Lärmbelästigung durch eine Baustelle und anderer Baulärm aus der Nachbarschaft

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Headerbild Lärmbelästigung durch eine Baustelle
Müssen Anwohner die Lärmbelästigung durch eine Baustelle dulden?
Müssen Anwohner die Lärmbelästigung durch eine Baustelle dulden?

Dieser Ratgeber beschäftigt sich vor allem mit der Lärmbelästigung durch eine Baustelle und mit der Frage, was Betroffene bei Baulärm tun können. Außerdem erläutert er, wie sich Baulärm von der Lärmbelästigung durch andere Bauarbeiten abgrenzt und welche Unterschiede hier zu beachten sind.

Zu den unangenehmsten Lärmquellen gehört wohl die Lärmbelästigung durch eine Baustelle. Doch auch Bauarbeiten in der Nachbarwohnung oder Bastel- und Heimwerkertätigkeiten von privaten Personen können das eigene Wohlbefinden empfindlich stören und mitunter den letzten Nerv rauben.

Können Mieter und Anwohner gegen eine solche Lärmbelästigung durch Bauarbeiten vorgehen? Und wenn ja wie?

FAQ: Lärmbelästigung durch eine Baustelle

Muss ich die Ruhestörung durch eine Baustelle hinnehmen?

Überschreitet die Lärmbelästigung die gesetzlichen Vorschriften, können Sie ggf. dagegen vorgehen. Dabei gilt es allerdings grundsätzlich den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Zu welchen Zeiten sind Bauarbeiten unzulässig?

Informationen zu den geltenden Ruhezeiten finden Sie hier.

Wie kann ich mietrechtlich gegen die Lärmbelästigung einer Baustelle vorgehen?

Stellt der Lärm der Baustelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar, räumt Ihnen das Gesetz die Möglichkeit einer Mietminderung ein. In welcher Höhe diese angemessen ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.

Lärmbelästigung durch Baulärm: Arten der Ruhestörung & der richtige Ansprechpartner

Lärm durch Baumaschinen, Bohrer, Hammer und andere Werkzeuge – die Lärmbelästigung durch Bauarbeiten können vielfältig sein. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen gewerblichen Bauarbeiten und den Heimwerkertätigkeiten von Privatpersonen. In die erste Kategorie fallen:

  • die Lärmbelästigung durch eine Baustelle in der Nachbarschaft
  • Lärmbelästigung durch Bauarbeiten im Haus, die von einer Firma durchgeführt werden (z. B. Renovierung)

Diese Unterscheidung ist unter anderem deshalb wichtig, weil je nach Art des Baulärms unterschiedliche Ansprechpartner zuständig sind:

Verursacht eine gewerbliche Baustelle die Lärmbelästigung, so ist der Bauunternehmer Ansprechpartner für die Lärmprobleme. In diesem Fall kann auch die Kommune oder das örtliche Umweltamt kontaktiert werden.

Mitunter besteht sogar online die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Behörde über eine solche Ruhestörung zu beschweren. Hierfür sollten Sie jedoch sehr genaue Angaben zur Art der Störung machen können: 

 

  • Wo befindet sich die Baustelle genau?
  • Beschreibung der Lärmbelästigung durch die Baustelle (z. B. Gebäudesanierung, Straßenbau etc.)
  • Datum und Uhrzeiten (jeweils Beginn und Ende des Lärms)
  • Angaben zum Verursacher (verantwortliche Firma, möglichst mit Kontaktdaten)
  • Dokumente und Fotos
  • Angaben zum Immissionsort, an welchem die Lärmbelästigung auftritt

Bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft bzw. im Haus sind der jeweilige Nachbar und gegebenenfalls der Vermieter der richtige Ansprechpartner.

Gewerblicher Baulärm: Rechtsgrundlagen

Lärmbelästigung durch eine Baustelle: Verschiedene Rechtsgrundlagen sollen gewerblichen Baulärm einschränken.
Lärmbelästigung durch eine Baustelle: Verschiedene Rechtsgrundlagen sollen gewerblichen Baulärm einschränken.

