Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog zur Kindersitzpflicht
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
121600 | Sie beförderten als Kraftfahrzeugführer ein Kind ohne jede Sicherung / sorgten als Verantwortlicher nicht für eine Sicherung des Kindes. | 60 | 1 |
121606 | Sie beförderten als Kraftfahrzeugführer mehrere Kinder ohne jede Sicherung / sorgten als Verantwortlicher nicht für eine Sicherung der Kinder. | 70 | 1 |
335100 | Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf dem Beifahrersitz, obwohl dieser mit einem betriebsbereiten Airbag ausgerüstet war. | 25 |
FAQ: Kindersitzpflicht
Grundsätzlich sind gemäß § 21 StVO zwei Faktoren bei der Kindersitzpflicht relevant: das Alter und die Körpergröße des Kindes. So entfällt die Pflicht einen Kindersitz zu verwenden, wenn der Nachwuchs das 12. Lebensjahr vollendet oder eine Größe von 150 cm erreicht.
Grundsätzlich sind verschiedene Arten und Modelle von Rückhaltevorrichtungen zulässig. Damit ein Kindersitz die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und für ausreichend Sicherheit sorgt, muss diese der Norm R44 oder R129 entsprechen und für das jeweilige Kind zugelassen sein. Die entsprechenden Informationen können Sie einer Prüfplakette an der Rückhalteeinrichtung entnehmen.
Fahrzeugführer, die der Kindersitzpflicht nicht nachkommen, müssen mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht für diese Ordnungswidrigkeit mindestens ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor.
Kindersitz: Bis wann ist dieser Pflicht in Deutschland?
Werden Babys und Kinder in Autos befördert, benötigen diese für den Fall eines Unfalls besonderen Schutz. Aus diesem Grund ist gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein Kindersitz im Auto Pflicht. Unter § 21 Abs. 1a StVO heißt es dazu:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden […].
Die Kindersitzpflicht sieht demnach vor, dass alle Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder kleiner als 150 cm sind, eine sogenannte Rückhalteeinrichtung verwenden müssen. Notwendig ist ein solcher Kindersitz, weil die in Fahrzeugen verbauten Dreipunkt-Sicherheitsgurte bei einem Unfall für Kinder nicht für ausreichend Halt sorgen. Die Kindersitzpflicht soll im Auto also unter anderem sicherstellen, dass der Gurt optimal verläuft. Gleichzeitig verfügen moderne Rückhaltevorrichtungen aber auch über einen Seitenaufprallschutz oder einen Fangkörper, um die Auswirkungen einer Kollision auf den Körper des Kindes zu reduzieren.
Ist ein Kindersitz durch das Alter nicht mehr Pflicht, sorgt lediglich der Anschnallgurt für Halt bei einer Kollision. Denn in diesem Fall greift die gesetzlich vorgeschriebene Gurtpflicht. Wobei auch anzumerken ist, dass Kindersitze, solange diese vom Gewicht bzw. der Körpergröße geeignet sind, auch ohne eine gesetzliche Vorschrift genutzt werden können.
Wichtig! Wie so häufig sieht der Gesetzgeber auch bei der Kindersitzpflicht Ausnahmen vor. So sind zum Beispiel in Bussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und im öffentlichen Nahverkehr keine Kindersitze vorgeschrieben.
Gesetzliche Vorgaben: Bis wann erfüllt welcher Kindersitz die Pflicht?
Damit eine Rückhaltevorrichtung den gesetzlichen Anforderungen der Kindersitzpflicht entspricht, muss diese für das entsprechende Kind geeignet sein und entweder der Norm UN ECE Reg. 44 oder UN ECE R129 entsprechen. Abhängig davon welche Sicherheitsvorschrift Anwendung findet, unterteilen die Hersteller ihre Kindersitze anhand des Gewichtes oder der Größe.
Bis 2013 war vor allem das Gewicht ausschlaggebend, die Norm UN ECE Reg. 44 sieht diese fünf Gewichtklassen vor:
Gruppe | Gewicht | Ungefähres Alter |
---|---|---|
0 | bis 10 kg | bis 18 Monate |
0+ | bis 13 kg | bis 18 Monate |
1 | 9 - 18 kg | 9 Monate - 4 Jahre |
2 | 15 - 25 kg | 4 - 12 Jahre |
3 | 22 - 36 kg | 4 - 12 Jahre |
Da Kinder oftmals aber schneller wachsen als sie Gewicht zulegen, trat 2013 in der EU die Sicherheitsverordnung UN ECE R129 in Kraft. Die Norm „i-size“ orientiert sich daher an der Größe der Kinder und unterteilt die Kindersitze in sechs Klassen:
Klasse | Größe |
---|---|
Q0 | bis 60 cm |
Q1 | 60 - 75 cm |
Q1,5 | 75 - 87 cm |
Q3 | 87 - 105 cm |
Q6 | 105 - 125 cm |
Q10 | bis 125 cm |
Darüber hinaus sieht die Sicherheitsverordnung i-size noch weitere Standards vor, die zur Kindersicherheit im Auto beitragen. So schreibt die Norm sowohl seitlich als auch frontal einen verbesserten Aufprallschutz vor, um Nacken und Kopf zu schützen. Ebenfalls zum Schutz der empfindlichen Nackenmuskulatur ist bis zum Alter von 15 Monaten eine rückwärtsgewandte Babyschale bzw. ein sogenannter Reboarder als Kindersitz Pflicht. Denn Crashtests zeigen, dass rückwärtsgerichtete Sitze sicherer sind. Nicht zuletzt ist nach UN ECE R129 eine Isofix-Vorrichtung vorgeschrieben, welche die Installation der Kindersitze im Fahrzeug erleichtert und für besseren Halt sorgt.
Wie zuvor erwähnt, ist gemäß der Norm i-size bis zum Alter von 15 Monaten ein Kindersitz, der rückwärts installiert wird, Pflicht. Möchten Sie diesen auf dem Beifahrersitz montieren, ist dies allerdings nur zulässig, wenn Sie dort den Airbag deaktivieren. Ist das Ausschalten in Ihrem Fahrzeug nicht möglich, darf die Montage nur auf der Rückbank erfolgen.
Wichtig! Grundsätzlich entsprechen aktuell sowohl Modelle der Norm UN ECE R129 als auch der Norm UN ECE R44 den gesetzlichen Vorgaben zur Kindersitzpflicht und dürfen somit im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz kommen. Als Nachweis dient dabei eine orange Prüfplakette am Kindersitz.
Verstoß gegen die Kindersitzpflicht: Was droht?
Fehlt beim Transport des Nachwuchses im Auto der Kindersitz, wurde die Pflicht also missachtet, muss der Fahrzeugführer mit Konsequenzen rechnen. Der Gesetzgeber bewertet ein solches Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit, sodass sich die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog ergeben.
Für die vorschriftswidrige Personenbeförderung eines Kindes drohen demnach ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg. Waren Sie sogar mit mehreren Kindern ohne ordnungsgemäße Sicherung unterwegs, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro.
Aber auch wenn Sie der Kindersitzpflicht nachkommen, kann mitunter ein Verwarnungsgeld drohen. Denn montieren Sie auf dem Beifahrersitz einen Kindersitz entgegen der Fahrtrichtung, besteht die Pflicht, den Airbag auszuschalten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift für Babyschalen und Reboarder zieht eine Geldsanktion in Höhe von 25 Euro nach sich.