FAQ: Parken in Kurven
Gemäß § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist sowohl das Halten als auch das Parken in einer scharfen Kurve untersagt. Gilt eine Kurve hingegen nicht als scharf und wird auch nicht gegen andere Verkehrsregeln verstoßen, ist das Parken erlaubt.
Da der Gesetzgeber in der StVO keine konkreten Vorgaben für eine scharfe Kurve aufführt, mussten Gerichte die Kriterien dafür definieren. In der aktuellen Rechtsprechung zeichnet sich diese durch eine Krümmung von etwa 90 Grad aus.
Auch das Parken vor und nach einer scharfen Kurve ist gemäß Verkehrsrecht untersagt. Daher gilt es, um ein Verwarn- oder Bußgeld zu vermeiden, einen Abstand von 5 m zur eigentlichen Krümmung einzuhalten. Die Distanz wird dabei von der Innenseite der Kurve gemessen.
Bußgeldkatalog: Parken in der Kurve
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
112112 | Parken im Bereich einer scharfen Kurve | 35 Euro | |
112113 | … mit Behinderung | 55 Euro | |
112114 | … länger als 1 Stunde | 55 Euro | |
112115 | … länger als 1 Stunde mit Behinderung | 55 Euro | |
112606 | … mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 Euro | 1 |
Inhaltsverzeichnis
Kurven – als Parkplatz geeignet?
Gerade im städtischen Raum scheinen nie ausreichend Parkplätze vorhanden zu sein, weshalb sich die Suche nach einem Stellplatz als schwieriges Unterfangen darstellt. Um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge trotz der Platznot sicher abgestellt werden, hat der Gesetzgeber in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verschiedene Vorschriften zum Halten und Parken aufgestellt. Diese sollen gewährleisten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
Doch welche Regelungen gelten zum Parken in Kurven? Ist dies erlaubt, obwohl der weitere Straßenverlauf häufig nur schlecht einsehbar ist oder gilt ein Verbot, da Hindernisse dort zu einem erhöhten Unfallrisiko führen können? Aufschluss gibt § 12 Abs. 1 StVO:
Das Halten ist unzulässig
[…]
2. im Bereich von scharfen Kurven,
[…].
Der Gesetzgeber untersagt somit das Halten im Bereich einer Kurve, weshalb automatisch auch das Parken ebendort verboten ist. Allerdings beschränkt sich das Halte- und Parkverbot auf „scharfe Kurven“. Wodurch sich diese auszeichnen, definiert die StVO nicht, weshalb die Rechtsprechung bestehende Interpretationsräume klären muss. Das Verwaltungsgericht München führte am 28. April 2020 (Az.: M 7 K 8.5617) in einem Urteil wie folgt aus:
Scharf ist eine Kurve, wenn ihr Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, unabsichtlich auf die Gegenfahrbahn zu gelangen.
Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass eine Kurve als scharf gilt, wenn der Straßenverlauf einen 90°-Winkel aufweist. In entsprechenden Fällen ist dann das Parken in Kurven untersagt.
Wichtig! Gemäß StVO gilt ein Halte- und Parkverbot „im Bereich von scharfen Kurven“. Demnach kann auch das Parken vor und nach Kurven grundsätzlich untersagt sein. Dabei sollten Fahrzeugführer in der Regel einen Abstand von mindestens 5 m zur eigentlichen Krümmung einhalten. Gemessen wird dieser von der Innenseite der Kurve. Das Parken im Kurvenbereich ist untersagt, weil größere Fahrzeuge einen höheren Wendekreis aufweisen und dadurch beim Passieren der Kurve ggf. auf die Gegenfahrbahn ausschwenken müssen.
In der scharfen Kurve parken: Welche Sanktionen drohen dafür?
Wer vorschriftswidrig im Bereich einer scharfen Kurve parkt und damit gegen die geltenden Verkehrsregeln verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht dafür mindestens ein Verwarngeld in Höhe von 35 Euro vor. Geht der Parkverstoß mit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einher und/oder dauert länger als eine Stunde an, erhöht sich die Geldsanktion auf 55 Euro.
Härtere Sanktionen drohen zudem, wenn durch das unerlaubte Parken in scharfen Kurven Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert werden. Ist die Verkehrsfläche durch das abgestellte Kfz so stark eingeengt, dass eine Durchfahrt nicht mehr gewährleistet ist, zieht dies ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro nach sich. Zudem sieht der Bußgeldkatalog einen Punkt in Flensburg vor.
Allerdings müssen Autofahrer nicht nur die Konsequenzen des Bußgeldkataloges befürchten. Denn Ordnungsamt und Polizei können vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen. Wird etwa durch das unerlaubte Parken in Kurven in einem Wohngebiet der Verkehr behindert, kann dieser Schritt durchaus angebracht sein. Der Verkehrssünder muss dann zusätzlich zu Verwarn- oder Bußgeld auch die Abschleppkosten bezahlen. Diese unterscheiden sich regional erheblich und belaufen sich meist auf mehrere Hundert Euro.