Lärmbelästigung durch Veran­staltungen: Gesetze und Urteile

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 3. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Straßenumzüge, Open-Air-Veranstaltungen und andere Kulturevents unter freiem Himmel erfreuen sich großer Beliebtheit. Anderen hingegen sind sie aufgrund des damit verbundenen Lärms eher ein Dorn im Auge. Dieser Ratgeber wirft einen Blick auf die Rechtslage und befasst sich mit der Frage: Müssen betroffene Anwohner jede Lärmbelästigung durch Veranstaltungen dulden oder haben sie ein Recht auf Ruhe?
Welche Lärmbelästigung durch Veranstaltungen müssen Anwohner hinnehmen?
Welche Lärmbelästigung durch Veranstaltungen müssen Anwohner hinnehmen?

Bei Kultur- und Musikfreunden ist die Vorfreude groß, wenn wieder ein musikalisches Highlight kurz bevor steht. Volks- und Straßenfeste, Umzüge wie der CSD und die Love Parade, aber auch Open Air Konzerte und andere Veranstaltungen unter freiem Himmel locken zahlreiche Besucher an.

Doch des einen Freud ist bekanntlich des anderen Leid. Anwohner klagen immer wieder über Lärmbelästigung durch Veranstaltungen. Müssen sie laute Musik und anderen Lärm in Kauf nehmen?

FAQ: Lärmbelästigung durch Veran­staltungen

Welche Gesetze gilt es zur Vermeidung einer Lärmbelästigung bei Veranstaltungen zu beachten?

Von Bedeutung sind unter anderem das Bundes- sowie die jeweiligen
Landesimmissionsschutzgesetze. Aber auch noch weitere Vorschirften können eine Rolle spielen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Regelwerke.

Ab wann stellt eine Veranstaltung eine Lärmbelästigung dar?

Eine Lärmbelästigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die geltenden Immissionswerte überschritten werden. Welche Werte bei Veranstaltungen nicht überschritten werden sollten, lesen Sie hier.

Ist eine Überschreitung der Grenzwerte gestattet?

Der Gesetzgeber sieht für sogenannte seltene Störereignisse, also Veranstaltungen, die maximal 10-mal pro Kalenderjahr stattfinden eine Sonderregelung vor. So müssen Anwohner ggf. die Lärmbelästigung bei Volks- und Gemeindefesten sowie traditionellen Umzügen hinnehmen.

Wie wird die Lärmbelästigung durch Veranstaltungen gesetzlich geregelt?

Die Rechtslage zu öffentlichen Veranstaltungen und dem damit verbundenen Lärm gestaltet sich nicht ganz so einfach. Einerseits liegt das daran, dass Rechtsfragen hierzu in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Andererseits gelten auch die jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze der Bundesländer, sodass die Rechtslage zur Belästigung durch Veranstaltungslärm von Land zu Land unterschiedlich ausfallen kann.

Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung durch die Veranstaltung müssen Veranstalter bzw. die verantwortlichen Ausrichter unter anderem folgenden Gesetze und Regelungen einhalten:

  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) der Bundesländer, die auf dem BImSchG aufbauen
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Freizeitlärm-Richtlinie
  • LAI-Hinweise zur Auslegung der TA-Lärm

Bei Verstößen gegen die immissionsschutzrechtliche Verbote oder gegen eine Genehmigungspflicht einer Veranstaltung droht ein Bußgeldbescheid mit empfindlichen Geldbußen.

Zur weiteren Orientierung, welche Lärmbelästigung durch Veranstaltungen zulässig ist, kann auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im jeweiligen Bundesland herangezogen werden.

Urteil des Bundesgerichtshofs zu Lärm auf einem Rockkonzert

Auch der BGH beschäftigte sich bereits mit der Lärmbelästigung durch Veranstaltungen.
Auch der BGH beschäftigte sich bereits mit der Lärmbelästigung durch Veranstaltungen.

Aufgrund der unterschiedlichen Länder­regelungen ist es sinnvoll, sich auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu richten.

Bereits im Jahre 2003 befasste sich der BGH mit der Frage, welche Lärmbelästigung durch eine Veranstaltung für Nachbarn noch zumutbar ist (BGH, Urteil v. 26. 09. 2003, Az.: V ZR 41/03).

