FAQ: LKW parken
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gestattet es in der Regel allen Fahrzeugen, auf einem dafür vorgesehenen Parkplatz abgestellt zu werden. Allerdings nur sofern sie keine anderen Fahrzeuge behindern oder andere Verkehrsteilnehmer damit gefährden.
Wollen Sie einen Lastkraftwagen abstellen, gelten die gleichen Vorschriften, an die sich auch PKW-Besitzer halten müssen. Ist also Parken auf einer Fläche generell gestattet und es gibt kein LKW-Parkverbot, darf dort auch ein LKW parken. Wichtig ist, dass Ihr LKW nicht zu groß ist für die Stellplatzmarkierungen.
Grundsätzlich sieht die StVO keine zeitliche Begrenzung für das Parken von einem LKW vor, solange dessen Gesamtgewicht unter 7,5 t ist. Eine Maximaldauer kann aber trotzdem ortsabhängig sein (z. B. ob inner- oder außerorts bzw. direkt im Wohngebiet geparkt wird). Liegt ein LKW über dem 7,5 t Richtwert oder möchten Sie einen Anhänger parken, ergeben sich ebenfalls Einschränkungen der gestatteten Abstelldauer in Bereichen, die nicht konkret als LKW-Parkplatz ausgewiesen sind.
Sorgt Ihr LKW bspw. für Verkehrsbehinderungen (im schlimmsten Fall von Rettungsfahrzeugen), können Ihnen je nach Verstoß Bußgelder zwischen 10 und 100 Euro drohen. Bei Gefährdung wird zusätzlich ein Punkt in Flensburg fällig. Welche Sanktionen das jeweils im Detail sind, können Sie mit dem untenstehenden Bußgeldrechner bestimmen.
Bußgeldtabelle: Parkverstöße mit dem LKW
TBNR | Tatbestand | Bußgeld (€) | Punkte in Flensburg |
---|---|---|---|
112262, 112266, 112272 | Sie haben den LKW ordnungswidrig vor/hinter einer Kreuzung oder Einmündung geparkt. | 10 € | |
112263, 112267, 112273 | ...und dabei andere behindert. | 15 € | |
112264, 112268, 112274 | ...und das länger als 3 Stunden. | 20 € | |
112265, 112269, 112275 | ...und das sowohl länger als 3 Stunden als auch mit Behinderung anderer. | 30 € | |
112282 | Sie haben den LKW verbotswidrig geparkt und dadurch verhindert, dass andere gekennzeichnete Parkflächen nutzen konnten. | 10 € | |
112283 | ...und dabei andere behindert. | 15 € | |
112284 | ...und das länger als 3 Stunden. | 20 € | |
112285 | ...und das sowohl länger als 3 Stunden als auch mit Behinderung anderer. | 25 € | |
112292, 112322 | Sie haben den LKW über Schachtdeckeln oder in Ein- bzw. Ausfahrten geparkt. | 10 € | |
112293, 112323 | ...und dabei andere behindert. | 15 € | |
112294, 112324 | ...und das länger als 3 Stunden. | 20 € | |
112295, 112325 | ...und das sowohl länger als 3 Stunden als auch mit Behinderung anderer. | 30 € | |
112102, 112112 | Sie haben den LKW in scharfen Kurven oder an engen bzw. unübersichtlichen Stellen geparkt. | 35 € | |
112103, 112113 | ...und dabei andere behindert. | 55 € | |
112104, 112114 | ...und das länger als 1 Stunde. | 55 € | |
112105, 112115 | ...und das sowohl länger als 1 Stunde als auch mit Behinderung anderer. | 55 € | |
112600, 112606 | ...und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert. | 100 € | 1 |
112216 | Sie haben den LKW vor/in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € | |
112612 | ...und dabei andere oder Rettungsfahrzeuge behindert. | 100 € | 1 |
112396 | Sie haben den LKW über 7,5 t Gesamtmasse unerlaubt in einem besonderen Gebiet geparkt. | 30 € | |
112397 | Sie haben den LKW mit einem Anhänger von über 2 t Gesamtmasse unerlaubt in einem besonderen Gebiet geparkt. | 30 € | |
112456 | Sie haben den LKW nicht platzsparend geparkt. | 10 € | |
118704 | Sie haben den LKW unerlaubt auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt. | 70 € | 1 |
118705 | ...und dabei andere gefährdet. | 85 € | 1 |
118706 | ...und dadurch einen Unfall verursacht. | 105 € | 1 |
137012 | Sie haben eine Ampelanlage verdeckt, weil Sie den LKW weniger als 10 m entfernt geparkt haben. | 15 € | |
137013 | ...und dabei andere behindert. | 25 € | |
