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Die Suche nach einem geeigneten Platz zum Parken ist nicht selten frustrierend, denn nicht überall ist das Abstellen von Fahrzeugen erlaubt. Dabei soll zum Beispiel ein bestehendes Parkverbot vor Fußgängerüberwegen ein sicheres Passieren der Straße ermöglichen, ebenso wie ein Parkverbot vor Feuerwehrzufahrten sicherstellen soll, dass bei einem Brand die Rettungskräfte schnell an ihren Einsatzort gelangen.
Bußgeldtabelle zum Parkverbot
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
112102 | Sie parkten an einer engen / unübersichtlichen Straßenstelle. | 15 | |
112103 | Sie parkten an einer engen / unübersichtlichen Straßenstelle und behinderten dadurch den fließenden Verkehr. | 25 | |
112600 | Sie parkten an einer engen / unübersichtlichen Straßenstelle. Bei der vorhandenen Restfahrbahnbreite war eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet. | 60 | 1 |
112112 | Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve. | 15 | |
112113 | Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve und behinderten dadurch den fließenden Verkehr. | 25 | |
112606 | Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve. Die Verkehrsfläche im Kurvenbereich war dadurch so stark eingeengt, dass eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet war. | 60 | 1 |
112216 | Sie parkten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt. | 55 | |
112612 | Sie parkten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt und behinderten dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz. | 100 | 1 |
112262 | Sie parkten weniger als 5 Meter vor der Kreuzung / Einmündung. | 10 | |
112263 | Sie parkten weniger als 5 Meter vor der Kreuzung / Einmündung und behinderten dadurch Andere. | 15 | |
112272 | Sie parkten weniger als 5 Meter hinter der Kreuzung / Einmündung. | 10 | |
112273 | Sie parkten weniger als 5 Meter hinter der Kreuzung / Einmündung und behinderten dadurch Andere. | 15 | |
112282 | Sie parkten verbotswidrig und verhinderten dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen. | 10 | |
112292 | Sie parkten im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt. | 10 | |
112372 | Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung. | 10 | |
112042 | Sie parkten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite / dem linken Seitenstreifen. | 15 | |
112402 | Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg. | 20 | |
118704 | Sie parkten auf der Autobahn / Kraftfahrstraße. | 70 | 1 |
118705 | Sie parkten auf der Autobahn / Kraftfahrstraße und gefährdeten dadurch Andere. | 85 | 1 |
118706 | Sie parkten auf der Autobahn / Kraftfahrstraße. Es kam zum Unfall. | 105 | 1 |
Bußgeldrechner zum Parkverbot
Wann handelt es sich um Parken?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt als wichtigstes Gesetzeswerk für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, denn sie vereint sowohl Vorschriften als auch Definitionen. So heißt es in § 12 Abs. 2 StVO:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Allerdings ist es nicht überall erlaubt, sein Auto abzustellen. Deshalb definiert der Gesetzgeber wann und wo das Parken zulässig bzw. untersagt ist. Nicht zuletzt findet sich im Anhang der StVO eine Übersicht verschiedener Parkverbotsschilder samt Erklärung.
Doch wann besteht ein Parkverbot? Ist das Parken auf Gehwegen erlaubt? Welche Verkehrsschilder kennzeichnen ein Parkverbot? Und mit welchen Sanktionen müssen Autofahrer rechnen, wenn diese ihr Fahrzeug verkehrswidrig abstellen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Parkverbot
Prinzipiell ist das Parken überall dort erlaubt, wo kein entsprechendes Verbot besteht. Ein Parkverbot kann dabei durch Verkehrsregeln und Straßenschilder angeordnet werden.
Diese Grafik zeigt verschiedene Verkehrsschilder, die mit einem Parkverbot einhergehen.
Welche Sanktionen der Bußgeldkatalog in einem solchen Fall vorsieht, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.
Wo ist das Parken verboten?
