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Niemand muss eine Belästigung durch Lärm einfach so hinnehmen
Neben dem Sehen ist das Hören unser wichtigster Sinn. Andererseits wird das Gehör durch Lärmbelästigung verschiedenster Art bedroht. Lärm zählt ab einem bestimmten Grenzwert zu den schädlichen Umwelteinflüssen, vor denen z. B. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) schützen soll.
Bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten sollen Erholung ohne Lärm und lästige Nebengeräusche gewährleisten. Verstöße gegen die Ruhezeiten und andere Ruhestörungen gelten als Ordnungswidrigkeit, die einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen können.
Mitunter droht ein saftiges Bußgeld im vierstelligen Bereich. Anwohner haben außerdem das Recht, gegen die Lärmbelästigung durch Nachbarn vorzugehen, entweder indem sie sich an der Vermieter wenden oder durch Einschaltung der zuständige Behörde. Dieser Ratgeber beschäftigt sich mit den Auswirkungen von Lärmbelästigung. Er erläutert die entsprechenden gesetzlichen Regelungen, Ruhezeiten und welche Sanktionen bei Lärmbelästigung durch den Nachbar drohen.
FAQ: Lärmbelästigung
Eine unzulässige Lärmbelästigung liegt vor, wenn die Geräusche für den Durchschnittsmenschen unerträglich sind und diese weder ortsüblich noch vermeidlich ist. Eine konkrete Dezibelangabe definiert ein Gesetz allerdings nicht.
Informationen zu den geltenden Vorschriften finden Sie hier.
Zuständig sind in diesem Fall das Ordnungsamt oder die Polizei. Bei regelmäßigen Lärmbelästigungen kann zudem das Führen eines Lärmprotokolls sinnvoll sein.
Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit
Lärm kann krank machen. Dies belegt eine Studie des Forschungsverbunds „Lärm & Gesundheit“. Für Menschen, die einer ständigen Lärmbelästigung ausgesetzt sind und dadurch unter Schlafstörungen leiden, besteht ein höheres Risiko, Allergien, Migräne, Bluthochdruck oder Herzkreislauferkrankungen zu bekommen.
Durch Lärmbelästigung kann einerseits das Gehör geschädigt werden. Andererseits hat Lärm auch gravierende Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, von Konzentrationsschwierigkeiten, Lernbehinderungen bei Kindern, Schlafstörungen bis hin zu psychiatrischen Erkrankungen.
Die gesundheitsschädliche Wirkung von Lärm kann nicht so einfach beurteilt werden. Meistens ist diese Wirkung von langer Dauer, ein Prozess, bei dem viele verschiedene Faktoren eine Rolle spielen können.
Eine Lärmbelästigung wird durch einen unangenehmen bzw. schädlichen Schall verursacht. Während dieser Schall physikalisch genau gemessen werden kann, ist Lärm eine Frage der individuellen Wahrnehmung und der Empfindlichkeit der jeweils betroffenen Person. Jeder empfindet etwas anderes als Lärm.
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Wann liegt eine Lärmbelästigung vor?
Einen bestimmten Geräuschpegel muss jeder Mensch hinnehmen, vor allem wenn die Geräusche zum normalen Leben dazu gehören. Anders wäre ein soziales Miteinander kaum möglich. Folglich ist auch nicht jedes störende oder unangenehme Geräusch verboten. Überempfindliche Menschen müssen deswegen möglicherweise störende Geräusche dulden, solange der Pegel im sozialadäquaten Bereich liegt.
Unzulässig ist eine Lärmbelästigung erst dann,
- wenn sie auch ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch unerträglich findet und
- wenn der Lärm weder ortsüblich noch unvermeidlich ist.
Bei Störungen und Geräuschpegeln, die andere Nachbarn verursachen, gilt der Begriff der Zimmerlautstärke.
Diese wird dann eingehalten, wenn die Geräusche außerhalb der geschlossenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr zu hören sind (Urteile LG Berlin, DWW 1988, 83; AG Neuss, DWW 1988, 355; AG Düsseldorf, DWW 1988, 357).
Bei der Beurteilung, ob diese Lautstärke eingehalten wird, ist das Empfinden eines durchschnittlichen Mieters zugrundezulegen.
Musik und andere Geräusche in Zimmerlautstärke sind von den Nachbarn grundsätzlich zu tolerieren. Sie stellen keine Ruhestörung dar, wenn sie unter Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse nur als normales Wohngeräusch in der Nachbarwohnung zu hören sind. Geht die Geräuschkulisse jedoch über dieses Maß hinaus, liegt keine Zimmerlautstärke mehr vor. So urteilte das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.07.1995, Az.: 317 T 48/95).
