Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten beim Bus
Verkehrsverstoß | Bußgeld für Busfahrer | Bußgeld für Unternehmer |
---|---|---|
Nichtmitführen der Fahrerkarte bzw. Nichtaushändigung zur Prüfung … | ||
… bei Erschwerung der Kontrolle | 75 Euro | |
… bei Verhinderung der Kontrolle | 250 Euro | |
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung | ||
… bis 15 Minuten | 30 Euro | 90 Euro |
… länger als 15 Minuten (je angefangene 15 Minuten) | 60 Euro | |
Unterschreitung der täglichen Ruhezeit | ||
… bis eine Stunde | 30 Euro | |
… bis drei Stunden (je angefangene Stunde) | 60 Euro | 180 Euro |
… länger als drei Stunden (je angefangene Stunde) | 60 Euro | 180 Euro |
Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit | ||
… bis eine Stunde | 30 Euro | |
… bis zwei Stunden (je angefangene halbe Stunde) | 60 Euro | 90 Euro |
… mehr als zwei Stunden (je angefangene halbe Stunde) | 60 Euro | 180 Euro |
FAQ: Gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer
Die maximale wöchentliche Lenkzeit für Busfahrer beträgt 56 Stunden, wobei sie in zwei aufeinanderfolgenden Wochen höchstens 90 Stunden hinter dem Steuer des Busses sitzen dürfen.
Der Gesetzgeber schreibt für Busfahrer nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine sogenannte Lenkzeitunterbrechung vor. Gesetzliche Pausen für Busfahrer müssen in diesem Fall mindestens 45 Minuten betragen, wobei eine Aufsplittung möglich ist. Darüber hinaus gilt eine besondere Pausenregelung für Busfahrer im Linienverkehr. Was es mit dieser auf sich hat, erfahren Sie hier.
Missachten Busfahrer die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten, müssen diese mit einem Bußgeld rechnen. Darüber hinaus können auch die verantwortlichen Unternehmer für Verstöße belangt werden. Was dabei im Einzelnen droht, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Welche Lenk- und Ruhezeiten gelten beim Bus?
Um sicherzustellen, dass Busfahrer nicht vollkommen übermüdet hinter dem Steuer sitzen, begrenzt der Gesetzgeber beim Bus die Lenkzeiten. Dieser definiert dabei pro Tag und Woche eine maximale Stundenzahl. Dabei gilt es folgende Vorgaben zu beachten:
- tägliche Lenkzeit: maximal 9 Stunden (2x pro Woche sind 10 Stunden zulässig)
- wöchentliche Lenkzeit: maximal 56 Stunden
- Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen: maximal 90 Stunden
Allerdings ist es nicht gestattet, die Tageslenkzeit am Stück zu absolvieren, denn gesetzliche Vorgaben regeln auch die Pausenzeiten für Busfahrer. So müssen diese spätestens nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen. Die Pausenregelung für Busfahrer sieht grundsätzlich aber auch die Möglichkeit vor, die Auszeit aufzuteilen. Vorgesehen ist dabei ein erster Abschnitt von 15 Minuten, gefolgt von einem 30-minütigen Abschnitt. Offiziell werden diese Ruhepausen für Busfahrer übrigens als Lenkzeitunterbrechungen bezeichnet und sind von den Ruhezeiten zu unterscheiden. Denn letztere dienen ausschließlich zur Erholung und können frei gestaltet werden.
Dabei definieren die gesetzlichen Vorgaben für Busfahrer bei den Ruhezeiten sowohl eine tägliche als auch eine wöchentliche Stundenanzahl, die üblicherweise am Stück zu absolvieren ist. So muss die tägliche Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen, wobei zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auch dreimal eine Verkürzung auf 9 Stunden möglich ist. Die Wochenruhezeit beim Bus ist regulär auf mindestens 45 Stunden festgelegt, aber auch dabei kann eine Verkürzung erfolgen.
Um sicherzustellen, dass Busfahrer Pausen und Fahrzeiten einhalten, sind diese zur Dokumentation ihrer Tätigkeiten verpflichtet. Zu diesem Zweck kommen unter anderem digitale Tachographen samt Fahrerkarten zum Einsatz. Bei einer Verkehrskontrolle sind die Fahrunterlagen vorzuzeigen. Werden erlaubte Fahrzeiten überschritten, müssen Busfahrer mit Sanktionen rechnen. Zusätzlich dazu ziehen entsprechende Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten beim Bus auch für die verantwortlichen Unternehmer ein Bußgeld nach sich.
Lenkzeiten für Busfahrer im Linienverkehr: Welche Besonderheiten gelten?
Werden Busse im Linienverkehr eingesetzt, fahren diese Verkehrsverbindungen regelmäßige ab. Dabei ist die Organisation des öffentlichen Nahverkehrs eine durchaus komplexe Angelegenheit, schließlich müssen die verschiedenen Routen und Dienste aufeinander abgestimmt werden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber beim Linienverkehr bis 50 km Länge für Busfahrer flexiblere Pausenzeiten vor.
