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Wenn ein Mensch durch eine Körperverletzung den Tod eines anderen Menschen verursacht, spricht man von einer Körperverletzung mit Todesfolge. Dabei ist nicht entscheidend, wie der Tod letztendlich herbeigeführt wurde, wichtig ist, dass die Körperverletzung der Ausgangspunkt für den Tod des Opfers ist.
Wie bei Mord oder Totschlag, handelt es sich bei Körperverletzung mit Todesfolge (oft abgekürzt durch KV mit Todesfolge) um ein Tötungsdelikt. Allerdings ist die Körperverletzung mit Todesfolge klar von diesen beiden Tatbeständen abzugrenzen. Worin diese Tatbestände sich unterscheiden, welches Strafmaß bei einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gilt und ein Fallbeispiel, lesen Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Körperverletzung mit Todesfolge
Hier finden Sie die Definition der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß StGB.
Für eine Körperverletzung mit Todesfolge wird eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen.
Ob es eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge geben kann, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Im Rahmen der Hetzjagd in Gruben hat der Bundesgerichtshof allerdings schon ein Urteil zu diesem Tatbestand gefällt.
Körperverletzung mit Todesfolge laut StGB
Der Tatbestand Körperverletzung mit Todesfolge wird in § 227 Strafgesetzbuch(StGB) wie folgt definiert:
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Körperverletzung mit Todesfolge hat ein Strafmaß nicht unter drei Jahren. Ist von einem „minder schweren Fall“ auszugehen, beträgt das Strafmaß für Körperverletzung mit Todesfolge ein bis zehn Jahre. Entscheidend ist, dass der Tod des Opfers als Folge der Körperverletzung eintritt.
Laut StGB begeht eine Körperverletzung, „wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt“. Außerdem ist schon der Versuch strafbar. Stirbt ein Opfer durch die Körperliche Gewalt, ist von einer Körperverletzung mit Todesfolge auszugehen.
Körperverletzung mit Todesfolge, der Fall Tuğçe Albayrak
2014 erregte der Fall um Tuğçe Albayrak großes Interesse der Medien und der Öffentlichkeit. Die deutsch-türkische Lehramtstudentin kam infolge einer handgreiflichen Auseinandersetzung ums Leben. Folgendes war geschehen:
Es handelt sich hierbei quasi um eine Schlägerei mit Todesfolge, wobei vom Opfer kein Schlag ausging, allerdings eine Beleidigung dem Schlag des Täters vorausgegangen ist. Durch das große mediale Interesse wurde vorab das Video der Überwachungskamera des Parkplatzes öffentlich. Staatsanwaltschaft und Polizei befürchtete, dass dadurch die Zeugen beeinflusst werden könnten.
Am 24. April 2015 begann dann schließlich der Prozess gegen den Täter. Das große mediale Interesse wurde zugunsten des Angeklagten ausgelegt, da dieser den Medien „ausgeliefert“ gewesen sei und als „Killer“ gebrandmarkt wurde.
Der Täter wurde am 16. Juni 2015 zu drei Jahren Haft nach Jugendstrafrecht verurteilt. Eine Revision der Verteidigung wurde abgelehnt, womit das Urteil nun rechtskräftig ist.
Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge
Wird eine Körperverletzung durch Fahrlässigkeit verursacht, spricht man von einer fahrlässigen Körperverletzung. Um eine Fahrlässigkeit festzustellen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Eine Körperverletzung muss vorliegen.
- Ein fahrlässiges Verhalten (also eine Pflichtverletzung) muss der Verletzung vorangegangen sein.
- Zwischen der Pflichtverletzung und der Schädigung des Opfers muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein. Die Körperverletzung muss also durch die Fahrlässigkeit entstanden sein.
- Die Vorhersehbarkeit der Verletzung durch fahrlässiges Handeln muss überprüft werden.
- Zuletzt wird eine mögliche Vermeidbarkeit der Tat geprüft.
Sind diese Kriterien erfüllt und das Opfer verstirbt infolge der Verletzungen, spricht man von einer fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge. Fahrlässigkeit ist außerdem eine Mindestvoraussetzung für eine schwere Bestrafung des Täters. § 18 StGB dazu:
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Tatbestand der „fahrlässigen Tötung“ gegeben ist. Nur wenn eine Körperverletzung eindeutig festgestellt werden kann, lautet die Anklage „Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Fahrlässigkeit“. Geht keine Körperverletzung voraus handelt es sich um eine fahrlässige Tötung. Der Tatbestand wird immer im Einzelfall entschieden. Für fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge ist das Strafmaß variabel.
Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge?
Den Tatbestand versuchte Körperverletzung mit Todesfolge gibt es im Strafrecht eigentlich nicht. Allerdings wird dieses Vergehen heftig Diskutiert und ist ein umstrittenes Rechtsthema. Da ein „Versuch“ der Körperverletzung impliziert, dass die Körperverletzung nicht stattgefunden hat, kann dadurch eigentlich keine Todesfolge entstehen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Oktober 2002 einen Täter wegenversuchter Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der Tathergang erfolgte folgendermaßen:
Elf rechtsextreme Jugendliche bedrohten 1999 drei Asylbewerber. In Folge der Bedrohung flüchteten die Männer aus Angst. Einer von ihnen trat auf der Flucht eine Glastür ein und verletzte sich tödlich an der Beinarterie. Er verstarb wenig später.
Die Täter konnte gefasst und Angeklagt werden. 2000 wurden sie wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Aufgrund eines Revisionsantrags fiel der BGH 2002 ein wegweisendes Urteil: die Schuldsprüche der Hauptangeklagten wurden auf versuchte Körperverletzung mit Todesfolge geändert.
Zur Begründung gaben die Richter an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Androhung der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (infolge der Flucht) bestanden habe. Bis heute ist das Urteil umstritten und Anlass zahlreicher Diskussionen.
Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen
Wer eine Hilfeleistung unterlässt macht sich strafbar. Auch im Fall der Körperverletzung mit Todesfolge kann eine unterlassene Hilfe angeklagt werden. Vor allem wenn die Unterlassung in Folge einer Beteiligung an einer Schlägerei geschieht. § 231 StGB dazu:
Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Alleine die Beteiligung ist also strafbar. Dabei muss der Beteiligte nicht selbst zur Körperverletzung ansetzen. Allerdings ist zu unterscheiden, wann eine Unterlassung stattfindet und inwiefern diese Unterlassung zur tatsächlichen Todesgefahr für das Opfer führte. Hier können die Urteile sehr unterschiedlich ausfallen.