Ansprüche bei Lärmbelästigung durch Nachbarn
Eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Nachbarn stellt einen Mietmangel dar, sodass betroffene Mieter unter Umständen verschiedene Gewährleistungsrechte geltend machen können. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung.
Folgende Rechte können Mieter, die unzumutbaren Ruhestörungen ausgesetzt sind, neben einer Mietminderung geltend machen:
- Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, dass dieser für eine Beseitigung bzw. Beendigung der Lärmbelästigung sorgt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich aus dem Mietvertrag.
- Der Mieter darf die Wohnung fristlos kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lärmbelästigung durch den Nachbar so stark ist, dass die Gesundheit des Mieters bedroht ist, § 569 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
- Unter Umständen kann der Mieter den störenden Nachbarn auf Schadensersatz verklagen, § 823 BGB. Mietrechtliche Ansprüche hingegen hat er nicht gegen seinen Nachbarn. Diese kann gewöhnlich nur der Vermieter geltend machen.
Neben dem Mietrecht sieht auch das öffentliche Recht einige Möglichkeiten vor, wie sich Anwohner und Nachbarn gegen eine Lärmbelästigung wehren können.
- Von einer Ruhestörung betroffene Personen können sich an die nach der Lärmverordnung zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Diese Behörde kann den Störer zu bestimmten Auflagen verpflichten und ein Bußgeld gegen ihn verhängen.
- Auch die Polizei kann in dringenden Fällen gerufen werden, vor allem nachts oder am Wochenende.
- Wenn ein Nachbar gegen behördliche Auflagen verstößt und die Lärmbelästigung hierauf zurückzuführen ist, kann das Umweltamt eingeschaltet werden.
Gelten gesetzliche Ruhezeiten in der Wohnung?
Ein Gesetz, das allgemeingültige Ruhezeiten für Wohnhäuser und Mietwohnungen vorschreiben, gibt es nicht.
In der Regel ergeben sich diese Zeiten aus der Hausordnung, die meistens zusammen mit dem Mietvertrag überreicht wird. Meistens ist diese Hausordnung sogar Vertragsbestandteil, sodass ein Verstoß hiergegen vertragswidrig ist.
Üblicherweise gelten laut Hausordnung folgende Ruhezeiten:
- Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
- Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- Ganztägige Ruhe an Sonn- und Feiertagen
Zu diesen Zeiten haben Mieter gewöhnlich einen gesteigerten Anspruch auf Ruhe. Absolute Stille dürfen Mieter jedoch auch zu diesen Zeiten nicht verlangen. So sind Geräusche in Zimmerlautstärke während der Mittagszeit in der Regel erlaubt.
Die Ruhezeiten in der Wohnung legt der Vermieter nach freiem Ermessen fest. Mitunter finden sich auch Vorschriften in der Hausordnung, die einzelne Arten von Geräuschen zu bestimmten Zeiten untersagen. So ist z. B. der Betrieb von Haushaltsgeräten manchmal nur in einem festgelegten Zeitraum gestattet.
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit den verschiedensten Formen der Lärmbelästigung durch Nachbarn und Mieter auseinandersetzen. Im Folgenden finden Sie eine kleine Auswahl an Urteilen über Lärmbelästigung im Mietrecht.
Urteile über Lärmbelästigung durch Nachbarn
Die Ruhezeiten in der Wohnung gelten nicht oder nur eingeschränkt für ein übliches Wohnverhalten.
Mieter dürfen auch nach 22:00 Uhr baden, jedoch nur für 30 Minuten. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf WuM 91, 288).
Nach dem Amtsgericht Münster gehört auch die Nutzung der Wasserspülung und des Wasserhahns nach 22:00 Uhr zum üblichen Verhalten. Sie berechtigen deswegen nicht zur Mietminderung (AG Münster WuM 83, 236).
Grundsätzlich sind alle Mieter verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch bei Familienfeiern und Partys.
Die Behauptung, jeder Mieter dürfe einmal jährlich oder sogar einmal monatlich laut feiern, ist falsch. Es gibt keine gesetzliche Grundlage hierfür. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte ein solches Recht ausdrücklich (OLG Düsseldorf WuM 90, 116). In solchen Fällen kann laut dem OLG sogar ein Bußgeld verhängt werden, wenn die Feier ohne Rücksicht auf die Nachbarn bis in die frühen Morgenstunden ausgedehnt wird.
Vielmehr muss nach 22:00 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden. Nimmt der Partylärm Überhand, so stellt dies eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn dar. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Mietvertrag. Der Vermieter darf dem lärmenden Mieter nach erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen. So entschied das Amtsgericht Köln ( (AG Köln WuM 87, 21; WuM 74, 150).
