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Wann sieht der Gesetzgeber zusätzliche Konsequenzen vor?
Personen, die durch ein Gericht wegen einer Straftat verurteilt werden, müssen häufig mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann der zuständige Richter aber auch sogenannte Nebenstrafen verhängen, um den Straftäter zu sanktionieren.
Doch unter welchen Voraussetzungen drohen in Deutschland Nebenstrafen? Welche Möglichkeiten sieht der Gesetzgeber vor? Und ist ein Fahrverbot als Nebenstrafe grundsätzlich nur möglich, wenn sich die Straftat im Straßenverkehr ereignet hat? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Nebenstrafe
Hierbei handelt es sich um eine Sanktion, die Richter zusätzlich zur Hauptstrafe (Geld- bzw. Freiheitsstrafe) verhängen können.
Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall vor allem das Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Darüber hinaus kann ggf. auch das Tatfahrzeug beschlagnahmt werden.
Diese Informationen können Sie hier nachlesen.
Wann drohen Nebenstrafen?
Wer im Straßenverkehr bei schwerwiegenden Verfehlungen – wie etwa der Teilnahme an einem illegalen Autorennen, einer Fahrerflucht oder dem Führen eines Kfz ohne entsprechende Fahrerlaubnis – erwischt wird, muss wegen dieser Straftaten mit einer Anzeige bzw. der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. Bei einer Verurteilung drohen, abhängig von den individuellen Umständen der Tat, entweder eine Geldstrafe oder Haft. Dabei handelt es sich um die sogenannte Hauptstrafe.
Darüber hinaus hat das Gericht aber auch die Möglichkeit, ergänzend dazu Nebenstrafen zu bestimmen. Der Gesetzgeber definiert dabei unter § 44 Strafgesetzbuch (StGB) das Fahrverbot. Ob darüber hinaus noch weitere, durch das Gericht angeordnete Maßnahmen als Nebenstrafen bezeichnet werden können, ist auch unter Juristen noch nicht eindeutig geklärt.
So können Richter unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur Hauptstrafe zum Beispiel das Fahrzeug eines verurteilten Straftäters einziehen. Da diese Option allerdings nicht explizit als Nebenstrafe bezeichnet wird, ist eine eindeutige Zuordnung dieser Sanktion nicht möglich.
Nebenstrafe: Infos zum Fahrverbot laut StGB
Wie zuvor bereits erwähnt, ergeben sich die Vorgaben zum Fahrverbot als Nebenstrafe aus der StGB. In § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB heißt es dazu:
Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Demnach kann sich bei Nebenstrafen das Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten erstrecken und unterscheidet sich schon anhand dieser Dauer vom Fahrverbot, welches der Bußgeldkatalog bei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten vorsieht.
Darüber hinaus kann das Gericht festlegen, ob es dem verurteilten Straftäter nur untersagt ist, eine bestimmte Art von Kfz zu führen oder ob es sich um ein generelles Verbot handelt. So könnte zum Beispiel das Autofahren nicht mehr erlaubt sein, die Fortbewegung mit einem Mofa hingegen schon.
Wie läuft das gerichtliche Fahrverbot ab?
Das durch Nebenstrafen verhängt Fahrverbot, wird erst dann wirksam, wenn sich der Führerschein nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der amtlichen Verwahrung – also bei der zuständigen Verwaltungsbehörde – befindet. Die verurteilte Person hat dafür in der Regel einen Monat Zeit. Für den Zeitraum des Fahrverbots verwahrt die jeweilige Behörde den Nachweis der Fahrerlaubnis.
Muss ein Verkehrsteilnehmer zusätzlich zur Nebenstrafe auch ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit aussitzen, laufen diese übrigens nicht gleichzeitig. Stattdessen erfolgen die Verbote in einem solchen Fall nacheinander.
Nachdem das Fahrverbot verbüßt wurde, erhält der verurteilte Autofahrer seinen Führerschein zurück. Die Rückgabe erfolgt dabei in der Regel per Post. Um sicherzustellen, dass die „Lappen“ nach dem Ablauf der Nebenstrafen auch rechtzeitig eintreffen, erfolgt der Versand häufig einige Tage im Voraus. Dieses Vorgehen bedeutet allerdings nicht, dass Sie sich sofort wieder hinter das Steuer setzen dürfen. Beachten Sie daher die geltenden Fristen des Fahrverbots.
Wann können Fahrverbote als Nebenstrafen drohen?
Viele Menschen glauben, dass die Nebenstrafen gemäß § 44 StGB nur drohen, wenn sich die Straftat im Straßenverkehr ereignet oder mithilfe eines Kfz erfolgte. Diese Annahme stimmte auch bis zum 24. August 2017, allerdings trat an diesem Datum eine Gesetzesänderung in Kraft, sodass bei der Straftat eine Verbindung zum Verkehrsrecht nicht mehr notwendig ist. In § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB heißt es dazu:
Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
Demnach ist ein Fahrverbot als Nebenstrafe grundsätzlich bei jeder Straftat möglich. Durch die Anpassung der gesetzlichen Vorschriften sollen sich kurzzeitige Freiheitsstrafen vermeiden lassen. Denn durch die Anordnung von Nebenstrafen besteht bei einigen Fällen die Möglichkeit, eine Haftstrafe auf Bewährung auszusetzen. So lässt sich also die durchaus kostspielige Unterbringung in einem Gefängnis umgehen.
Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass der zeitweise Verzicht auf das Auto für viele Menschen eine erhebliche Einschränkung darstellt und sich somit auch dazu eignet, eine begangene Straftat zu sühnen. Die Nebenstraßen erfüllen dadurch also auch eine erzieherische Funktion.
Die Anordnung von Nebenstrafen kommt insbesondere dann infrage, wenn das Gericht bei Verurteilungen wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB verzichtet.