137014 | ...und das länger als 1 Stunde. | 25 € | |
137015 | ...und das sowohl länger als 1 Stunde als auch mit Behinderung anderer. | 35 € | |
141174, 141794 | Sie haben den LKW auf Rad- oder Gehwegen geparkt. | 55 € | |
141175, 141795 | ...und dabei andere behindert. | 70 € | 1 |
141176, 141796 | ...und das länger als 1 Stunde. | 70 € | 1 |
141177, 141797 | ...und das sowohl länger als 1 Stunde als auch mit Behinderung anderer. | 80 € | 1 |
141178, 141798 | ...und dabei andere gefährdet. | 80 € | 1 |
141179, 141799 | ...und dadurch einen Unfall verursacht. | 100 € | 1 |
141292, 141302, 141312, 141382, 141392 | Sie haben den LKW im absoluten/eingeschränkten Halteverbot, an Taxiständen oder vor/hinter/auf Fußgängerüberwegen geparkt. | 25 € | |
141293, 141303, 141313, 141383, 141393 | ...und dabei andere behindert. | 40 € | |
141294, 141304, 141314, 141384, 141394 | ...und das länger als 1 Stunde. | 40 € | |
141295, 141305, 141315, 141385, 141395 | ...und das sowohl länger als 1 Stunde als auch mit Behinderung anderer. | 50 € | |
141125, 141402 | Sie haben den LKW im Haltestellenbereich oder auf einem Bussonderfahrstreifen geparkt. | 55 € | |
141818, 141828 | ...und dabei andere behindert. | 70 € | |
141819, 141829 | ...und dabei andere gefährdet. | 80 € | |
141820, 141830 | ...und dadurch einen Unfall verursacht. | 100 € | |
141821, 141831 | ...und das länger als 3 Stunden. | 70 € | |
141822, 141823, 141832, 141833 | ...und das sowohl länger als 3 Stunden als auch mit Behinderung oder Gefährdung anderer. | 80 € | |
141824, 141834 | ...und das sowohl länger als 3 Stunden als auch mit Verursachung eines Unfalls. | 100 € | |
142160 | Sie haben den LKW unerlaubt in einer Pannen- oder Notfallbucht geparkt. | 25 € |
Bußgeldrechner: LKW
Inhaltsverzeichnis
Parkverbot: Wo ist das Parken eines LKW nicht gestattet?
Die StVO differenziert sehr genau zwischen einem haltenden und einem parkenden Fahrzeug. In der Regel gilt gemäß § 12 Abs. 2 jedes Abstellen über eine Dauer von mehr als 3 Minuten, als Parken. Gleiches trifft zu, wenn Sie Ihr abgestelltes Fahrzeug verlassen.
Eine der grundlegenden Richtlinien für das Parken von LKWs ist daher die Auswahl von für sie geeigneten Parkplätzen, um Sanktionen zu vermeiden.
Ein LKW benötigt aufgrund seiner Größe und Länge Parkbereiche, die ausreichend dimensioniert sind. Hierbei spielt nicht nur die Fläche eine Rolle, sondern auch die Zugänglichkeit des Stellplatzes. Laut StVO dürfen Sie demnach ihr Fahrzeug in folgenden Bereichen nicht abstellen:
- auf Bahnübergängen
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
- im Bereich von scharfen Kurven
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
- vor Bordsteinabsenkungen
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten
- oder wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
Ist Parken in anderen Bereichen generell erlaubt, können Sie Ihren LKW auch problemlos unter Einhaltung aller StVO-Vorschriften dort abstellen, ohne einen Bußgeldbescheid befürchten zu müssen. Sie sollten nur stets berücksichtigen, dass sonst kein Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird.
Einen LKW abstellen: Welche Regelungen Sie kennen sollten
Darf ein LKW auch auf einem PKW-Parkplatz parken? Wie viel Gewicht ist für einen abgestellten LKW laut StVO grundsätzlich zulässig? Und dürfen Sie Ihren LKW im Wohngebiet parken?
Diese und weitere Fragen bezüglich geltender LKW-Abstellregelungen in Deutschland sind für Sie nachfolgend einmal genauer erläutert.
Je nachdem, wie viel Gewicht Ihr Fahrzeug mitbringt, greifen z.B. andere gesetzliche Vorschriften.
Einen LKW unter/mit 3,5 Tonnen (t) zu parken, ist im Wohngebiet in der Regel uneingeschränkt möglich. Das gilt für alle Parkplätze (inklusive der für PKWs), solange Sie die Stellplatzmarkierungen einhalten.