Gartenfeste und andere Feierlichkeiten müssen hingegen von den anderen Nachbarn hingenommen werden, wenn sie sich im üblichen Rahmen halten. Bei besonderen Anlässen wie Hochzeit oder Silvester kann es zumutbar sein, wenn andere Mieter einmal gestört werden (Landgericht Frankfurt, WuM 89, 575).
Gesetzliche Ruhezeiten im Immissionsschutzrecht
Außerdem gelten die Immissionsschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Regelungen. Überwiegend sehen diese Landes-Immissionsschutzgesetze eine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr vor, z. B. in § 3 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin. In dieser Zeit ist verhaltensbezogener Lärm, der gewöhnlich von Nachbarn ausgeht, untersagt.
Eine bundeseinheitliche Regelung für diese Art Lärm gibt es übrigens nicht. Denn die Gesetzgebungskompetenz für verhaltensbezogenen Lärm liegt bei den Bundesländern, Art. 74 Absatz 1 Nr. 24 Grundgesetz (GG).
Für eine allgemeine Mittagsruhe hingegen fehlt eine gesetzliche Regelung.
Allerdings können sich bestimmte Ruhezeiten aus der Geräte- und Maschinenschutzverordnung (32. BImschV) ergeben. Diese gilt für besondere motorbetriebene Geräte und Maschinen.
So verbietet z. B. § 7 Abs. 1 Nr. 2 32. BImschV den Betrieb bestimmter Geräte in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Hiervon sind Maschinen betroffen, die besonderen Lärm verursachen.
Welche Ruhezeiten in Ihrem Wohngebiet gelten, können Sie bei der Gemeinde oder dem zuständigen Ordnungsamt erfragen. Gewöhnlich sind dies jedoch die allgemein bekannten Zeiten:
- ganztägige Ruhe sonntags und feiertags
- Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder 7:00 Uhr
Wann darf man Rasenmähen?
Besonders oft erreichen uns Nachfragen zum Rasenmähen und wann es erlaubt ist. Ist sonntags Rasenmähen zulässig? Gibt es eine Mittagsruhe für das Rasenmähen? Antworten auf diese Fragen gibt § 7 32. BImschV.
Rasenmäher dürfen danach nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden. Werktags von 7:00 Uhr – 20:00 Uhr ist das Rasenmähen in Wohngebieten zulässig.
Allerdings gibt es bestimmte Ruhezeiten für das Rasenmähen:
- Werktags von 20:00 – 7:00 ist der Betrieb motorisierter Geräte verboten (Nachtruhe).
- Am Sonntag ist Rasenmähen ganztägig verboten, ebenso an Feiertagen.
- Generelle Ruhezeiten am Wochenende sieht diese Vorschrift nicht vor. Der Samstag gilt vielmehr als Werktag, sodass dort unter Einhaltung der Mittagsruhe gemäht werden darf.
Die 32. BImschV gilt übrigens nicht nur für den Rasenmäher. Auch die folgenden Gerätetypen und die damit verbundene Lärmbelästigung unterliegen diesem Gesetz:
- Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
- elektrische Heckenscheren
- Freischneider
- Laubsauger und Laubbläser
- Motorkettensägen
- Motorhacken mit einem Verbrennungsmotor
- Motorenbetriebene Häcksler
- Vertekutierer
Gesetzliche Ruhezeiten für Baulärm
Für den Baulärm gelten ähnliche Regelungen wie für das Rasenmähen. Denn die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV) gilt auch für Baumaschinen und Kommunalmaschinen.
In Wohngebieten ist die Nutzung solcher Geräte an Feiertagen und Sonntagen untersagt, und zwar ganztägig.
An Werktagen ist die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr einzuhalten.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Maschinen, die ein bestimmtes EU-Umweltzeichen aufweisen und deswegen als lärmarm gelten.
Für Mieter ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage interessant, ob sie die Miete selbst dann mindern dürfen, wenn der Vermieter den Baulärm nicht verschuldet hat. Dabei kann dieser Lärm von unterschiedlichen Quellen herrühren, z. B. von Bauarbeiten am Wohnhaus des Mieters, aus dem Nachbarhaus oder von der Straßenbaustelle.
Für einen Anspruch auf Mietminderung kommt es nicht auf ein Verschulden des Vermieters an. So kann der Baulärm in der Nachbarschaft laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München zur Mietminderung berechtigen (OLG München, Urteil vom 25.10.2006, Az. 3 U 3422/06). Baulärm stellt in vielen Fällen einen Mietmangel dar.
