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FAQ: Lärmbelästigung durch den Kindergarten
Laut aktueller Rechtssprechung werden die „normalen“ Geräusche von Kinder und Kindergärten nicht als Lärmbelästigung bewertet.
Eine Lärmbelästigung durch Kinder kann ggf. vorliegen, wenn es sich um rücksichtslosen und unnötigen Krach handelt. Wann dies gegeben ist, muss schlussendlich aber ein Gericht feststellen.
Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten bestehen.
Insbesondere Anwohner und Nachbarn müssen sich tagtäglich mit dem Lärm in Kitas auseinandersetzen. Mitunter wird der Streit, ob Kindergartenlärm eine Ruhestörung darstellt, auch in den Medien und vor dem Gericht ausgetragen.
Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung haben sich in letzter Zeit zu Gunsten der Kinder geändert. Klagen gegen Krach, der von Kindern verursacht wird, werden immer schwieriger.
Lärm im Kindergarten ist grundsätzlich sozialadäquat
Gesetzliche Grundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG). Nach § 22 Absatz 1a BImschG stellen Kindergartenlärm und Geräusche, die von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, in der Regel „keine schädliche Umwelteinwirkung“ dar.
Dieser Bewusstseinswechsel setzte sich auch in der Gesetzgebung der Bundesländer durch:
Eine ähnliche Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH). Er stellte fest, dass der übliche Kinderlärm zu den normalen Wohngeräuschen anderer Mieter gehöre und damit hinzunehmen sei. Die Frage, welche Ruhe- und Ordnungsvorstellungen üblich seien, bemesse sich nicht nach Ansichten Dritter, sondern richte sich nach den Wohn- und Lebensbedingungen und den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern (BGH, Urteil v. 22.01.03, Az. VIII ZR 244/02).
Doch dieses Urteil bezog sich auf Kinderlärm im Mietshaus. Was gilt bei Lärmbelästigung durch einen Kindergarten?
Nachbarschaftsklagen gegen Kindergartenlärm
Dass Anwohner gegen den Bau einer Kindertagesstätte klagen, ist keine Seltenheit. Sie berufen sich dabei auf ihr individuelles Ruhebedürfnis.
In Stuttgart hatten Anwohner vor dem Verwaltungsgericht einen Baustopp für den Bau eines Kindergartens beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20.08.2013 ab (VG Stuttgart, Az. 13 K 2046/13). Das Gericht ging mit der allgemeinen Rechtsprechung konform, dass Kinderlärm immissionsschutzrechtlich gesehen keine Störung darstelle.
Außerdem begründete es seine Entscheidung wie folgt: Die entstehende Lärmbelästigung durch den Kindergarten sei weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Vielmehr müsse er von den Nachbarn als sozialadäquat akzeptiert werden.
Die Kita sei im Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke zulässig und halte sich außerdem vom räumlichen Umfang her an die Umgebungsbebauung.
Rechtswege gegen Lärmbelästigung durch einen Kindergarten?
Die Lärmbelästigung durch einen Kindergarten könnte unter zwei Aspekten unzumutbar sein, und zwar wenn sie als Vandalismus einzustufen ist oder über das zumutbare, sozialadäquate Maß hinausgeht. Das ist besonders bei rücksichtslosem Verhalten der Fall. Nur, wenn Anwohner nachweisen können, dass nicht gespielt, sondern randaliert wird, besteht eine Chance, erfolgreich gegen diesen Krach vorzugehen.
Weiterhin müssen Kindertagesstätten baurechtlich genehmigt werden. In diesem Zuge sind Grenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einzuhalten. Wie hoch der Grenzwert jeweils ist, hängt davon ab, in welchem Baugebiet der Kindergarten errichtet werden soll (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet usw.). Wie das jeweils zu bebauende Grundstück einzustufen ist, ergibt sich aus dem Bebauungsplan.
Uns wird gerade eine Kita direkt unter die Balkone gebaut.
Das Wohngebiet hier sollte eigentlich Wohngebiet mit Büroräumen sein.
Nun haben wir hier schon seit Wochen unerträglichen Baulärm von 7 bis spät nachmittags, Beeinträchtigung der Zufahrt zu unseren kostenpflichtigen! Parkplätzen und danach kommen dann die Kinder, deren Spiel-und Sportgerätschaften gerade direkt an die Terrasse der Erdgeschosswohnung gebaut werden. Das ganze Kita Gelände hat keinerlei Abstand zu den Wohnungen hier. Nur ein Zaun trennt deren Gebiet.
Es ist schon eine Frechheit, gerade da die ganze Wohnungssituation überall angespannt ist, so dass man nicht mal wegziehen kann. Es ist ja schön dass alles zum Wohle des Kindes getan wird aber langsam artet es doch aus. Haben denn andere Leute überhaupt keine Rechte mehr und Anspruch auf einigermassen ruhiges Wohnen, was in den riesigen Wohnblöcken eh schon schwer genug ist?
Im warmen Sommer müssen wir uns dann was einfallen lassen, denn an mal auf den Balkon, geschweige mal ein Fenster aufmachen, wird nicht zu denken sein.
Wir zahlen hier viel Geld für diese Behausungen und die Lebensqualität schwindet immer mehr.
Genauso geht es mir auch hier wohne direkt neben einem Kindergarten nur Zaun dann folgt schon das Wohngebiet. Auch nur Schreine laufende Kinder, Erzieherin Unternehmen nichts dagegen stehen stehen nur rum und plaudern. Klopfen an Metallgegenstände rum oder an Holzblöcken doch keiner unternimmt was. Nach mehrmaligen Reden Mit der Erziehungleiterin, sind keine vernünftige Kontrollen da . Da kommt so ne blöde Antwort von der Erzieherin. Es sind doch nur mal Kinder. Ja, aber auch Kinder kann man erziehen . Gibt es keine Möglichkeit dagegen anzugehen?
Wir haben Verwandte Nachbarn an einem kleinen See… das attraktive Haus und Grundstück lädt natürlich zum Baden ein. Die Kinder haben jetzt zusammen 23 Enkel… und Besuchskinder. Tag ein und aus kreischen diese und sind extrem laut. Ruhe ist schon nachts-aber sonst nie bei schönem Wetter. Muss man das dulden? Bei sovielen Kinder? Die Nachbarn sagen ja…
Klnderlärm stellt keine Lärmbelästigung und stellen keine Störung dar? Ich wohne Zaun an Zaun neben dem Außengelände einer Kita. Die Lärmbelästigung ist eklatant. Von spielenden Kindern kann keine Rede sein. Vielmehr bewegen sich die Kinder kreischend und schreiend über den Außenbereich. Von den Erziehern ist kein Rücksicht zu erwarten, auch nicht nach mehrfachen Gesprächen mit der Leitung. Man beruft sich auf Unantastbarkeit.
Für mich bedeutet das, mein Haus in naher Zukunft zu verkaufen, wenn ich meine Gesundheit nicht verlieren will.
In der Technischen Anleitung (TA) Lärm wird der Begriff Immissionsgrenzwert nur im Bezug auf die Verkehrslärmschutzverordnung verwendet. Ansonsten wird die Überschreitung des Immissionsrichtwertes (nicht des Grenzwertes) abhängig von der Einteilung der Baugebiete beurteilt.