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Wie handeln Sie richtig nach einem Parkplatzunfall?
Heutzutage ist fast jede Innenstadt von Parkplatzmangel betroffen. Da versucht der ein oder andere Fahrer, selbst die kleinste Lücke als Abstellmöglichkeit für sein Fahrzeug zu nutzen.
Leider passiert es gar nicht so selten, dass sich betroffene Autofahrer dabei ziemlich verschätzen. Schnell ist auf diese Weise ein Parkunfall passiert.
Wie reagiert der Unfallverursacher nun richtig? Muss er beim Fahrzeug bleiben, bis der unfreiwillige Unfallgegner dort erscheint? Ist er verpflichtet, die Polizei zu verständigen? Was zu tun ist bei einem Parkschaden, erläutert Ihnen der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Parkschaden
Hierbei handelt es sich um den Schaden, der an einem parkenden Fahrzeug entstanden ist. Dieser kann zum Beispiel die Folge eines Rangierunfalls sein.
Als Unfallverursacher sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, den Geschädigten zu informieren und mit diesem die Personalien auszutauschen. Ist dieser nicht vor Ort und taucht auch nach einiger Wartezeit nicht auf, ist eine Meldung bei der Polizei notwendig.
Was bei einer Fahrerflucht droht, lesen Sie hier.
Video: Parkschaden – was nun?
Parkschaden: Was tun, wenn Sie gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen sind?
Kam es durch Fehleinschätzungen oder auch Ablenkung zu einem Unfall beim Aus- oder Einparken, ist das A und O, dass Sie den Unfallort nicht einfach verlassen, wenn der Unfallgegner nicht dort sein sollte. Anderenfalls begehen Sie beim entstandenen Parkschaden nämlich Fahrerflucht!
Sie sind als Unfallverursacher verpflichtet, mit dem Geschädigten Ihre persönlichen Daten auszutauschen, damit Sie den Parkschaden melden können und eine Schadensregulierung bei der Versicherung stattfinden kann. Einen Zettel am Fahrzeug zu hinterlassen, reicht dabei entgegen der weit verbreiteten Meinung nicht aus.
Auch wenn Parkplatzunfälle sehr ärgerlich sind, so sollte der Unfallverursacher dazu stehen. Ein Unfall beim Parken ist schließlich kein Weltuntergang und hat in den meisten Fällen nur recht geringe Blechschäden zur Folge.
Warten Sie also eine halbe Stunde am Unfallort auf den Besitzer des beschädigten Kfz. Doch auch danach dürfen Sie nicht einfach nach Hause fahren. Denn auch das würde als Fahrerflucht nach einem Parkschaden gelten.
Da Sie in der Pflicht stehen, dem Geschädigten Ihre Versicherungsdaten mitzuteilen, müssen Sie bei erfolglosem Warten, entweder die Polizei rufen oder selbst das Polizeirevier aufsuchen. Diese leitet die Daten dann an den Geschädigten weiter.
Parkschaden: Anzeige bei der Versicherung
Auf jeden Fall müssen Sie bei einem Unfall auf dem Parkplatz den entstandenen Parkschaden am Auto der Versicherung melden werden – und zwar vom Unfallverursacher. Dessen Haftpflichtversicherung kommt nämlich für die Schäden am Wagen des Geschädigten auf.
Welche Strafe droht für Fahrerflucht bei einem Parkschaden?
Fahrerflucht liegt im strafrechtlichen Bereich. Laut § 142 StGB (Strafgesetzbuch) ist der offizielle Begriff dafür „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Passiert Ihnen beim Parken ein Unfall und Sie begehen Fahrerflucht, sollten Sie zunächst mit drei Punkten auf Ihrem Flensburger Punktekonto rechnen.
Alles Weitere hängt vom jeweiligen Fall ab. Für einen Parkschaden mit Fahrerflucht kann die Strafe bei einer Geldbuße anfangen und bis hin zu einer Freiheitsstrafe führen.