In folgenden Fällen ist der Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt:
- Er wusste beim Abschluss des Mietvertrags von den Bauarbeiten
- Der Mieter musste bei Vertragsabschluss mit Baulärm rechnen, etwa weil er in einem Neubaugebiet wohnt (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18.03.1983, Az. 17 S 284/82).
- Auch wenn für ihn erkennbar war, dass in der Umgebung noch Baulücken existieren, darf er die Miete nicht mindern ( Landgericht Berlin, Urteil vom 17.03.2007, Az. 63 S 155/07).
In bestimmten Fällen gehören Bauarbeiten zum allgemeinen Lebensrisiko. Auch dann ist eine Mietminderung ausgeschlossen. In diesen Bereich fallen auch ortsübliche Beeinträchtigungen. Hintergrund dieser Regelung ist es, dass die Haftung des Vermieters zu weit gehen würde, wenn er für jede denkbare Lärmbelästigung einstehen müsste. Die Folgen einer Lärmbelästigung dürfen nach Ansicht des Amtsgerichts Fürth nicht risikolos auf den Vermieter abgewälzt werden (Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.10.2006, Az. 310 C 1727/06).
Lärmbelästigung durch Hundegebell
Grundsätzlich dürfen Mieter in ihrer Wohnung auch Haustiere halten. Der Vermieter darf die Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten. Dies wäre als unangemessene Benachteiligung nicht zulässig. Trotzdem gelten auch für die Tierhalter bestimmte Regeln.
Die Störungen, die z. B. von einem Hund ausgehen, müssen im sozial-adäquaten Bereich bleiben.
Geht die Lärmbelästigung darüber hinaus, gilt sie als unzumutbar. Dann kann auch Hundebellen eine Lärmbelästigung darstellen.
Ein kurzes Bellen müssen Nachbarn in der Regel dulden. Etwas anderes gilt erst bei regelmäßigem, dauerhaftem Hundebellen oder wenn der Vierbeiner z. B. während der Sonntagsruhe Lärm macht. Diese stellen unzumutbare Ruhestörungen dar.
Welche Bußgelder drohen bei Lärmbelästigung?
Die Ruhestörung am Sonntag, eine sonstige Lärmbelästigung zu Ruhezeiten, aber auch andere Formen der Ruhestörung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar.
§ 117 Absatz 1 OWiG besagt:
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Ein solches Verhalten kann nach Absatz 2 dieser Regelung mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro belegt werden. Wenn diese Handlung schon nach einem anderen Gesetz geahndet wird, greift § 117 OWiG jedoch nicht. Dann richtet sich die Höhe des Bußgeldes nach der spezielleren Vorschrift. Das heißt, § 117 OWiG ist anderen Vorschriften gegenüber subsidiär.
Besondere, vorrangige Bußgeldvorschriften können z. B. die Landes-Immissionsschutzgesetze enthalten.
Welche Lärmbelästigung muß ich als Eigentümer einer Wohnung durch die Sanierung einer Nachbarwohnung hinnehmen. Beispiel: Ein hoher Geräuschpegel durch einen Trockner oder Luftreiniger der auch während der Nacht, über 22:00 durchläuft, soll 1( eine) Woche lang laufen ohne Unterbrechung auch am Wochenende. Vom 18.10. bis 22.10. 23
Ist das zulässig?
Im Hof des Hauses findet Mo-Fr. von 8Uhr bis ca. 20Uhr Schulungsuntericht statt. Besprechungen, Theaterübungen, geselliges Beisammen sein mit lautstarken reden und lachen, sowie Zigarettenqualm ( aufsteigend bis in die Wohnungen darüber ).
Nach Beschwerden mit der Leitung des Institutes, keine Veränderung.
Mieter des Hauses überwiegend Ältere und Kranke Menschen.
Rücksichtnahme findet nicht statt. Was kann man dagegen tun?
Dürfen Kinder nach 22:00 Uhr noch auf einem trampolin herumspringen?
Ein Kumpel von mir spielt gerne nachts PC mit mir. er redet in seinem Zimmer auf ganz normaler Lautstärke. seit einem halben Jahr wohnen über ihm neue Nachbarn. diese haben sich mehrfach beschwert das er zu laut redet und dies auch beim Vermieter vorgelegt und Beschwerde eingereicht. Der Vermieter droht ihm mit Kündigung wenn weitere Beschwerden reinkommen. wird ihm jetzt also verboten in seiner Wohnung zu reden? ist das Legal. Ich kann mir kaum vorstellen das es so extrem laut ist in der Wohnung der Nachbarn. Diese sind übrigens Rentner