In dem zu klärenden Fall klagten Betroffene insbesondere gegen Musik auf einem Rockkonzert, welches im Rahmen eines alljährlich ausgerichteten Sommerfests eines Sportvereins stattfand.

Doch der BGH urteilte, dass Anwohner Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen hinnehmen müssen, wenn diese für eine Gemeinde oder Stadt eine besondere Bedeutung hat oder nur einmal jährlich stattfinde. Dies gilt nach dem besagten Urteil auch, wenn der Lärm nach 22:00 Uhr über die Richtwerte der sogenannten LAI-Hinweise zur Auslegung der TA-Lärm hinausgehe.

Für sogenannte seltene Störereignisse, sprich für Veranstaltungen, die an zehn oder weniger Tagen oder Nächten pro Kalenderjahr abgehalten werden, können nach diesen LAI-Hinweisen höhere Richtwerte für Lärmimmissionen vorgesehen werden. Diese Richtwerte geben den Richtern jedoch nur eine Orientierung und sind keine starre Vorgabe für die Rechtsprechung.

Wenn ein Event nur einmal jährlich stattfinde und außerdem besonders bedeutungsvoll sei, dürfe der Lärmpegel nach Auffassung des BGH auch einmal höher ausfallen. Die Lärmbelästigung durch diese Veranstaltung müsse toleriert werden.

Vor allem Volksfeste, Gemeindefeste, traditionelle Umzüge sowie ähnliche Ereignisse würden zum gemeindlichen und städtischen Leben gehören und seien allgemein akzeptiert. Ihre besondere Bedeutung rühre vor allem daher, dass sie den Zusammenhalt und die Identität der Gemeinschaft stärken würden.


Üblicherweise würden gerade solche Feste in Wohngebieten stattfinden. Aus diesem Grund dürfe von ihnen im Einzelfall auch nachts nach 22:00 Uhr eine richtwert­überschreitende Ruhestörung ausgehen.

Eine Lärmbelästigung durch Veranstaltungen nach Mitternacht liegt vor, wenn 55 dB (A) überschritten werden.
Eine Lärmbelästigung durch Veranstaltungen nach Mitternacht liegt vor, wenn 55 dB (A) überschritten werden.

Dies gelte jedoch aus Gründen der Rücksichtnahme und des Schutzes der Nachtruhe in der Regel nur bis Mitternacht.

In dem zugrunde liegenden Fall seien die Kläger verpflichtet, bis Mitternacht Lärmimmissionen hinzu­nehmen, die sonst nur tagsüber zulässig seien. Hier liegt der Beurteilungspegel bei 70 dB (A).

Nach Mitternacht sei von den Veranstaltern jedoch der für seltene Störereignisse geltende Grenzwert von maximal 55 dB (A) einzuhalten.

Lärmbelästigung durch eine Veran­staltung: Wie laut darf es werden?

Wie laut es im Einzelfall werden darf, hängt auch vom Zeitpunkt der Veranstaltung ab. Als Orientierung dienen folgende Richtwerte:

  • tagsüber – außerhalb der Ruhezeit: nicht mehr als 70 Dezibel (Abkürzung: dB (A))
  • tagsüber – innerhalb der Ruhezeit: nicht mehr als 65 dB (A)
  • nachts: 55 dB (A)

Zum Vergleich: Die Lautstärke eines normalen Gespräch liegt bei 40 – 60 Dezibel

Die Veranstaltungslärm-Verordnung des Landes Berlin sieht leicht abweichende Werte vor, um Veranstaltungen als nicht störend einzustufen. Sie unterscheidet hierfür auch nach dem Gebiet, in welchem das Event stattfindet (z. B. Industrie-, Gewerbe-, Wohn-, Kurgebiet).

Für die Einhaltung der Grenzwerte und für die Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die Veranstaltung ist in erster Linie der Veranstalter verantwortlich und nicht etwa der Vermieter der Anwohner.

Das Ordnungsamt kann ebenfalls Ansprechpartner sein, wenn es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Nachts können sich betroffene Anwohner und Mieter auch an die Polizei wenden. Bei andauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Belästigungen kann die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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