Für Anwohner kann die Lärmbelästigung durch eine Baustelle durchaus schädliche Umwelteinwirkungen verursachen und sogar gesundheitsschädigend sein. Um derart negative Einflüsse zu vermeiden, regeln verschiedene Vorschriften diese Art Lärm. Hierzu gehören unter anderem folgende Regelungen:

  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm)

Letztere legt z. B. Immissionsrichtwerte für die Ermittlung des Beurteilungspegels fest. So können die Verantwortlichen die Immissionen, also die konkrete Lärmbelästigung durch die Baustelle berechnen und so die Immissionen ermitteln, die auf die Nachbarschaft während der Bauzeit zukommen.

Werden die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A) überschritten, sind Maßnahmen zur Minderung der Immission anzuordnen.

Um die Lärmbelästigung durch eine Baustelle so gering wie möglich zu halten, sind z. B. folgende Vorkehrungen denkbar:

  • Nutzung lärmarmer Baumaschinen bei nächtlichen Bauarbeiten und in besonders schutzbedürftigen Gebieten (z. B. in reinen Wohngebieten)
  • Informationen für Anwohner und Nachbarn sowie die Aufsichtsbehörde bereitstellen, insbesondere bei ungewöhnlich starkem Baulärm, der nicht vermieden werden kann
  • Einhaltung der Lärmschutzauflagen und Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte

Lärmbelästigung durch Bauarbeiten: Zu welcher Uhrzeit ist sie zulässig?

Betroffene Anwohner fragen sich bei einer Lärmbelästigung durch eine Baustelle: Müssen Bauarbeiter Ruhezeiten einhalten? Eine Antwort auf diese Frage finden Sie in der oben erwähnten 32. BImSchV. Diese Verordnung legt nicht nur den zulässigen Schallleistungspegel für 57 Maschinen und Geräte fest. Sie schreibt auch besondere Betriebszeiten für die entsprechenden Maschinen vor, allerdings nur für bestimmte Siedlungsgebiete.

Lärmbelästigung durch Bauarbeiten in Wohngebieten: Bestimmte Maschinen dürfen während der Ruhezeiten nicht betrieben werden.
Lärmbelästigung durch Bauarbeiten in Wohngebieten: Bestimmte Maschinen dürfen während der Ruhezeiten nicht betrieben werden.

Maßgeblich ist vor allem § 7 der 32. BImSchV:
Nach dieser Vorschrift gelten bestimmte örtliche Betriebsregelungen für:

  • reine, allgemeine und besondere Wohngebiete
  • Kleinsiedlungsgebiete
  • Erholungs-, Kur- und Klinikgebiete

In diesen Gebieten dürfen die im Anhang der Verordnung benannten Maschinen zu folgenden Zeiten nicht betrieben werden:

  • sonntags und feiertags jeweils ganztägig
  • an Werktagen zwischen 20:00 – 7:00 (Nachtruhe)
  • Der Betrieb besonders lauter Geräte ist auch werktags zwischen 7:00 – 9:00, 13:00 – 15:00 und 17:00 – 20:00 untersagt.

Verstöße gegen § 7 der 32. BImSchV gelten als Ordnungswidrigkeit und können unter Umständen einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen.

Baulärm im Mietrecht

Gerade Baulärm in der Nachbarschaft stellt im Mietrecht einen häufigen Grund für eine Mietminderung dar. Dabei kann dieser Anspruch auch dann entstehen, wenn dieser den Lärm nicht verschuldet hat. Das heißt, dass Betroffene unter Umständen auch bei einer Lärmbelästigung durch eine Baustelle die Miete mindern dürfen.

Maßgeblich für das Entstehen eines Anspruchs auf Mietminderung ist, dass der Baulärm den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung einschränkt. Trotzdem ist Vorsicht geboten vor einer übereilten oder überhöhten Minderung der Miete. Wusste der Mieter zum Vertragsabschluss von den Bauarbeiten oder musste er zu diesem Zeitpunkt damit rechnen, so darf er die Miete in der Regel nicht mindern.

Auch kann die Lärmbelästigung durch eine Baustelle zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, etwa dann, wenn derartige Bauarbeiten ortsüblich sind. Auch in diesen Fällen ist eine Mietminderung in der Regel ausgeschlossen.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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