Lärmbelästigung durch Musik und Bass

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 30. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Headerbild Lärmbelästigung durch Musik
Wie laut darf man Musik hören?“, fragen sich viele genervte Nachbarn. Und wann liegt eine Lärmbelästigung durch Nachbarn bzw. deren Musik vor? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigt sich der folgende Ratgeber.

FAQ: Lärmbelästigung durch Musik

Welche Ruhezeiten sind einzuhalten?

Die Ruhezeiten ergeben sich in der Regel aus der Hausordnung. Welche Zeiträume dabei üblicherweise festgelegt werden, lesen Sie hier.

Worauf sollten Musiker achten?

Um Ärger wegen einer möglichen Lärmbelästigung zu vermeiden, sollten sich auch Hobby-Musiker auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. So gilt es die Ruhezeiten einzuhalten. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, sich mit den Nachbarn zu verständigen und ggf. gemeinsam feste Zeiten fürs Üben festzulegen.

Was kann ich bei einer Lärmbelästigung durch Musik unternehmen?

Als Mieter können Sie sich in einem solchen Fall an Ihren Vermieter wenden. Bei einer unzumutbaren Ruhestörung sieht das Gesetz unter anderem die Möglichkeit einer Mietminderung vor. Hierfür ist im Vorfeld allerdings üblicherweise ein Lärmprotokoll anzulegen.

Lärmbelästigung durch Musik führt oft zu Streit zwischen den Nachbarn.
Lärmbelästigung durch Musik führt oft zu Streit zwischen den Nachbarn.

Musik ist wie Medizin für die Ohren. Sie wirkt entspannend. Aber manchmal ist ihr Einfluss eher nervend. Wenn der Nachbar laute Musik hört, kann das auf Dauer sehr belasten, ebenso die Ruhestörung durch den Bass.

Oft führt ruhestörender Lärm durch laute Musik zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn, die mitunter auch vor dem Gericht ausgetragen werden.

Wo mehrere Menschen auf engem Raum zusammenleben, lässt sich ein gewisser Geräuschpegel nicht vermeiden. In einem gewissen Rahmen muss diese Geräuschkulisse auch akzeptiert werden. Denn eine geräuschlose Nutzung der eigenen vier Wände ist kaum möglich.

Hausordnung & Ruhestörung durch Musik

Unvermeidbarer Lärm und Geräusche des normalen Lebens sind hinzunehmen, dennoch:

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche zu leben“

sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Aus diesem Grund sind Mieter und Nachbarn zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

Zum Schutz vor Lärm schreiben Vermieter in ihrer Hausordnung in der Regel bestimmte Ruhezeiten vor. Üblich sind die folgenden Ruhezeiten:

  • Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
  • Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Ganztägige Ruhe an Sonn- und Feiertagen

Innerhalb dieser Zeiten sind Geräusche nur in Zimmerlautstärke erlaubt, weil Mieter während dieser Zeit ein besonderes Ruhebedürfnis haben.

Die Festlegung dieser Zeiten obliegt dem Vermieter. Gewöhnlich wird die Hausordnung bei Vertragsschluss überreicht und bildet sogar einen Bestandteil des Vertrags. Mieter, die die in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten nicht einhalten, handeln vertragswidrig.

Vor allem während der Ruhezeiten darf der Nachbar keine laute Musik hören.
Vor allem während der Ruhezeiten darf der Nachbar keine laute Musik hören.

Doch auch außerhalb dieser Zeiten haben Mieter aufeinander Rücksicht zu nehmen. Zwar darf jeder Fernseher, Stereoanlage und ähnliche Tongeräte grundsätzlich rund um die Uhr nutzen.

Es gibt keine zeitliche Begrenzung, wann der Nachbar Musik hören darf. Allerdings muss er dabei immer die Zimmerlautstärke einhalten.

Das bedeutet, dass Geräusche aus Stereoanlage, Fernseher und ähnlichen Tonwiedergabegeräten beim Nachbarn nicht oder nur unwesentlich zu hören sein dürfen. Folglich stellte laute Musik vom Nachbarn auch tagsüber eine Ruhestörung dar.

Ob im Einzelfall die Zimmerlautstärke eingehalten wurde, richtet sich nach dem Empfinden eines vernünftigen Mitbewohners.