Auch bei unter 7,5 t müssen Sie nicht mit Einschränkungen rechnen. Sonderregelungen greifen erst, sobald der LKW beim Parken diese Marke überschreitet. Es gibt dahingehend jedoch auch Unterschiede, was den Abstellort angeht.
Den LKW parken: Innerorts im Wohngebiet, Industriegebiet oder Mischgebiet
Wie lange darf ein LKW im Wohngebiet parken? Sollten Sie einen LKW über 7,5 t z.B. innerhalb eines Wohngebiets abstellen wollen, müssen Sie die Vorschriften beachten, die für diese Gewichtsklasse greifen. In der StVO gilt in dem Fall laut § 12 Abs. 3a:
Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Ausgenommen von dieser Regelung sind entsprechend ausgewiesene LKW-Parkplätze, die sich zum Teil auch in Städten finden lassen. Dauerhaftes Parken von einem LKW wird im Wohngebiet grundsätzlich allerdings trotzdem nicht geduldet, da LKWs dort den Verkehr oder Anwohner behindern können.
Möchten Sie hingegen innerorts in Industriegebieten parken, gibt es dafür gesetzlich keine konkreten Verbote. Mischgebiete mit einer ausgeglichenen Verteilung von Wohn- und Gewerberaum verbieten geparkte LKWs ebenso wenig. In beiden Fällen darf ein LKW also bedenkenlos auch über längere Zeit stehen, ohne dass Sie mit Bußgeld belangt werden können.
Einen Sonderfall stellen Supermarktparkplätze dar. Weil diese in der Regel privat geführtes Gelände (d.h. ein Privatparkplatz) sind, müssen Sie sich an die Vorschriften des Eigentümers halten. Dieser kann Ihnen wiederum auch eine Genehmigung erteilen, dass ein LKW auf dem Parkplatz abgestellt werden darf. Für alle anderen Privatgrundstücke ist eine solche Erlaubnis auch erforderlich, um konsequenzlos parken zu dürfen.
Wollen Sie einen LKW auf Ihrem eigenen Grundstück abstellen, ist das an keine gesetzlichen Einschränkungen gebunden – vorausgesetzt, das Grundstück ist ohne die Verletzung geltender StVO-Vorschriften erreichbar.
Vorgaben für LKW: Wo ist Parken außerorts erlaubt?
Außerhalb von geschlossenen Ortschaften und Ballungsräumen ist das Parken eines LKW deutlich schwieriger ordnungsgemäß zu bewerkstelligen, weil es grundsätzlich nur auf Stellplätzen mit ausreichend großer Parkfläche oder auf unmissverständlich gekennzeichneten LKW-Parkplätzen (z.B. an Raststätten) gestattet ist.
Gemeinden können sich unter anderem das Recht vorbehalten, in Gebieten ihres Zuständigkeitsbereiches ein Parkverbot für den LKW festzulegen. Solche Verbote können auf Fahrbahn- und Straßenrändern von Landstraßen genauso wie auf Autobahnen bestehen, wo Halten und Parken (inklusive der Seitenstreifen) ausdrücklich untersagt sind.
Gibt es also keine LKW-Parkplätze an der Autobahn, müssen Sie sich an diese Bestimmungen halten. Andernfalls kann das ein Bußgeld für Sie bedeuten.
Auch beim Abstellen Ihres LKW auf Raststättenparkplätzen müssen Sie darauf achten, dass diese entweder für LKWs bestimmt sind oder Ihr Fahrzeug die Markierungen der PKW-Stellplätze einhält. Der LKW darf auch hier keine Fahrzeuge oder die Nutzung der anderen Parkplätze behindern. Stellen Sie Ihr Fahrzeug nicht in einem der dafür vorgesehenen Bereiche ab, drohen Ihnen auch hier Sanktionen. Parken mit Behinderung anderer kann z.B. 55 Euro Bußgeld bedeuten.
Wo kann ein LKW-Anhänger abgestellt werden?
Für Anhänger greifen ähnliche Parkvorschriften wie für den LKW selbst. Hat dieser ein Gewicht von unter 2 t, bestehen keine Einschränkungen.
Ist ein Anhänger schwerer als 2 t, greift eine gesetzlich vorgeschriebene maximale Abstelldauer von 2 Wochen.
Diese Frist tritt auch unabhängig vom Ort in Kraft, an dem Sie diesen abstellen. Ausgenommen hiervon sind jedoch ausgewiesene LKW-Parkplätze, auf denen ein Anhänger zeitlich unbegrenzt geparkt werden darf.