FAQ: Parken gegenüber/vor einer Einfahrt
Als Grundstückseinfahrt wird laut Definition eine erkennbare Zufahrt verstanden, die von einer öffentlichen Straße zu einem Grundstück führt. In den meisten Fällen ist eine solche Einfahrt anhand eines abgesenkten Bordsteins zu erkennen. Laut geltender Rechtsprechung im Verkehrsrecht (BGH-Urteil vom 4. März 1970 (Az.: 4 StR 535/70)) können aber auch Garagentore oder Markierungen auf der Fahrbahn eine Ein- bzw. Ausfahrt kennzeichnen.
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist gemäß StVO grundsätzlich untersagt. Fahrzeugführer, die gegen diese Verkehrsregel verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht in einem solchen Fall allerdings ausschließlich ein Verwarngeld zwischen 10 und 30 Euro vor.
Es kommt grundsätzlich auf die Breite der Fahrbahn an, ob das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt gemäß StVO verboten oder erlaubt ist. Wichtig ist nämlich, dass andere Autos die durch das abgestellte Fahrzeug entstehende Engstelle weiterhin ohne Probleme passieren können. Zu diesem Zweck sollte der Abstand mindestens 3 m betragen.
Bußgeldtabelle: Parken an Grundstückseinfahrten
TBNR | Tatbestand | Bußgeld (€) |
---|---|---|
112292 | Sie parkten im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt. | 10 |
112293 | Sie parkten im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt und behinderten dadurch Andere. | 15 |
112294 | Sie parkten länger als 3 Stunden im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt. | 20 |
112295 | Sie parkten länger als 3 Stunden im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt und behinderten dadurch Andere. | 30 |
112302 | Sie parkten auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt. | 10 |
112303 | Sie parkten auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt und behinderten dadurch Andere. | 15 |
112304 | Sie parkten länger als 3 Stunden auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt. | 20 |
112305 | Sie parkten länger als 3 Stunden auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt und behinderten dadurch Andere. | 30 |
Inhaltsverzeichnis
Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt: Welche Regeln gelten?
Die Suche nach einem geeigneten Parkplatz gestaltet sich nicht immer leicht, denn der Parkraum ist vor allem in den Städten begrenzt. Dies liegt unter anderem auch daran, dass die Verkehrsregeln nicht alle vorhandenen Flächen zum Parken freigeben. So sieht § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zahlreiche Halte- und Parkverbote vor. So ist es, wie das nachfolgende Zitat aus § 12 Abs. 3 StVO zeigt, zum Beispiel nicht gestattet, vor einer Grundstückseinfahrt zu parken:
Das Parken ist unzulässig
[…]
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
[…].
Neben dem Verbot fürs Parken vor einer Grundstückseinfahrt enthält dieser Auszug zusätzlich eine weitere Einschränkung, denn auch das Parken gegenüber einer Einfahrt kann gemäß StVO unter bestimmten Voraussetzungen verboten sein. Denn der Gesetzgeber schränkt eventuelle Parkmöglichkeiten bei schmalen Fahrbahnen ein.
Doch wann darf man nun gegenüber von Einfahrten parken? Schreibt die StVO beim Parken vor Einfahrten einen bestimmten Abstand vor? Tatsächlich enthält der Gesetzestext keine konkreten Vorgaben zu einem Mindestabstand für das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt, weshalb Gerichte diesen Interpretationsspielraum schließen mussten. Dabei wurde für die Angelegenheit eine recht pragmatische Lösung gefunden, die auf einer einfachen Rechnung beruht.
Generelle Bedenken, die dagegen sprechen, gegenüber einer Einfahrt zu parken, begründen dies üblicherweise damit, dass Fahrzeuge die entstandene Engstelle noch problemlos passieren können müssen. Daher haben Richter die zulässige Höchstbreite für Pkw von 2,55 m zugrunde gelegt und diese um einen beidseitigen Sicherheitsabstand von je 25 cm erweitert. Demnach erlaubt die StVO das Parken gegenüber einer Einfahrt, wenn der Abstand zwischen abgestelltem Fahrzeug und der Ausfahrt mindestens 3,05 m beträgt.
Achtung! Auch beim Parken neben Grundstückseinfahrten sollten Sie darauf achten, dass die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Berücksichtigen Sie dabei, dass Fahrzeuge, die die Ausfahrt verlassen, ggf. rangieren müssen.
Eigene Ein- und Ausfahrt freihalten: Ist dies erlaubt?
Parken Fahrzeuge gegenüber einer Grundstückseinfahrt, ist dies vor allem für die Eigentümer bzw. Bewohner der dazugehörigen Immobilie ärgerlich. Denn diese haben mitunter Probleme, ihr Grundstück zu verlassen. Nicht selten entschließen sich die Anwohner daher dazu, ein Schild mit „Ausfahrt freihalten auch gegenüber!“ aufzustellen, damit andere Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug dort nicht abstellen. Doch ist dies erlaubt?
Grundsätzlich ist es zulässig, auf dem eigenen Grundstück entsprechende Hinweisschilder zu platzieren. Allerdings müssen diese so gestaltet sein, dass erkenntlich ist, dass es sich dabei nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt. Darüber hinaus hat ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Einfahrt/Ausfahrt freihalten auch gegenüber“ keine Rechtskraft. Werden die gesetzlichen Vorgaben zum Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt eingehalten, darf dort trotz Schild ein Fahrzeug abgestellt werden.
Parken vor eigener Einfahrt: Welche Vorschriften gelten?
Das Parken vor oder gegenüber der eigenen Grundstückseinfahrt ist für Anwohner in unter Umständen gestattet bzw. kann toleriert werden, weil sie sich dadurch dann nicht selbst beim verlassen eben dieser behindern. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Verkehrsregeln eingehalten werden. So untersagt der Gesetzgeber zum Beispiel das Parken vor einem abgesenkten Bordstein, um Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Passieren der Fahrbahn zu erleichtern und auch das Parken auf dem Gehweg vor der eigenen Garage ist in der Regel untersagt. Beachten Sie zudem: Handelt es sich bei der Einfahrt um eine Feuerwehrzufahrt, gilt dort ein grundsätzliches Parkverbot.