Grundsätzlich ist das Parken überall dort erlaubt, wo es nicht explizit untersagt ist. Dabei kann ein Schild ein Parkverbot anordnen oder dieses geht aus den allgemeinen Verkehrsvorschriften hervor. So besteht ein absolutes Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 StVO in folgenden Fällen:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Darüber hinaus definiert der Gesetzgeber noch weitere Bedingungen, die zu einem Parkverbot führen. So ist zum Beispiel das Parken auf der Fahrbahn einer Vorfahrtsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften untersagt. Gleiches gilt bis zu 15 m vor und hinter einem Haltestellenschild ebenso wie bei einem Andreaskreuz. An Bahnübergängen erfolgt eine Unterscheidung je nach Ortslage, so besteht das Parkverbot innerorts für 5 m und außerorts für 50 m in beide Richtungen.
Parkverbotsschilder: Welche Bedeutung haben die verschiedenen Zeichen?
Die StVO sieht im eigentlichen Sinne kein Verkehrszeichen für ein Parkverbot vor, denn dabei handelt es sich genauegenommen um Halteverbote, in denen somit auch das dauerhafte Parken untersagt ist. Die nachfolgende Übersicht beinhaltet ein paar Halte- bzw. Parkverbot anzeigenden Zeichen:
Auch das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist für die meisten Verkehrsteilnehmer verboten. Denn hierfür ist eine spezielle Berechtigung – ein blauer Parkausweis für Schwerbehinderte – notwendig. Diesen erhalten betroffene Personen beim zuständigen Straßenverkehrsamt.
Gehwege sind in der Regel ausschließlich für die Nutzung durch Fußgänger konzipiert, daher gilt auf diesen eigentlich ein Parkverbot. Das Schild 315 kann das Parken auf Gehwegen allerdings erlauben.
Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass ein zeitlich eingeschränktes Parkverbot gilt. In einem solchen Fall wird das Parkverbot mit einer Uhrzeit versehen. Möglich Gründe für diese temporäre Begrenzung können Warenanlieferungen für Restaurants oder Geschäfte sowie die Tätigkeit von Straßenreinigung und Müllabfuhr sein.
„Parkverbot“ mit Pfeil: Beginn und Ende klar definiert
Wie zuvor bereits erwähnt, besteht durch ein, ein Halteverbot anordnendes Schild, auch ein Parkverbot. Anfang und Ende werden dabei in der Regel durch weiße Pfeile angegeben. So gibt das „Parkverbotsschild“ mit einem Pfeil in Fahrtrichtung den Beginn an, wohingegen durch einen entgegengesetzten Pfeil das Parkverbot aufgehoben wird.
Achten Sie beim Parken unbedingt darauf, dass sich das gesamte Fahrzeug innerhalb dieses gekennzeichneten Bereiches befindet. Ausschlaggebend ist dabei der Pfosten des Verkehrszeichens. Ragt das Auto über die Markierung, droht ein Bußgeld wegen verkehrswidrigem Parken.
Parken im Halteverbot bzw. Parkverbot: Welche Sanktionen drohen?
Mit welchen Sanktionen ein Verkehrssünder bei Verstößen gegen die StVO rechnen muss, ergibt sich in der Regel aus dem Bußgeldkatalog. So enthält dieser auch die Konsequenzen für das widerrechtliche Parken im Parkverbot.
In den meisten Fällen müssen Autofahrer dabei mit einem Verwarngeld rechnen. Dieses liegt im Durchschnitt bei 10 bis 55 Euro und erfolgt nicht selten mithilfe eines Strafzettels – umgangssprachlich auch als Knöllchen bezeichnet.
Der Bußgeldkatalog kann unter bestimmten Umständen allerdings auch weitreichendere Konsequenzen vorsehen. Dies ist zum Beispiel beim Parken auf der Autobahn der Fall. Denn hierfür drohen mindestens ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg. Noch höhere Sanktionen kann das verkehrswidrige Parken nach sich ziehen, wenn es im Zuge dessen zu einer Behinderung von Rettungsfahrzeugen kommt.