Katze oder Hund angefahren: Eine Fahrerflucht ist nicht gegeben
Jeder Tierbesitzer, der seinen Vierbeiner nicht im Haus einsperren will, kennt die Angst, dass etwas passieren könnten, wenn eine Straße durch das Wohngebiet führt. Die Katze rennt unvermittelt vor ein Auto oder der Hund reißt sich von der Leine los und Autofahrer können nicht mehr rechtzeitig bremsen.
Beide Szenarien haben mitunter schwerwiegende Konsequenzen . Doch für wen? Begeht ein Fahrer, der eine Katze überfahren hat Fahrerflucht, wenn er einfach weiterfährt? Ist der dann für den Schaden verantwortlich oder stellt sich die Sachlage in einem solchen Fall anders dar? Ob, wenn ein Tier überfahren wurde, eine Meldepflicht besteht und ob der Tatbestand einer Unfallflucht überhaupt in Betracht kommt, beleuchtet der folgende Artikel näher.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fahrerflucht beim Unfall mit einer Katze
Nein, bei Unfällen mit Haustieren liegt üblicherweise keine Fahrerflucht gemäß 142 StGB vor.
Eine Meldepflicht bei der Polizei oder etwa die Suche nach dem Tierhalter schreibt des Gesetz nicht vor. Stellt das tote Tier allerdings eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, muss die Unfallstelle abgesichert werden. Flüchtet ein verletztes Tier, ist die Polizei zu verständigen, da ansonsten der Tatbestand der Tierquälerei vorliegen kann.
Für die Schadensregulierung muss in einem solchen Fall der Tierhalter bzw. dessen Versicherung aufkommen.
Video: Tier angefahren – und nun?
Katze überfahren: Muss die Polizei verständigt werden?
Rechtlich wird der Tatbestand der Fahrerflucht im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. In § 142 StGB ist festgelegt, dass es sich hier um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt, was mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.
Eine solche kann bei Personen- oder Sachschäden vorliegen. Wurde eine Katze überfahren, kommt eine Unfallflucht nur im Zusammenhang mit einem Sachschaden in Frage. Eine Katze ist dem Gesetz nach als Sache zu behandeln, doch im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr gelten in Bezug auf Haustiere besondere Regelungen.
Ein Tierhalter muss dafür Sorge tragen, dass von seinem Tier keine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer ausgeht. Kommt es zu einem Unfall, weil das Tier unvermittelt in den Verkehr läuft, wird von einer Pflichtverletzung des Halters ausgegangen.
Wurde ein Hund oder eine Katze überfahren, kann eine Fahrerflucht im Sinne von § 142 StGB nicht vorliegen. Die Polizei muss daher auch nicht verständigt werden. Eine Meldepflicht besteht hier also nicht.
Allerdings gilt dies nur, wenn das tote Tier auf der Fahrbahn keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Ist dem so, sollten betroffene Autofahrer die Unfallstelle durch Warndreieck, Warnblinker und Warnweste absichern. Dann ist die Polizei zu informieren, damit die Gefahr beseitigt werden kann.
Kann es dennoch eine Strafe geben?
Wurde eine Katze überfahren, liegt keine Fahrerflucht vor, wenn der Fahrer weiterfährt. Allerdings kann es sich um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handeln. Demnach darf kein Tier unnötigem Schmerz oder Leid ausgesetzt werden, was beim Zurücklassen einer angefahrenen Katze durchaus der Fall sein kann.
Das Tier von seinen Leiden eigenmächtig zu erlösen, ist jedoch auch keine Option. Ein solches Handeln verstößt gegen § 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes. In einem solchen Fall ist es ratsam, die Polizei oder den Tiernotdienst zu informieren.
Besteht ein Recht auf Entschädigung?
Hat ein Autofahrer eine Katze überfahren, liegt keine Fahrerflucht vor, wenn dieser weiterfährt. Ein Recht auf Entschädigung oder den Ersatz der Tierarztkosten hat der Tierhalter daher nicht.
Allerdings kann der Fahrer bei Schäden an seinem Fahrzeug den Tierhalter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung in die Pflicht nehmen.
In einem solchen Fall ist das Weiterfahren nach dem Unfall dann zum Nachteil des Autofahrers, da dieser seine eventuellen Ansprüche nicht geltend machen kann. Auch ist hierzu die Ermittlung des Tierhalters notwendig, wenn dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht anwesend war.
ich würde das so machen das wenn ein Haustier doch zum Tod kommt den Halter zu informieren weil der sich große Sorgen macht wenn den nicht heim kommt. anhand von der Unfall Stelle. örtliche Gemeinde oder Polizei bescheid geben das da ein Haustier liegt , dann kann ermittelt werden wem es gehört.. so sollte das Gesetz geändert werden , weil viele Menschen ein Haustier als Familie Mitglied anerkennen. das auch Sorgen machen kann Tierarzt, krank. zb Katzen sind die Seelsorge der Familie. schnurren. legen sich nah zu einem . wollen gestreichelt werden. . da es immer noch viele Leute gibt die einfach abhauen. nicht ok.! stehen bleiben. und anrufen. dann zur Seite legen.
und wichtig lebt es noch sofort Polizei informieren. örtlichen Tierarzt aufsuchen.. Danke.
Meine Tippfehler und ueberschuessiges Wortgewusel am Ende des vorherigen Kommentars, die ich nicht mehr ausbessern und loeschen konnte, duerfen Sie sich gerne wegdenken.
Es kann doch wohl nicht Ihr Ernst sein, dass das Ueberfahren einer Katze und Entfernen vom Unfallort, keine Fahrerflucht sein soll, waehrend jeder poplige Kratzer an einem Auto und bei entsprechendem Verhalten als solche gewertet wird. Es
gibt Schaetzungen, dass 250.000 Katzen jaehrlich ueberfahren
werden, das heisst 250.000 ausgeloeschte Leben und Leiden, auch bei ihren hinterbliebenen Menschen und/ oder Artgenossen. Wenn ein Tier auch als Sache zu behandeln ist – falls durch das Tierschutzgesetz nicht abgedeckt- was dann hier der Fall waere, haben Sie mit Ihrer strassenrechtlichen Ausnahmeregelung eine Grundlage geschaffen mit der Autofahrer quasi narrenfrei sind da sie sich im rechtsfreien Raum bewegen. Leute, die Auto fahren sind i.d.R. ueber 18 und sollten auch wie ein Erwachsene handeln und
und Verantwortung uebernehmen muessen. Hoeren Sie endlich auf Gesetze zu schaffen und Regelungen aufrecht zu erhalten, die alles rund ums Auto bevorzugen und Leben und Gesundheit anderer Kebewesen direkt oder indirekt herabwuerdigen.
Verantwortung uebernehmen muessen. Tieren und ihren aHaltern
[Hinweis der Redaktion: Wir berichten an dieser Stelle nur über geltende gesetzliche Regelungen. Für die Gesetzgebung selbst sind wir jedoch nicht zuständig. Diese liegt in der Hand von Bundesrat, Bundestag & Co.]