Lärmbelästigung durch den Kindergarten

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 31. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Wenn Kinder spielen, machen sie Krach. Das gehört zu ihrer natürlichen Entwicklung dazu. Trotzdem stößt die Lärmbelästigung durch den Kindergarten nicht überall auf Verständnis. Mehr Informationen zur Rechtslage bei Lärm im Kindergarten lesen Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Lärmbelästigung durch den Kindergarten

Wann gilt ein Kindergarten als Lärmbelästigung?

Laut aktueller Rechtssprechung werden die „normalen“ Geräusche von Kinder und Kindergärten nicht als Lärmbelästigung bewertet.

In welchen Fällen ist nicht mehr von „normalem“ Kinderlärm die Rede?

Eine Lärmbelästigung durch Kinder kann ggf. vorliegen, wenn es sich um rücksichtslosen und unnötigen Krach handelt. Wann dies gegeben ist, muss schlussendlich aber ein Gericht feststellen.

Wie kann ich rechtlich gegen die Lärmbelästigung durch einen Kindergarten vorgehen?

Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten bestehen.

Lärmbelästigung durch den Kindergarten: Können Anwohner dagegen vorgehen?
Lärmbelästigung durch den Kindergarten: Können Anwohner dagegen vorgehen?

Insbesondere Anwohner und Nachbarn müssen sich tagtäglich mit dem Lärm in Kitas auseinandersetzen. Mitunter wird der Streit, ob Kindergartenlärm eine Ruhestörung darstellt, auch in den Medien und vor dem Gericht ausgetragen.

Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung haben sich in letzter Zeit zu Gunsten der Kinder geändert. Klagen gegen Krach, der von Kindern verursacht wird, werden immer schwieriger.

Lärm im Kindergarten ist grundsätzlich sozialadäquat

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG). Nach § 22 Absatz 1a BImschG stellen Kindergartenlärm und Geräusche, die von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, in der Regel „keine schädliche Umwelteinwirkung“ dar.

Dieser Bewusstseinswechsel setzte sich auch in der Gesetzgebung der Bundesländer durch:

Immer mehr Landesimmissionsschutzgesetze legen fest, dass Kinderlärm ein Ausdruck der kindlichen Entfaltung ist. Nachbarn müssen die Lärmbelästigung durch Kinder deswegen als sozialadäquat tolerieren. Nur so sei eine kindgerechte Entwicklung möglich.
Lärm in Kitas ist nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung zu tolerieren.
Lärm in Kitas ist nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung zu tolerieren.

Eine ähnliche Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH). Er stellte fest, dass der übliche Kinderlärm zu den normalen Wohngeräuschen anderer Mieter gehöre und damit hinzunehmen sei. Die Frage, welche Ruhe- und Ordnungsvorstellungen üblich seien, bemesse sich nicht nach Ansichten Dritter, sondern richte sich nach den Wohn- und Lebensbedingungen und den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern (BGH, Urteil v. 22.01.03, Az. VIII ZR 244/02).

Doch dieses Urteil bezog sich auf Kinderlärm im Mietshaus. Was gilt bei Lärmbelästigung durch einen Kindergarten?

Nachbarschaftsklagen gegen Kindergartenlärm

Dass Anwohner gegen den Bau einer Kindertagesstätte klagen, ist keine Seltenheit. Sie berufen sich dabei auf ihr individuelles Ruhebedürfnis.

In Stuttgart hatten Anwohner vor dem Verwaltungsgericht einen Baustopp für den Bau eines Kindergartens beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20.08.2013 ab (VG Stuttgart, Az. 13 K 2046/13). Das Gericht ging mit der allgemeinen Rechtsprechung konform, dass Kinderlärm immissionsschutzrechtlich gesehen keine Störung darstelle.

Anwohner beantragten den Baustopp einer Kita, weil sie Lärm im Kindergarten befürchteten.
Anwohner beantragten den Baustopp einer Kita, weil sie Lärm im Kindergarten befürchteten.

Außerdem begründete es seine Entscheidung wie folgt: Die entstehende Lärmbelästigung durch den Kindergarten sei weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Vielmehr müsse er von den Nachbarn als sozialadäquat akzeptiert werden.

Die Kita sei im Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke zulässig und halte sich außerdem vom räumlichen Umfang her an die Umgebungsbebauung.

Rechtswege gegen Lärmbelästigung durch einen Kindergarten?

Die Lärmbelästigung durch einen Kindergarten könnte unter zwei Aspekten unzumutbar sein, und zwar wenn sie als Vandalismus einzustufen ist oder über das zumutbare, sozialadäquate Maß hinausgeht. Das ist besonders bei rücksichtslosem Verhalten der Fall. Nur, wenn Anwohner nachweisen können, dass nicht gespielt, sondern randaliert wird, besteht eine Chance, erfolgreich gegen diesen Krach vorzugehen.

Weiterhin müssen Kindertagesstätten baurechtlich genehmigt werden. In diesem Zuge sind Grenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einzuhalten. Wie hoch der Grenzwert jeweils ist, hängt davon ab, in welchem Baugebiet der Kindergarten errichtet werden soll (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet usw.). Wie das jeweils zu bebauende Grundstück einzustufen ist, ergibt sich aus dem Bebauungsplan.

Bevor genervte Nachbarn vor das Gericht ziehen, sollten sie das Gespräch mit dem Kita-Leiter suchen und ihm das Anliegen schildern. Unter Umständen lässt sich die Lärmbelästigung durch den Kindergarten auf einfache Weise aus der Welt schaffen, z. B. durch eine verstärkte Aufsicht.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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