Wichtige Daten auszutauschen, ist essentiell!
Die Tatsache, in einen Verkehrsunfall geraten zu sein, löst bei den meisten Unfallbeteiligten Stress und Hektik aus. Gerade unter Schock reagieren viele Menschen nicht so, wie sie es gewöhnlich tun würden. Oftmals besteht außerdem die Angst, wichtige Schritte zu vergessen.
Aus diesem Grund gibt es klare Vorschriften, die die Abfolge regeln, nach welcher Sie sich richten sollten, wenn Sie in einen Unfall geraten.
Zum korrekten Verhalten bei einem Unfall zählt beispielsweise, zunächst die Unfallstelle abzusichern, Erste Hilfe zu leisten und bei einem Personenschaden auf jeden Fall die Polizei zu verständigen.
Wenn Sie Glück im Unglück hatten und es nur zu einem Blechschaden gekommen ist, muss nicht zwingend die Polizei gerufen werden. Unabdingbar ist jedoch der Personalienaustausch. Denn die persönlichen Daten vom Unfallgegner sind besonders wichtig für versicherungstechnische Belange. Was Sie hierbei beachten sollten, erläutert Ihnen der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Personalienaustausch
Ja, diese Verpflichtung ergibt sich aus § 34 StVO.
Durch diese Informationen ist eine Schadensregulierung über die Versicherungen möglich.
In diesem Fall können die Unfallbeteiligten die Polizei verständigen. Wer ohne den Austausch der Kontaktinformationen den Unfallort verlässt, muss zudem mit einer Anzeige wegen Fahrerflucht rechnen.
Inhaltsverzeichnis
Welche Informationen zählen zum Personalienaustausch?
Ein Austausch der Personalien entsprechender Unfallbeteiligter ist für die Versicherung von besonderer Bedeutung. In der Regel werden diese Informationen in Form eines Unfallberichts aufgenommen, welchen beide Streitparteien in identischer Form anfertigen sollten. Sicherlich fragen sich einige Autofahrer in diesem Zusammenhang, welche genauen Daten eigentlich zum Personalienaustausch zählen.
Folgende Informationen sollte jeder Unfallbericht enthalten, um einen vollständigen Personalienaustausch zu gewährleisten:
- Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten / Fahrer
- Namen und Anschrift der Fahrzeughalter
- Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
- Versicherungsunternehmen
- bestenfalls auch die Telefonnummern der Beteiligten
Letztendlich müssen die Unfallberichte bei der jeweiligen Versicherung eingereicht werden, damit diese anhand der Schilderungen und der eingereichten Personalien feststellen kann, wer die Schuld am Unfall trägt.
Weigert sich einer der Unfallbeteiligten, einen Personalienaustausch vorzunehmen, kann dessen Kennzeichen dazu verwendet werden, um bei der Zentrale der Autoversicherer telefonisch die erforderlichen Daten herauszufinden.
Was sagt das Gesetz dazu?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) setzt sich unter anderem mit Regeln auseinander, die gelten, wenn es zu einem Verkehrsunfall kam. So gibt § 34 Abs. 1 Nr. 5b zum Beispiel Folgendes an:
Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.
Mit diesem Paragraphen ist also auch gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Personalienaustausch nach einem Unfall erfolgen muss, um beispielsweise die Schadensregulierung bei der Versicherung einzuleiten.
Ist ein Personalienaustausch mit Zeugen notwendig?
In der Regel kann es nicht schaden, auch Name, Anschrift und gegebenenfalls Telefonnummer mit vorhandenen Zeugen auszutauschen. Vor allem, wenn Sie mit anderen Unfallbeteiligten auf keinen gemeinsamen Nenner kommen, kann ein Zeuge letzten Endes entscheidend sein – zum Beispiel bei Verhandlungen vor Gericht.
Rufen Sie die Polizei zum Unfallort, fertigt diese ebenfalls – parallel zu Ihrem Unfallbericht – ein sogenanntes Unfallprotokoll an. Auch in diesem Zusammenhang findet ein Personalienaustausch statt.