesundheitsamt für die Jugendschutzuntersuchung auf. Darüber hinaus ist die Durchführung auch beim Hausarzt möglich. Erkundigen Sie sich am besten bei den zuständigen Behörden über das jeweilige Vorgehen und die geltenden Anforderungen.
Damit die Untersuchungen zum Jugendschutz erfolgen kann, sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu zählen insbesondere:
- Erhebungsbogen für Eltern bzw. Sorgeberechtigte
- Personalausweis / Reisepass des Jugendlichen
- Impfausweis
- Krankenkassenkarte
- Falls vorhanden: Brille, Brillenpass, Hörgerät, Allergiepass, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Atteste, medizinische und/oder therapeutische Befunde
- Ggf. Berechtigungsschein
Der Berechtigungsschein für die Jugendschutzuntersuchung ist ein Formular, welches notwendig ist, wenn Jugendliche von ihrer freien Arztwahl Gebrauch machen wollen. Ausgegeben werden dieser je nach Bundesland unter anderem von der Schule, dem Gesundheitsamt, dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder dem Gewerbeaufsichtsamt. Die Jugendlichen können das Schreiben durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses selbst beantragen, ist ein solches Dokument nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtigter anwesend sein. Nur wenn ein solcher Untersuchungsberechtigungsschein vorliegt, kann die Jugendschutzuntersuchung durch den Hausarzt durchgeführt werden.
Kosten für die Jugendlichen bzw. ihre Familien fallen durch die Jugendschutzuntersuchung nicht an. Stattdessen kommt gemäß § 44 JArbSchG das Land für die Ausgaben auf.
Pflichten für Arbeitgeber
Jugendliche dürfen in Deutschland nur beschäftigt werden, wenn sich diese der Erstuntersuchung unterzogen haben und dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Wie der Arbeitgeber mit diesem Schriftstück umzugehen hat, ergibt sich aus § 41 Abs.1 JArbSchG. Darin heißt es:
Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
Scheidet der Jugendliche aus dem Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis aus, muss der Arbeitgeber die Bescheinigung ebenfalls zurückgeben.
Wichtig! Arbeitgeber, die Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung für die Jugendschutzuntersuchung beschäftigen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das JArbSchG sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro vor.