Zwar sehen die Lenk- und Ruhezeiten beim Bus auch in diesen Fall eine Höchstlenkzeit von 4,5 Stunden vor, allerdings muss die Fahrtunterbrechung in diesem Fall „nur“ mindestens 30 Minuten betragen. Zudem ist eine Aufteilung der Pausen möglich. Busfahrer können dadurch zwei Teilunterbrechungen von mindestens 20 Minuten oder drei Teilunterbrechungen von mindestens 15 Minuten einlegen. Wichtig ist dabei, dass die letzte Teilunterbrechung nach 4,5 Stunden Lenkzeit erfolgt. Ansonsten können die Pausen frei gelegt werden.
Was ist die 1/6-Regelung?
Bei der 1/6-Regelung handelt es sich um eine weitere Ausnahme bei den Lenk- und Ruhezeiten, die beim Bus im Linienverkehr Anwendung finden kann. Dafür muss der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen allerdings weniger als 3 Kilometer betragen. Ist dies der Fall, können planmäßige Standzeiten – etwa Wendezeiten an Endstationen – die mindestens 10 Minuten dauern, als Pausen gelten. Damit dies zulässig ist, muss die Gesamtdauer dieser Pausen allerdings mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit entsprechen.
Moin Uwe
Dieser Artikel basiert auf der Grundlage vor Mai 2015.
Die Aussage, 30 Minuten würden nach 4,5 Std im Stadtverkehr (da sich hier auf bis 50 km bezogen wird.) ist grundlegend falsch.
genauso die Aufteilung von 3x 15 Minuten in 4,5 Stunden.
Im Mai 2015 wurde das Fahrpersonalgesetz geändert.
Nach 4,5 Stunden sind definitiv 45 Minuten Lenkzeit-Unterbrechung einzulegen.
Die 3x 15 Minuten Regelung wurde komplett gestrichen, diese kann aber durch Betriebsvereinbarungen weiter angewendet werden.
Zu deiner Frage
Der Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regelt, welcher Zeitraum als anrechenbare Lenkzeit-Unterbrechung angerechnet werden dürfen.
z.B. 14 Minuten, alle Standzeiten unter 14 Minuten sind Wendezeiten und werden dann bei der Berechnung von Lenk und Ruhezeiten nicht mehr Berücksichtigt, sprich es wird normal zur Fahrtätigkeit hinzugerechnet.
Die 14 Minuten müssen also den Charakter der Erholung erfüllen, was in diesem Fall unter 14 Minuten nicht mehr gegeben ist.
Das Fahrpersonalgesetz Regelt die Voraussetzung für die 1/6.
Dort steht klar geregelt, Wendezeiten in diesem Fall unter 14 Minuten werden NICHT zur Berechnung von Lenk und Ruhezeiten berücksichtigt.
Würdest du also z.B. in diesem Beispiel 10 Minuten von der Lenkzeit abziehen, berücksichtigst du damit diese 10 Minuten als Lenkzeit-Unterbrechung und das ist unzulässig.
Kommst du nicht mehr auf deine 1/6, gilt sofort 45 Lenkzeitunterbrechung, da dann die 1/6 entfällt und die Zeiten nicht mehr als LZU berücksichtigt werden dürfen.
Bei der 1/6 muss in den ersten 4,5 Stunden mindestens ein anrechenbarer Block enthalten sein, in diesem Beispiel 14 Minuten.
Der Arbeitgeber muss bei dem Dienst ausweisen wie dieser Aufgeteilt wurde, 1/6, 3×15 (nur bei einer BV), 2×20 Minuten oder 45 Minuten.
Also im Grundsatz, egal bei welcher Aufteilung, wird die Aufteilung für h Verspätungen nicht mehr erreicht, greift die 45 Minuten Regelung und das ohne Berücksichtigung von erfolgen Standzeiten.
Wie muss der Fahrer eines Linienbusses (§1 Abs. 3 Nr. 2FPersV) sich verhalten, wenn er die im Fahrplan vorgesehen und nach der 1/6 Regelung erforderlichen Fahrtunterbrechungen nicht bekommt? Darf er bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes, also 6 Stunden ohne Pause Fahren, oder muss er nach einer ununterbrochenen (oder addierten) Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Pause von 45 Minuten einlegen?
Dies ist immer wieder ein Streitthema, da diese Fälle nicht gesetzlich geregelt sind. Gerade Arbeitgeber argumentieren, dass es ausreicht, wenn die vorgegeben Ruhezeiten im Fahrplan enthalten wären und es egal wäre, ob der Fahrer die Fahrtunterbrechungen hätte oder nicht.
Für rechtssichere Antwort wäre ich sehr dankbar.
MfG aus dem Saarland
Uwe