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Die Kfz-Zulassung bei der Zulassungsstelle
Die Notwendigkeit der Kfz-Zulassung wird in § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genau geregelt. Dieser Ratgeber klärt darüber auf, wie die Bußgelder aussehen, die bei Missachtung fällig werden und bei welchen Fahrzeugtypen die entsprechende Vorschriften angewandt werden und ein Antrag auf Kfz-Zulassung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unerlässlich ist. Nur mit zugelassenen Kennzeichen ausgestattete Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 3 FZV (Notwendigkeit einer Zulassung) zu finden.
Bußgeldtabelle zu § 3 FZV:
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
803600 | Fahrzeug ohne Zulassung auf öffentlicher Straße gefahren | 70 | 1 |
803500 | Das Nutzen eines Fahrzeuges ohne Zulassung auf öffentlicher Straße anordnen oder zulassen | 70 |
Die Kfz-Zulassung von Fahrzeugen ist in der deutschen Bundesrepublik streng geregelt. Wer ein Fahrzeug ohne eine von der Zulassungsbehörde ausgehändigte Zulassungsbescheinigung in Betrieb nimmt, riskiert ein Bußgeld und Punkte in Flensburg.
Die entsprechende Gesetzeslage ist hier sehr deutlich: Ist ein Fahrzeug nicht von der Zulassungsbehörde für den Verkehr zugelassen, darf es für dortige Fahrten auch nicht verwendet werden.
Es ist din diesem Fall auch nicht gestattet, dass ein Halter die Inbetriebnahme des betreffenden Fahrzeugs einer dritten Person anordnet.
FAQ: Kfz-Zulassung
Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen ausschließlich Kfz auf öffentlichen Straßen gefahren werden, die über eine Zulassung verfügen. Diese Vorschrift dient der Verkehrssicherheit.
Eine Auflistung der Fahrzeuge und Anhänger, die zulassungsfrei sind, finden Sie hier.
Sind Sie mit einem Fahrzeug unterwegs, welches über keine Zulassung verfügt, und werden erwischt, müssen Sie mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Die Fahrzeugzulassung wird nach dem entsprechenden Antrag erteilt, wenn das Kraftfahrzeug einem genehmigten Typ zugeordnet wird oder wenn eine besondere Einzelgenehmigung vorhanden ist. In jedem Fall muss für die Zulassung eines Kfz eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein, welche nach dem Pflichtversicherungsgesetz zulässig ist.
Sind die erforderlichen Konditionen erfüllt, wird die zuständige Zulassungsstelle das betreffende Fahrzeug zulassen. Einem zugelassenen Fahrzeug wird stets ein individuelles Kfz-Kennzeichen zugewiesen, das nach § 10 FZV sichtbar am Kfz angebracht werden muss. Jedes Kfz-Kennzeichen wird abgestempelt und zusammen mit der Zulassungsbescheinigung an den Fahrzeughalter ausgegeben.
Folgende Fahrzeugtypen sind von der Pflicht der Kfz-Zulassung ausgenommen:
- Arbeitsmaschinen (selbstfahrend) und Gabelstapler
- Zugmaschinen mit einer Achse, sofern sie in der Land- oder Forstwirtschaft zum Einsatz kommen
- Leichtkrafträder
- Kleinkrafträder (zwei oder drei Räder)
- Krankenfahrstühle mit Motor
- Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern
- Mobilitätshilfen (elektronisch) gem. § 1 Ab. 1 Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097)
Neben den oben aufgezählten Fahrzeugtypen gibt es auch Anhänger, die sich nicht der Pflicht der Kfz-Zulassung beugen müssen:
- Anhänger in Betrieben der Land- oder Forstwirtschaft, vorausgesetzt er kommt nur in diesem Bereich zum Einsatz und wird nur von selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen gezogen, die eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.
- Pack- und Wohnwagen im Gewerbe der Schausteller, sofern sie nur von Zugmaschinen gezogen werden, die maximal 25 km/h fahren.
- fahrbare Baubuden dürfen ebenfalls nur von Kfz gezogen werden, die eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.
- Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger mit denen folgendes befördert wird: Sportgeräte, Tiere des Tiersports, Rettungsbote (von Katastrophenschutz oder Rettungsdienst), der Anhänger darf dann ausschließlich zur Beförderung dieser Dinge eingesetzt werden.
- Anhänger mit einer Achse, die von Kleinkrafträdern, Krafträdern sowie Krankenfahrstühlen mit Motor gezogen werden
- Anhänger für Feuerwehren und des Katastrophenschutz
- Arbeitsgeräte der Land- und Forstwirtschaft
- Sitzkarren, die von einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft geführt werden
Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe und fahrbare Baubuden sind nur dann von den Vorschriften der Kfz-Zulassung ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gekennzeichnet sind, wie es in § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgeschrieben ist. Ein entsprechender Anhänger, der diese Bedingung nicht erfüllt, braucht weiterhin eine Zulassung.
Mittlerweile kann eine Kfz-Zulassung auch online erfolgen. Wer sein Auto auf diese Weise zulässt, muss ebenfalls alle wichtigen Unterlagen an das Amt übermitteln und erhält dann entsprechend seine Zulassungsbescheinigung. Welche Informationen und Dokumente eingereicht werden müssen, kann jeder Besitzer individuell bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfragen. Bezüglich der Notwendigkeit einer Zulassung erhält dort jeder Fahrzeughalter alle wichtigen Informationen.