Laute Musik als Ruhestörung & Immissionsschutz

Auch die meisten Immissionsschutzgesetze der einzelnen Bundesländer schützen vor diese Art von Lärm. Gewöhnlich enthalten diese Gesetze folgende Regelungen:

  • Schutz der Nachtruhe ab 22:00 Uhr
  • ganztägiger Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
  • Nutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten unter der Voraussetzung, dass dadurch Nachbarn und Anwohner nicht erheblich gestört werden

Partylärm und zu laute Musik

Immer wieder behaupten Mieter, sie hätten das Recht, einmal jährlich oder monatlich laut Party zu feiern. Dieser Mythos hält sich hartnäckig. Allerdings entbehrt er jeder rechtlichen Grundlage. Auch bei Feiern und Partys müssen Mieter Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und ab 22:00 Uhr grundsätzlich die Nachtruhe einhalten.

Eine nächtliche Ruhestörung durch laute Musik während einer Party kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden.
Eine nächtliche Ruhestörung durch laute Musik während einer Party kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte sogar ausdrücklich, dass es kein Recht gebe, die Nachtruhe einmal monatlich nicht beachten zu müssen.

Vielmehr rechtfertige die Störung der Nachtruhe während einer Party sogar die Verhängung eines Bußgeldes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1990, Az. 5 Ss (OWi) 475/89 – (OWi) 197/ 89 I).

Die Ruhestörung des Nachbarn durch Musik während einer Party und andere damit einhergehende Lärmbelästigungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

In dem Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, verstieß der lärmende und feiernde Nachbar gegen die in § 9 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LImschG NRW) vorgeschriebene Nachtruhe.

Ruhestörung durch Schlagzeug

Eine Ruhestörung durch Schlagzeug liegt vor, wenn während der Ruhezeiten oder länger als 30 Minuten musiziert wird.
Eine Ruhestörung durch Schlagzeug liegt vor, wenn während der Ruhezeiten oder länger als 30 Minuten musiziert wird.

Auch Hobby-Musiker müssen Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und vor allem die Ruhezeiten einhalten. Das Landgericht München urteilte zum Thema Ruhestörung durch Schlagzeug wie folgt (LG München I, Urteil v. 13.11.2014, Az. 15 S 7629/13):

Grundsätzlich zähle das Musizieren zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses ist verfassungsrechtlich geschützt. Aus diesem Grund könne das Musizieren nicht vollkommen untersagt werden, auch dann nicht, wenn damit Ruhestörungen verbunden seien. Deswegen sei es auch über die Zimmerlautstärke hinaus sozial üblich und damit zulässig, wenn außerhalb der Ruhezeiten musiziert wird.

Auf der anderen Seite sei auch das Bedürfnis anderer Mieter nach Ruhe und Entspannung grundsätzlich geschützt.

Weil bei einem Schlagzeug aber die Zimmerlautstärke erheblich überschritten werde, müsse hier ein enger zeitlicher Rahmen gesteckt werden.

Musiker dürfen deswegen nur außerhalb der Ruhezeiten spielen und auch nur maximal 30 Minuten täglich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 (Az.: VZR 143/17) neue Vorgaben definiert. So müssen sich Berufs- und Hobbymusiker grundsätzlich an die im jeweiligen Bundesland geltenden Mittags- und Nachtruhezeiten halten. Darüber hinaus definiert der BGH fürs Musizieren Richtwerte. Diese liegen an Werktagen bei zwei bis drei Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen bei einer bis zwei Stunden.

Nachbar hört laut Musik: Rechte des Mieters

Die unzumutbare Ruhestörung durch Nachbarn und deren Musik gilt als Mietmangel. Nachbarn können sich bei einer Lärmbelästigung an den Vermieter wenden und insbesondere folgende Rechte und Ansprüche gelten machen:

  • Mietminderung
  • Anspruch darauf, dass der Vermieter für die Beendigung der Lärmbelästigung sorgt
  • Der Mieter darf die Wohnung fristlos kündigen, wenn die starke Lärmbelästigung durch den Nachbarn die Gesundheit des Mieters bedroht, § 569 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Mieter, die gegen eine Lärmbelästigung vorgehen wollen, müssen diese in der Regel auch beweisen. Daher empfiehlt es sich, ein Lärmprotokoll zu führen. Dieses sollte folgende Informationen enthalten:

 

  • Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende des Lärms)
  • Beschreibung der Ruhestörung (Art, Beschreibung des Tons, z. B. schrill, heulend, Bass)
  • Lautstärke (Hörbarkeit in der Wohnung, Notwendigkeit, die Fenster zu schließen)
  • Auswirkungen des Lärms (z. B. Schlafstörungen, Aufwachen, Konzentrationsschwierigkeiten beim Lesen und Arbeiten)
  • Mögliche Zeugen

Der Verursacher der Lärmbelästigung hingegen muss mit einer Abmahnung durch den Vermieter und gegebenenfalls auch mit einer Kündigung rechnen.

Bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche kann Ihnen z. B. ein Anwalt für Mietrecht helfen.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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